Baurecht

Vorläufiger Rechtschutz, Beseitigungsanordnung, Außenbereich, Bienenhaus, Einfriedung, Überdachungen von Bienenkästen, Folienteich, Privilegierung, Besonderes Vollzugsinteresse (bejaht)

Aktenzeichen  M 1 S 21.2155

Datum:
23.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13684
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung, die der Antragsgegner in Bezug auf ein Bienenhaus, einen Teich, einer Einfriedung und einer Überdachung von Bienenkästen erlassen hat.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücks FlNr. 1964 Gem. …, das eine Größe von 643 m² aufweist. Westlich hiervon liegt das schmale Grundstück FlNr. 1965, hiervon weiter westlich das Grundstück FlNr. 1966 (jeweils Gem. …*), die beide im Eigentum von Dritten stehen.
Auf Hinweis eines Bürgers stellte das Landratsamt im Mai 2020 fest, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. 1965 ein Bienenhaus und eine Umzäunung errichtet hat, und forderte die Antragstellerin zu weiteren Angaben hierzu auf. Die Antragstellerin übersandte unter dem 8. Mai 2020 eine Beschreibung des Bienenhauses und ihrer Imkertätigkeiten und gab hierbei eine landwirtschaftliche Betriebsnummer an. Grundlage sei ein vom Landwirtschaftsministerium angestoßenes Kooperationsprojekt zwischen Landwirten und Imkern. Neben dem Honigertrag wolle sie medizinisch wirksame Bienenrohprodukte, etwa Propolis, Gelee Royal, Bienengift und Bienenwachs produzieren. Aktuell habe sie 26 Bienenvölker. Sie verfüge außerdem über 12.500 m² langfristig gepachtete Teilflächen. Im Jahr 2020 habe sie 160 heimische Sträucher gepflanzt und plane die Anpflanzung weiterer 90 Sträucher im Herbst 2020. Zum Schutz vor Wildverbiss sei der Zaun errichtet worden. Auf 8000 m² sei Dauerklee als Bienenfutterwiese gesät worden. Sie erwarte einen Ertrag von ca. 15.000 EUR jährlich und bestreite durch den Imkerbetrieb ca. 60% ihres Ruhestandeinkommens. Ihr Wohnhaus samt Gartenhaus befinde sich 500 m von dem Bienenstand entfernt, sodass eine Freizeitnutzung für sie nicht in Betracht komme.
Nach Aufforderung durch das Landratsamt beantragte die Antragstellerin unter dem 9. Juni 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Bienenhauses. Gemäß dem Eingabeplan vom 4. Juni 2020 soll das Bienenhaus auf dem Grundstück FlNr. 1965 grenzständig zu dem Grundstück FlNr. 1966 errichtet sein. Die Außenmaße betragen 12,20 m auf 3,46 m; die Wandhöhe 2,98 bzw. 2,25 m. Nach den Unterlagen soll ein Bienenraum von 12,55 m² für Bienenjungvölker, Arbeitsgeräte, Rasentraktor, Wabenlager, Gläser etc. errichtet werden, ferner ein Arbeitsraum derselben Größe zum Schleudern, für Honigcontainer, Abfüllgerät, Prosopolisernte. Ein überdachtes Materiallager von 13,47 m² dient ausweislich des Plans der Unterbringung von Bienenbeuten und Wachsschmelzer. Ausweislich einer Betriebsbeschreibung, eingegangen am 31. Januar 2020, sei eine trachtoptimierte Betriebsweise geplant. Eine Hecke von 200 m aus heimischen Gehölzen sei gepflanzt worden. Der kalkulierte Rohertrag bei 26 Völkern liege bei 13.000 EUR im Jahr. Die Antragstellerin verfüge über eine Ausbildung als Diplom-Agraringenieurin und sei Mitglied im Bienenzuchtverein. Im Bienenhaus sollen die Jungvölker überwintern, das Honigschleudern stattfinden, Gelee Royal aus den Waben gewonnen werden.
Die Gemeinde erteilte zu dem Vorhaben mit Beschluss vom 30. Juli 2020 ihr Einvernehmen.
Der Fachbereich Naturschutz des Landratsamtes äußerte sich unter dem 1. September 2020 zu dem Vorhaben. Der Fachkundenachweis zur Haltung liege bisher nicht vor. Das gesamte Baugrundstück einschließlich des Nachbargrundstücks sei eingezäunt, an der Nordseite sei ein Tor errichtet worden. Ferner sei ein Folienteich von 10-12 m² Größe errichtet worden. Auf beiden Flurnummern sei bei einer Ortseinsicht am 28. August 2020 ein Mähroboter gelaufen. Im Folienteich seien gebietsfremde Wasserpflanzen invasiver Art festgestellt worden; dieser sei auch wegen seiner steilen Ufer für Kleintiere bedenklich.
Das Landratsamt hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. März 2021 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages und zum Erlass einer Beseitigungsanordnung für sämtliche bauliche Anlagen an. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben einzustufen.
Hierauf äußerte die Antragstellerin mit Schreiben vom … März 2021, dass das Vorhaben privilegiert sei. Auf dem Grundstück seien über 850 Sträucher mit hohem Nektar- und Pollenertrag gepflanzt, für die notwendige Bepflanzung mit Trachtpflanzen sei ein Wildschutzzaun unverzichtbar. Bereits in der Vergangenheit habe Verbiss festgestellt werden können. Die Aussaat eines Blütenfeldes sei wegen der Trockenheit hingegen nicht erfolgreich gewesen. Das Haus sei für die Betriebsabläufe zur Gewinnung der Bienenrohprodukte erforderlich, diese könnten nicht unter freiem Himmel stattfinden. Es bleibe von seiner Größe auch unter den allgemeinen Empfehlungen. Neben dem Honigschleudern, -filtern, -rühren und -abfüllen des Honig werde im Schleuderraum auch das Gelée Royale gewonnen. Hierzu sei steriles Arbeitsgerät erforderlich. Die unmittelbar erforderliche Tiefkühlung erfolge über einen aufgestelltes Tiefkühlgerät, das über Photovoltaikbatterien versorgt werde. Dort finde auch die Ernte des Propolis statt, die Kühlung erfordere. Das Lager sei für die Unterbringung der Honigraum-Holzkästen im Winter erforderlich, ferner müssten dort Wabenrahmen, Imkerhandwerkszeug und Feldwerkzeuge trocken gelagert werden. Die Bienen überwinterten hingegen im Brutraum des Bienenstocks.
Eine Ortseinsicht des Landratsamts am 12. April 2021 ergab, dass zudem zwischenzeitlich die Bienenkästen überdacht wurden. Die Bepflanzungen hätten nicht festgestellt werden können.
Mit Bescheid vom 14. April 2021 lehnte das Landratsamt den Bauantrag zur Errichtung eines Bienenhauses ab (Nr. 1). Ferner wurde die Beseitigung des Bienenhauses (Nr. 2), des Folienteichs (Nr. 3), der Einfriedung auf den Grundstücken FlNrn. 1964 und 1965 (Nr. 4) und der Überdachung der Bienenkästen (Nr. 5) jeweils bis zum 28. Mai 2021 angeordnet. Es wurden jeweils Zwangsgelder für die Nichtbefolgung der einzelnen Beseitigungsanordnungen festgesetzt (Nrn. 6 bis 9) und der Sofortvollzug der Nrn. 2 bis 5 angeordnet (Nr. 10). Eine landwirtschaftliche Privilegierung sei nicht gegeben, weil die Bienenhaltung der Antragstellerin nicht durch eine planmäßige, eigenverantwortliche Bodenbewirtschaftung gekennzeichnet sei. Sie bewirtschafte offensichtlich nicht den gesamten Boden für ihre Bienenhaltung, weil die Bienen natürlicherweise zum Großteil fremdes Land beflögen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin auf ihrem Boden als Futtergrundlage für ihre Bienen bestimmte Pflanzen anbauen und damit den wesentlichen Futterbedarf decke. Bei einer Ortsansicht am 12. April 2021 sei festgestellt worden, dass keine der von der Antragstellerin genannten 850 Sträucher gepflanzt worden seien. Zudem werde die Grasfläche auf niedrigem Niveau gehalten und könne deswegen nicht als Futtergrundlage dienen. Das Vorhaben sei auch nicht wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umwelt oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich zuzulassen, weil die beanstandeten Anlagen über das Erforderliche hinausgingen. Als sonstige Vorhaben beeinträchtigten sie öffentliche Belange, namentlich die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die natürliche Eigenart der Landschaft. Ferner sei eine negative Vorbildwirkung gegeben. Eine nachträgliche Legalisierung der genehmigungspflichtigen Anlagen sei nicht möglich. Die Anlagen könnten nicht hingenommen werden, weil damit ein Bezugsfall geschaffen würde. Die Beseitigung stelle keinen ungewöhnlich hohen wirtschaftlichen Aufwand dar. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde näher begründet.
Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, hat am … April 2021 Klage (M 1 K 21.2154) gegen den Bescheid erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am selben Tag wird um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom … April 2021 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ziffern 2 bis 10 des Bescheids des Landratsamtes … vom 14. April 2021, Az. …, wird wiederhergestellt.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei mangels öffentlichen Interesses rechtswidrig. Die Fachberatung für Imkerei beim Bezirk Oberbayern, die erst unter dem 9. August 2021 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Stellung genommen habe, komme zum Ergebnis, dass es sich um einen imkerlichen Nebenerwerbsbetrieb handele, dessen bauliche Anlagen die Privilegierungsvoraussetzungen erfüllten. Nach Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. September 2021 und vom 18. März 2022 sowie der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 7. März 2022 sei von einem privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auszugehen. Angesichts der Schaffung vollendeter, nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen durch die geforderte Beseitigung seien die Anforderungen hierfür hoch und nicht erfüllt. Die verfügte vollständige Beseitigung des Bienenhauses sei unverhältnismäßig. Die Begründung genüge nicht, um die Vernichtung der Bausubstanz zu rechtfertigen. Es sei unklar, weswegen der Antragsgegner davon ausgehe, dass die Bausubstanz ohne Substanzverlust abgebaut und gegebenenfalls wieder aufgestellt werden könne. Es sei nicht ohne weiteres möglich, die abgebaute Bausubstanz und die Bienenvölker an anderer Stelle unterzubringen. Die Pflanzungen würden beim Abbau der Einfriedung durch Wildverbiss Schaden nehmen. Die Fristsetzung von knapp sechs Wochen sei zu kurz, weil Baufirmen aktuell sehr ausgelastet seien und pandemiebedingt mit längeren Abläufen zu rechnen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Ein besonderes öffentliches Interesse, das den Sofortvollzug auch einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen könne, sei in Fällen anerkannt, von denen eine negative Vorbildwirkung ausgehe und die Gefahr einer Breitenwirkung weggegeben sei. Dies sei hier nicht von der Hand zu weisen, weil die Anlagen inmitten von freien Ackerflächen errichtet worden seien. Das Haus könne nur einige wenige Bienenvölker beherbergen, mindestens 2/3 davon seien neben Räumlichkeiten, unter anderem ein überdachtes Freilager, welches ebenso gut als Freisitz genutzt werden könne. Die Einzäunung und der Teich seien bei Bienenhäusern unüblich. Es dränge sich hier der Verdacht einer früher oder später anvisierten Freizeitnutzung auf. Die Breitenwirkung werde auch durch eine vorliegende private Anzeige bestätigt, die das Verfahren erst in Gang gesetzt habe. Auch das Sachgebiet Naturschutz sei mehrfach von Bürgern auf den offenbar rechtswidrigen Zustand hingewiesen worden. Das besondere öffentliche Interesse sei bei der hier gegebenen einfachen Anlage, vergleichbar einem Stadel oder einer Werbeanlage, die problemlos und ohne großen Aufwand, vor allem ohne Substanzverlust ab- und gegebenenfalls später wieder aufgebaut werden könnten, bejaht. Endgültige, unumkehrbar Verhältnisse würden damit nicht geschafft. Es seien allenfalls Fundamente angelegt und ein Gebäude aus Holzelementen zusammengeschraubt worden. Auch habe die Antragstellerin im Bewusstsein, einen Schwarzbau erstellte haben, unbeirrt weitere bauliche Anlagen wie die ebenfalls beanstandete stattliche Überdachung der Bienenkästen errichtet. Bei Anlagen einfacher Bauart wäre die Antragstellerin für den Abbau nicht zwingend auf Baufirmen angewiesen, gegebenenfalls könne eine Firma die Arbeiten, die längstens einen Tag dauerten, einschieben. Zwischenzeitlich habe sich mit Schreiben vom 9. September 2021 das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu der fachgutachtlichen Stellungnahme der Fachberatung für Imkerei des Bezirks Oberbayern vom 9. August 2021 geäußert. Ohne Vornahme eine eigene Bewertung führe es aus, der Verarbeitungsraum werde im Außenbereich betrieben, weil im Wohnbereich Hunde gehalten würden und hygienische Vorgaben einzuhalten seien. Eine ergänzende Klärung der dem AELF vorgesetzten Stelle habe noch nicht erfolgen können. Zu der Privilegierung des Teichs hätten sich weder der Imkereifachberater noch das AELF geäußert. Angesichts der auf die Schonung des Außenbereichs restriktiv zu handhabende Anwendung des Privilegierungstatbestands komme es nur darauf an, ob es für die Imkerei unerlässlich sei, direkt neben den Bienenkästen auch einen Arbeitsmateriallagerraum in einer Größe von 34 m² zu errichten. Vielmehr genüge es, die jungen Bienenvölker zum Schutz vor Tieren auf nicht begehbare schrankartige Konstruktionen zu errichten. Eine Erforderlichkeit für die Imkerei, Materialien im Außenbereich zu lagern, dort den Honig zu schleudern und abzuführen, könne derzeit nicht gesehen werden. Die Fachstellen hätten im Übrigen keine Feststellungen vor Ort getroffen.
Für den weiteren Vortrag und die übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 21.2154, und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Soweit er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsverfügungen in Nummern 2 bis 5 des Bescheids vom 14. April 2021 richtet, ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen (Bescheidsnrn. 6 bis 9) wird der Antrag im wohlverstandenen Interesse der Klagepartei verstanden als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die kraft Gesetzes entfallen ist, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Art. 21a Satz 1 VwZVG.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnungen in Nr. 10 des Bescheids ist in formaler Hinsicht ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde auf S. 5 des Bescheids vom 14. April 2021 schriftlich begründet und das überwiegende öffentliche Interesse an einer zeitnahen Beseitigung damit begründet, dass von der Anlage eine Breitenwirkung mit negativer Vorbildwirkung auch für etwaige Nachahmer ausgehe. Dies gelte gerade auch, weil mit den Anlagen gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet würden. Im Übrigen handele es sich um einfache Anlagen, deren Beseitigung temporär ohne Substanzverlust möglich sei, sodass keine unumkehrbaren Fakten geschaffen würden. Damit geht die Begründung auf den Einzelfall ein und begnügt sich gerade nicht mit nur formelhaften Ausführungen.
Der Eilantrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für den sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Zudem bedarf es nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für den Sofortvollzug eines öffentlichen Interesses oder überwiegenden Interesses eines Beteiligten.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die streitgegenständlichen Beseitigungsanordnungen rechtmäßig sind, die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt und dementsprechend die Hauptsache voraussichtlich erfolglos ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. unten unter 1.). Es ist auch das über das Erlassinteresse der Beseitigungsanordnung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse gegeben, das den Sofortvollzug rechtfertigt (vgl. 2.). Die Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig, insbesondere ist eine hinreichend bemessene Frist gesetzt worden (unter 3.).
1. Die Beseitigungsanordnungen erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügungen im Bescheid vom 14. April 2021 (Nrn. 2 bis 5) ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
a) Formelle Bedenken bestehen nicht; insbesondere hörte das Landratsamt die Antragstellerin vor Erlass der streitigen Verfügung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG an.
b) Die Beseitigungsanordnungen, gerichtet auf das Bienenhaus, den Folienteich, die Einfriedung und die Überdachung der Bienenkästen, sind auch materiell rechtmäßig. Eine Baugenehmigung für die genehmigungsbedürftigen Anlagen liegt nicht vor, und sie konnte nach summarischer Prüfung zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch nicht erteilt werden. Es ist auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich, die nunmehr für die Erteilung einer Baugenehmigung spräche.
aa) Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht ersichtlich.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die Bienenhaltung unterfällt grundsätzlich dem Begriff der Landwirtschaft, § 201 BauGB.
(1) Der Privilegierungstatbestand setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, und er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung. Ferner muss es sich ein um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – juris Rn. 7). Zur berufsmäßigen Imkerei gehören sowohl die hauptwie nebenberuflich betriebene Imkerei; allerdings muss auch bei der berufsmäßigen Imkerei die Absicht der Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund stehen. Die Betätigung muss auf Dauer angelegt sein und Erträge abwerfen, die auch neben einem Hauptberuf noch ein Eigengewicht haben (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 201 Rn. 22).
(2) Die Bienenzucht der Antragstellerin erfüllt nicht die Merkmale eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs. Die Antragstellerin führt Ertragsschätzungen bezüglich Honig, Propolis und Gelée Royale an und gibt den geschätzten Weiterverkaufspreis an. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit es sich im Sinne der o.g. Rechtsprechung um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handelt. Weder liegt eine Betriebsbeschreibung vor, aus der sich etwa auch Absatzkanäle für die Produkte ergäben, noch ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt worden. Eine Kalkulation der Erträge mit den vorgenommenen Investitionen und weiterer laufender Kosten wie etwa auch des Pachtzinses und der Flächenbewirtschaftung fehlt. Eine konkrete Betriebsnachfolge ist unbekannt; dies wäre schon angesichts des Rentenalters der Antragstellerin unerlässlich. Dabei sind bei der Neugründung eines Betriebs besonders hohe Maßstäbe anzulegen, um die Betätigung von bloßer Liebhaberei oder Hobbylandwirtschaft abzugrenzen.
Folgerichtig gehen auch die beteiligten Fachstellen nicht von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus. Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau teilt ausdrücklich mit (Stellungnahme vom 7. März 2022), dass keine berufsmäßige Imkerei nach § 201 BauGB festgestellt werden könne.
bb) Die Anlagen sind auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.
Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Anlagen, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, die wegen ihrer besonderen Anforderungen auf den Außenbereich angewiesen sind und nicht auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden können (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6.11 – juris Rn. 4).
(1) Der Tatbestand privilegiert grundsätzlich Bienenhäuser, soweit keine berufsmäßige Imkerei und damit eine landwirtschaftliche Privilegierung anzunehmen ist. Die Privilegierung stützt sich darauf, dass die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet, im Hinblick auf die Bestäubung von Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann und weil von ihr Nachteile und Gefahren für die Umgebung ausgehen können (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 35 Rn. 57).
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Das bedeutet, dass nur solche baulichen Anlagen zulässig sind, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2019 – 9 CS 18.2340 – juris Rn. 17; v. 26.1.1998 – 15 B 95.2784 – juris Rn. 24; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 35 Rn. 57).
(2) Die in Rede stehenden baulichen Anlagen sind für die Imkerei im Außenbereich nicht erforderlich.
(a) Das Bienenhaus mit einer Breite von 3,46 m und einer Länge von 12,20 m einschließlich einer überdachten Fläche von ca. 4,00 m dient zu einem nur sehr untergeordneten Teil der Unterbringung von Bienen und entspricht damit nicht dem unbedingt Erforderlichen. Die meisten Bienen sind außerhalb des Hauses in Bienenkästen untergebracht. Ausweislich des Eingabeplans ist nur in einem der drei Gebäudebereiche, nämlich im sog. Bienenraum mit einer Fläche von 12,55 m² die Unterbringung von Bienenjungvölkern vorgesehen, doch selbst hier ist auch die Lagerung von Arbeitsgeräten, Rasentraktor, Wabenlager, Gläser u.a. vorgesehen. Die anderen Bereiche von 13,47 m² und von 12,55 m² dienen als Materiallager und als Arbeitsraum. Der weit überwiegende Teil des Hauses ist eine Zusatzeinrichtung, für den nicht ersichtlich ist, dass dieser auf den Standort im Außenbereich bei den Bienenstöcken angewiesen ist.
Zwar hält der Fachberater für Imkerei des Bezirks Oberbayern in einer Stellungnahme vom 9. August 2021 das Bienenhaus für „erforderlich“, versieht dies jedoch mit dem Hinweis „für eine wirtschaftliche Betriebsführung“. Die Begründung, dass die räumlich beengte Situation am Wohnort der Antragstellerin keine imkerliche Nutzung zulasse, vermag mit Blick auf den Privilegierungstatbestand nicht zu überzeugen, ebensowenig, dass der Transfer zu externen Schleuderstandorten unwirtschaftlich sei und daher die Schleuderung und die weiteren Arbeitsschritte vor Ort stattfinden müssten. Die Argumente beschränken sich auf Praktikabiliätsgesichtspunkte und stellen keine zwingende fachliche Begründung dar. So ergänzt das AELF in seiner Stellungnahme vom 9. September 2021, dass der Verarbeitungsraum betrieben werde, weil im Bereich des Wohnortes Hunde gehalten würden und hygienische Vorhaben einzuhalten seien. Eine Darlegung, dass es die Bienenhaltung, -zucht oder die Verarbeitung der Stoffe erfordere, vor Ort das Material zu lagern und die Weiterverarbeitung durchzuführen, erfolgt damit nicht. Der bloße Verweis darauf, dass es am Wohnort der Antragstellerin nicht möglich sei, genügt hierfür nicht. Auch der Gesichtspunkt, dass das geerntete Gelée Royale ein hohes Maß an Sterilität mit anschließender sofortiger Kühlung erfordere, rechtfertigt nicht die Situierung im Außenbereich. Die dargelegten oxidativen Prozesse ließen sich auch mit der Schaffung einer Kühlkette vermeiden. Bereits an der Einrichtung der Wasser- und Stromversorgung ist erkennbar, welchen Eingriff die Tätigkeiten nach sich ziehen.
Diesbezüglich vermag auch das Hinweisblatt „Bau von imkerlichen Gebäuden“ der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, das die Antragspartei vorlegt, den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Es bleibt schon unklar, ob die dort beschriebenen und für erforderlich gehaltenen Anlagen sich auf die hier in Rede stehende Bienenhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beziehen. Angesichts der dort enthaltenen Hinweise auf den erforderlichen Nachweis der Nachhaltigkeit, auf Grundeigentum oder Pachtflächen und auf fachliche Befähigung liegt nahe, dass sich dies auf einen Nebenerwerbsbetrieb im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezieht und trifft schon deswegen keine valide fachliche Aussage für die hier gegebene Konstellation.
Stattdessen obläge es der Antragstellerin, im Innenbereich eine entsprechende bauliche Anlage für die Tätigkeiten zu nutzen und gegebenenfalls auch die Kosten hierfür zu tragen. Der Außenbereich mit dem Gebot seiner größtmöglichen Schonung ist nicht für die Unterbringung baulicher Anlagen allein aus Kostengründen vorgesehen.
(b) Die weiteren baulichen Maßnahmen, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Bienenhaltung vorgenommen hat und die Gegenstand der bauaufsichtlichen Anordnung sind wie die Errichtung des Folienteichs mit Uferbefestigung, die Einfriedungen und die Überdachung der Bienenkästen, sind somit ebenfalls nicht privilegiert zulässig.
Dabei wird die von der Antragstellerin vorgenommene Einfriedung selbst vom AELF, das die Errichtung des Bienenhauses fachlich befürwortet, für nicht erforderlich gehalten (vgl. Stellungnahme vom 9. September 2021).
Das fachliche Erfordernis der Überdachung mit Wellblech-/Holzelementen der ansonsten bauaufsichtlich nicht beanstandeten Bienenkästen ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zum Witterungsschutz und zum Schutz vor Tieren schon nicht begehbare, schrankartige Konstruktionen genügen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2019 – 9 CS 18.2340 – juris Rn. 17). Dass Bienen weitergehend vor Witterungseinflüssen geschützt werden müssen, ist nicht naheliegend angesichts ihres Vorkommens auch außerhalb von Bienenkästen in der ungeschützten Natur. Es drängt sich vielmehr die Annahme auf, dass es sich um eine Annehmlichkeit für das Arbeiten an den Stöcken handelt, das die Annahme der Erforderlichkeit für eine Privilegierung nicht rechtfertigt.
cc) Die somit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Anlagen sind unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen dürften.
Das Bienenhaus, die Einfriedung, der Folienteich und die Überdachungen verstoßen als nichtprivilegierte Anlagen gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der im maßgeblichen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft vorsieht, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Sie beeinträchtigen zudem die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Diese war ausweislich der im Akt befindlichen Fotos bisher geprägt durch Wiese und niedrigen Strauchbestand. Die Außenbereichslandschaft ist für die naturgegebene Bodennutzung bestimmt und soll grundsätzlich von allen Baulichkeiten freigehalten werden, die nicht unmittelbar ihrem Wesen und ihrer Funktion entsprechen. Die genannten Anlagen dienen nicht der natürlichen Bodennutzung und sind der Landschaft wesensfremd. Der Frage, ob der angelegte Folienteich mit seinen Uferbefestigungen darüber hinaus Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, beeinträchtigt, weil ausweislich der Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz des Landratsamts (S. 18 der Behördenakte) seine Ufer für Kleintiere zu steil sind, muss daher nicht weiter nachgegangen werden.
cc) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Beseitigungsanordnungen weder hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit noch der Ermessensausübung zu beanstanden. Insbesondere gebietet es nicht die Verhältnismäßigkeit, von der vollständigen Beseitigung des Bienenhauses abzusehen. Der Antragstellerin wird die Bienenhaltung nicht gänzlich unmöglich gemacht, sondern sie wird auf die Haltung in den Bienenkästen verwiesen. Auch die angeordnete Beseitigung der Einfriedung ist verhältnismäßig, und das vorgetragene Interesse der Antragstellerin muss zurücktreten. Selbst bei Unterstellung der fachlichen Erforderlichkeit eines Schutzes vor Wildverbiss – die das AELF gerade nicht bejahte – wären Maßnahmen denkbar, die die Antragstellerin ergreifen könnte und die freie Natur weniger beeinträchtigen würden als die vollständige Einzäunung der Grundstücke. Ermessensfehler bei der Verfügung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die relevanten Gesichtspunkte in seine Entscheidung miteinbezogen. Auch ist die Antragstellerin zu Recht Handlungsverpflichtete, weil sie die Anlagen errichtete und somit Handlungsstörerin ist.
2. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnungen ist gegeben.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. Die Vollziehung des Verwaltungsakts muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dulden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2012 – 15 CS 12.130 – juris Rn. 12). Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur mehr schwer rückgängig zu machende Zustände schafft. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2000 – 2 CS 98.2373 – juris Rn. 16). Erforderlich ist deshalb ein besonderes Vollzugsinteresse, das im Falle der Baubeseitigung grundsätzlich nicht mit dem Interesse am Erlass des Bescheids identisch ist und regelmäßig im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO grundsätzlich zu verneinen sein wird (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 144. EL September 2021, BayBO, Art. 76 Rn. 332 ff.). Bei Beseitigungsanordnungen ist deshalb regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2007 – 1 CS 06.3006 – juris Rn. 27). Selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – BayVBl 2019, 391 – juris Rn. 25).
Von dem Grundsatz, dass der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnimmt, hat die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zugelassen. Ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Beseitigung wird bei einfachen Anlagen (wie z. B. Feldstadel, Werbeanlagen etc.), die problemlos und ohne großen Aufwand, vor allem ohne Substanzverlust, ab- und ggf. später, sollte sich die Beseitigungsanordnung als rechtswidrig erweisen, wiederaufgebaut werden können, zu bejahen sein, weil durch die Beseitigung keine endgültigen, nicht wieder umkehrbaren Verhältnisse geschaffen werden. Damit läuft auch der effektive Rechtsschutz nicht leer (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 76 Rn. 343 m.w.N.).
Zusammen mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass die beanstandeten baulichen Anlagen und hier insbesondere das Haus ohne Substanzverlust beseitigt und bei einem Erfolg in der Hauptsache auch ohne großen Aufwand wieder aufgestellt werden kann. Hierfür spricht, dass es sich beim Bienenhaus um in einfacher Bauweise errichtetes Holzgebäude handelt (vgl. zu dem Fall einer Blockhütte BayVGH, B.v. 1.7.2004 – 1 CS 04.1428 – juris Rn. 13; zu dem Fall einer Gartenlaube für Bienenhaltung: BayVGH, B.v. 19.3.2019 – 9 CS 18.2340 – juris Rn. 21). Das Haus (Foto S. 7 der Behördenakte) besteht aus Holzständern auf Punktfundamenten, einer Holzverschalung und einem Pultdach (s. Stellungnahme des Bezirks Oberbayern v. 9. August 2021). Auch die verhältnismäßig geringen Baukosten von knapp 11.000 EUR (vgl. S. 13 d. Behördenakte) sprechen für eine einfache Bauweise. Diese Umstände lassen darauf schließen, dass der Aufwand des Rückbaus gering ist und die Baumaterialen im Wesentlichen wiederverwendet werden können. Substantielle Einwendungen gegen diese Annahme hat die Antragspartei im Übrigen nicht erhoben. Damit setzt sich das öffentliche Interesse an der Entfernung der baulichen Anlagen, gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin am weiteren Bestand durch.
Allgemein ist zudem zu beachten, dass bei offensichtlich formell und materiell illegal errichteten Baulichkeiten im Außenbereich wie Wochenendhäusern, Wohnwagen, Freizeit- und Gartenhütten sowie Einfriedungen die Gefahr einer Breitenwirkung ausgeht (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, BayBO Art. 76 Rn. 336 m.w.N.). Insbesondere mit Blick auf die leicht zu errichtenden baulichen Anlagen der Antragstellerin sind sie besonders anfällig für alsbaldige Nachahmung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2019 – 9 CS 18.2340 – juris Rn. 21). Durch die Bejahung des öffentlichen Interesses wird im Übrigen hierdurch der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens „taktisch“ zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenden Bürgern zu verschaffen, erheblich abgemindert. Denn durch eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung bringt die Bauaufsichtsbehörde klar zum Ausdruck, dass sie gegen vergleichbare illegale Anlagen zeitnah und effektiv einschreitet (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 144. EL September 2021, Art. 76 Rn. 343).
3. Die Zwangsgeldandrohungen einschließlich ihrer Höhe und den gesetzten Fristen zur Beseitigung bis zum 28. Mai 2021, demnach innerhalb von ca. sechs Wochen ab Bescheidszugang, ist rechtlich nicht zu beanstanden, und das Vollzugsinteresse liegt vor.
Nach Art. 31 VwZVG kann die Anordnungsbehörde eine von ihr erlassene Beseitigungsanordnung durch Zwangsgeld vollstrecken, wenn die Pflicht zur Vornahme einer Handlung nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Androhung der Vollstreckung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (BayVGH, B.v. 1.4.2016 – 15 CS 15.2451 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Diese Anforderungen an die Fristsetzung sind hier erfüllt. Die Beseitigung der einfach gehaltenen baulichen Anlagen erfordert nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen besonderen Aufwand, der nicht innerhalb von sechs Wochen zu bewältigen wäre. Dies gilt insbesondere auch für das Bienenhaus. Dieses besteht ausweislich des Eingabeplans lediglich aus Holzständern auf Punktfundamenten, einer Holzverschalung und einem Pultdach. Angesichts der einfach gehaltenen Bauweise ist zu vermuten, dass für die Beseitigung kein größerer Arbeitsstundenaufwand entsteht, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hierfür eine Baufirma für mehrere Tage zu beauftragen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,- EUR festgesetzt. Für jede der vier zur Beseitigung stehenden Anlagen dürfte im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen sein, der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes halbiert wird.


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