Baurecht

Vorbescheid zu Fragen des Denkmalschutzes, Nähefall, fachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege, Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals, gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, Ermessensausübung

Aktenzeichen  Au 4 K 20.1326

Datum:
5.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 3, 71
DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 2, 12

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Halle (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1. Gegenstand des beantragten Vorbescheids und damit auch der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ist unter Berücksichtigung seines Vorbescheidsantrags und des beigefügten Anschreibens (Bl. 1, 2 der Behördenakte) die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit der geplanten Halle im Hinblick auf das in der Nähe befindliche Baudenkmal, die Kirche St. …. Denn für den Erlass eines Vorbescheids ist erforderlich, dass die von der Bauaufsichtsbehörde zu entscheidenden (einzelnen) Fragen von dieser im Baugenehmigungsverfahren auch zu prüfen wären (Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Februar 2021, Art. 71 Rn. 68).
Dies ist vorliegend (nur) für die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG zu bejahen. Diese entfällt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das Denkmalschutzrecht gehört insoweit zum Prüfumfang der Baugenehmigung, vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO.
Nicht von der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung und damit auch nicht vom Prüfungsumfang umfasst ist hingegen die (boden) denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG. Für Bodendenkmäler ist – vorbehaltlich des Sonderfalles in Art. 7 Abs. 4 BayDSchG – vielmehr neben dem Baugenehmigungsverfahren ein eigenständiges denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren zu durchlaufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 – An 9 K 15.01400 – juris Rn. 45; s. hierzu auch die Stellungnahme des Referats Bodendenkmäler des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. April 2020, Bl. 32 der Behördenakte). Für das Vorliegen eines Bodendenkmals i.S.d. Art. 7 Abs. 4 BayDSchG und eine insoweit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BayDSchG, Art. 6 Abs. 3 BayDSchG i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO bestehende Konzentrationswirkung der Baugenehmigung bestehen nach dem Akteninhalt und insbesondere der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege keine Anhaltspunkte.
2. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung des begehrten Vorbescheids zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayDSchG nicht gegeben sind. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann.
Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens davon aus, dass es sich bei der Kirche St., die mit der Nummer … in die Denkmalliste eingetragen ist, um ein Baudenkmal i.S.d. Art. 1 Abs. 2 BayDSchG handelt, auch wenn die Eintragung in die Denkmalliste keine rechtsbegründende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2002 – 14 ZB 00.3360 – juris Rn. 5). Nach Art. 1 Abs. 1, 2 BayDSchG sind Baudenkmäler bauliche Anlagen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit kommt es nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (BayVGH, B.v. 11.1.2018 – 1 ZB 16.1358 – juris Rn. 5). Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 8. März 2021 die Denkmalwürdigkeit der Kirche in Frage gestellt hat, hat das Landesamt für Denkmalpflege in seiner hierauf verfassten Stellungnahme vom 30. März 2021 überzeugend begründet, dass die Pfarrkirche St. … in mehrfacher Hinsicht die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfülle und auf die städtebauliche, geschichtliche und künstlerische Bedeutung hingewiesen. Zweifel an der fachlichen Aussage des Landesamts für Denkmalpflege ergeben sich für das Gericht nicht und wurden auch von Seiten des Klägers nicht weiter vertieft oder substantiiert.
Im Übrigen könnten diese erstmals im Schriftsatz vom 8. März 2021 angeführten Zweifel an der Denkmalwürdigkeit der Kirche – selbst wenn sie zutreffend wären – der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn wenn es sich bei der Kirche nicht um ein Baudenkmal handeln würde, entfiele auch die Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Dies hätte zur Folge, dass für eine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung nach Art. 6 Abs. 3 BayDSchG kein Raum wäre. Die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit wäre in diesem Fall nicht vom Prüfumfang der Baugenehmigung umfasst (s.o.) und damit eine entsprechende Abklärung im Rahmen des vom Kläger beantragten baurechtlichen Vorbescheids nicht möglich.
b) Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Die Frage der Beeinträchtigung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verunstaltung (BayVGH, B.v. 12.6.2019 – 2 ZB 17.67 – juris Rn. 12; vgl. U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Vielmehr soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende Anlagen müssen sich daher an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, B.v. 12.6.2019 – 2 ZB 17.67 – juris Rn. 12; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris).
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann, worauf auch der Kläger im Rahmen des Gerichtsverfahrens hingewiesen hat, bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris Rn. 13 zur Frage, ob im Rahmen einer Drittanfechtungsklage eine Rechtsverletzung des Denkmaleigentümers aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung zu bejahen ist). Gewichtige, die Versagung der Erlaubnis rechtfertigende Gründe des Denkmalschutzes können jedoch nicht nur dann vorliegen, wenn das Baudenkmal eine – im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden – gesteigerte Bedeutung hat. Die „gewichtigen Gründe“, die zu bewerten und mit den für eine Beseitigung oder Veränderung sprechenden Gründen abgewogen werden müssen, ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 70).
c) Gemessen hieran und unter Auswertung der fachlichen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege vom 17. November 2014 und 30. März 2021 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis erfüllt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Denkmalpflege die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde ist. Zwar sind Genehmigungsbehörden und Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts für Denkmalpflege gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Allerdings kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege ein tatsächliches Gewicht zu (BayVGH, B.v. 30.4.2014 – 22 ZB 14.680 – juris Rn. 18 m.w.N.). Sowohl die unteren Denkmalschutzbehörden als auch die Verwaltungsgerichte dürfen schlüssige und nachvollziehbare Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege übernehmen (BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – juris Rn. 4).
Wie das Landesamt für Denkmalpflege bereits in seiner Stellungnahme vom 17. November 2014 ausgeführt hat, ist die besondere Lage der Kirche seit Jahrhunderten prägend für ihre besondere städtebauliche Wirkung und damit gleichsam für das Erscheinungsbild des Ortes. Sie ist nach Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege eines der maßgeblichen Bedeutungskriterien des Baudenkmals. Durch die Errichtung der Halle würde diese seit Jahrhunderten prägende und topographisch bedingte Ortsrandlage der Kirche aufgegeben und damit auch der Blick auf die Kirche massiv beeinträchtigt. Daher könne aus denkmalfachlicher Sicht unter keinen Umständen eine Zustimmung erfolgen. Auf die Einwendungen des Klägers hat das Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 30. März 2021 Stellung genommen und erneut darauf hingewiesen, dass die besondere Ortsrandlage und der unverbaute Fernblick eines der maßgeblichen Bedeutungskriterien des Baudenkmals und somit unbedingt zu erhalten seien. Die Lagerhalle greife in bestehende Sichtachsen ein und würde die aus dem Ortsgrundriss noch ablesbare Struktur nachhaltig beeinträchtigen. Es handle sich daher um eine erhebliche und wesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals, so dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen.
Diese Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege ist für die erkennende Kammer auch aufgrund der Eindrücke des durchgeführten Augenscheinstermins sowie der vom Kläger als Anlagenkonvulut 7 vorgelegten Bilder mit Phantomgerüst nachvollziehbar. Mit dem Kläger geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Blick auf die denkmalgeschützte Kirche von der Straße und dem diese begleitenden Geh- und Radweg durch die Halle nicht verstellt wird. Dies allein ist jedoch nicht ausschlaggebend. Denn die Halle wird spätestens ab dem Ende der Brücke zumindest vom Geh- und Radweg aus deutlich wahrnehmbar sein und den Blick auf die Kirche zwar nicht verstellen, aber maßgeblich negativ beeinflussen. Die Halle würde mitten im Blickfeld des Betrachters liegen. Dies lässt sich auch dem vom Kläger als Bild E der Anlage K7 vorgelegten Foto (Bl. 71 der Gerichtsakte) unschwer entnehmen. Durch die Lage der Halle und ihre Ausmaße würde der Fokus weg von der Kirche hin zur geplanten Halle gelenkt. Die ortsbildprägende Wirkung der Kirche und ihre vom Landesamt für Denkmalpflege bereits in seiner Stellungnahme vom 14. November 2014 hervorgehobene und in der Stellungnahme vom 30. März 2021 erneut betonte besondere städtebauliche Wirkung würde damit entfallen. Die von der zuständigen Fachbehörde als maßgebliches Kriterium angeführte Ortsrandlage mit dem seit Jahrhunderten unverbauten Fernblick würde daher empfindlich gestört.
Hinzu kommt, dass die Halle – was auch der Kläger nicht bestritten hat – von einem Standort nördlich der Straße entlang der … vor der Kirche liegen und von dort den Blick auf die Kirche zumindest teilweise verstellen würde. Dass es sich bei diesem Bereich, wie der Kläger angeführt hat, nicht um einen viel genutzten Weg handelt, ist für die denkmalrechtliche Bewertung selbst bei Wahrunterstellung unerheblich. Denn die Erscheinung eines Baudenkmals ist nicht nur von besonders viel frequentierten Straßen, Wegen oder Plätzen aus geschützt. Die Einsehbarkeit ist für die Denkmaleigenschaft als solche nicht von Belang (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 – 1 ZB 16.1358 – juris Rn. 9). Insofern hängt der Schutz eines Baudenkmals, dessen Denkmaleigenschaft wie hier auch und gerade auf seiner besonderen Lage beruht, vor weiterer Bebauung nicht davon ab, von welcher Stelle aus die häufigste Wahrnehmung zu erwarten ist.
Soweit der Kläger angeführt hat, die Ortsrandlage sei durch die vorhandene Bebauung bereits aufgegeben worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wie der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 30. März 2021 und den dort auf Seite 2 abgedruckten Auszügen aus dem Urkataster bzw. der Webkarte zu entnehmen ist, wurde die Ortsrandlage der Kirche entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf die Wirkungen des Baudenkmals nicht maßgeblich verändert. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021 nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger in Bezug genommene Bebauung keine moderne Überformung eines historischen Zustands darstellt, sondern auf historische Vorgängerbauten zurückgeht. Auch beim Augenscheinstermin wurde deutlich, dass von Westen her die Kirche das prägende Element beim Anblick des Ortes und somit die vom Landesamt für Denkmalpflege in den beiden Stellungnahmen vom 17. November 2014 und 30. März 2021 beschriebene Ortsrandlage als herausragendes Bedeutungskriterium des Baudenkmals nach wie vor vorhanden ist. Die weiter südlich auf der anderen Seite der Straße befindliche Bebauung trat beim Ortstermin nicht deutlich wahrnehmbar in Erscheinung. Auch die nördlich der Kirche gelegenen Anwesen lenken den Blick aufgrund ihrer Größe und Situierung nicht von der Kirche ab. Selbst wenn mit dem Kläger anzunehmen wäre, dass eine gewisse Beeinträchtigung der Ortsrandlage durch andere Bauten bereits erfolgt wäre, könnte dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn etwaige Vorbelastungen vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 22 ZB 14.2827 – juris Rn. 22; B.v. 30.3.2016 – 22 ZB 15.1760 – juris Rn. 13). Dass es noch eine schützenswerte (erhebliche) Freifläche im Westen der Kirche gibt, wurde sowohl beim Augenschein offenkundig und ist auch den Luftbildern unschwer zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund führt auch die – ungenehmigte – Nutzung der Flächen in der Umgebung des Parkplatzes zum Abstellen von Fahrzeugen und Ablagerungen durch den Kläger nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Ungeachtet dessen, dass von abgestellten Fahrzeugen und Ablagerungen eine völlig andere Wirkung ausgeht als von einer 31 m x 22 m großen Lagerhalle mit einer Firsthöhe von 9,47 m, heben sie die Ortsrandlage der Kirche in keiner Weise auf.
Zuletzt kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die erhöhte Lage der Kirche sei in Bayern keine Seltenheit, so dass die mit dem Neubau verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich sei. Denn die Bewertung der Fachbehörde kann durch eine laienhafte bloße andere Beurteilung nicht erschüttert werden (Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, BayDSchG, 8. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 42). Die besondere Bedeutung der Kirche St. … gründet unter Zugrundelegung der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege wesentlich in ihrer Ortsrandlage. Dies sei eines der maßgeblichen Bedeutungskriterien des Denkmals. Diese würde jedoch wie eben dargelegt durch die geplante Bebauung mit einer Lagerhalle zerstört. Daher ist unter Berücksichtigung der Gründe, auf der die Denkmaleigenschaft der Kirche beruht, zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG genannten Merkmale wesentlich beeinträchtigt werden und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sind damit erfüllt.
d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayBO vor, rechtfertigt dies allein nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Erlaubnis versagt werden „kann“, noch nicht die Ablehnung eines Genehmigungsantrags. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDSchG eröffnen vielmehr ein Ermessen, ob die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dennoch erteilt oder ob diese aufgrund der Betroffenheit denkmalschutzrechtlicher Belange versagt werden soll. Eine Versagungspflicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null zu Lasten eines Vorhabenträgers dürfte nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein (BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 – juris Rn. 5).
Vorliegend hat der Beklagte erkannt, dass eine Ermessensentscheidung erforderlich ist und sein Ermessen unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) fehlerfrei ausgeübt. Dass sich der Beklagte, wie der Kläger meint, hierbei von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen oder unzutreffende Tatsachen zu Grunde gelegt hätte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, bei Erlass des Bescheides fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass die Halle den Blick auf die Kirche vom die Straße begleitenden Geh- und Radweg aus vollständig versperren würde. Soweit der Bescheid auf Seite 5 oben darauf abstellt, dass von Westen her nur noch der Turm und ein Teil des Kirchendachs sichtbar wären, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Verdeckung der Kirche durch die Halle von Standorten entlang der … [also gerade von Westen] durchaus möglich sei. Auch aus der weiteren Begründung des Bescheids lässt sich entgegen der Annahme der Klagepartei nicht ableiten, dass der Beklagte von unzutreffenden örtlichen Begebenheiten ausgegangen wäre. Die gewählte Formulierung „unverstellter Blick“ und die weiter genannten Bezugspunkte „nordwestlich gelegene Geh- und Radweg“, „vorgelagerter Parkplatz“ und „Weg am Friedhof entlang“ sind nicht so zu verstehen, dass von diesen gewählten Punkten aus der Blick auf das Denkmal verstellt würde. Dessen ungeachtet hat der Beklagte im Zuge seiner ergänzenden Ermessensbetätigung klargestellt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass das Wesensmerkmal – von einer Bebauung freie Ortsrandlage – unabhängig von Sichtbeziehungen einer Straße und eines Radweges ist. Hinsichtlich der Beurteilung der Erheblichkeit teilt die erkennende Kammer die Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege und des Beklagten (s.o.).
Dass eine Abwägung zwischen den vorliegenden Belangen des Denkmalschutzes mit dem Interesse des Klägers an wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks zu Lasten des Klägers ging, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 17.10.2003 – 2 B 99.2667 – juris Rn. 16). In einem Nutzungskonflikt zwischen einem bereits bestehenden, ortsgebundenen Baudenkmal auf der einen Seite, dessen besonderer Wert von einer ungestörten Blickbeziehung und der Freihaltung der vor ihm liegenden Flächen abhängt und einer heranrückenden nicht vergleichbar ortsgebundenen Bebauung ohne existenzielle Standortbindung ist es nicht zu beanstanden, dass sich der erheblich beeinträchtigte Belang des Denkmalschutzes (s.o.) gegenüber dem privaten Belang des Klägers durchsetzt (vgl. zur Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich und der Gewichtung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 33).
4. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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