Baurecht

Widerspruchsbescheid, Bescheid, Beitragserhebung, Widmung, Anbau, Beitragspflicht, Vorausleistung, Bebauung, Verkehrsanlage, Frist, Festsetzung, Widerspruch, Bauprogramm, Anlage, Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, Treu und Glauben, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  RO 11 K 20.899

Datum:
10.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52091
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Prozessparteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 06.07.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts C* … vom 13.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Nichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Beklagten für den Bereich „… Straße“ steht einer Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die abgerechnete Erschließungseinheit nicht entgegen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf der Basis von Planzeichnungen, Lageplänen, Luftbildern sowie einer Inaugenscheinnahme in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 13.03.2019 (Az. 15 N 17.1194, 15 N 17.1195) zur Nichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Beklagten ausgeführt, es handle sich sowohl bei dem nordwestlichen Teil des Satzungsgebiets als auch bei dem mittleren und südöstlichen Teil des Satzungsgebiets um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Lediglich im Bereich der unbebauten Grundstücke FlNrn. …, …, … und … bestehe eine Außenbereichsschneise.
Diesen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die erkennende Kammer an. Auch von Klägerseite wurden diese Feststellungen nicht in Frage gestellt.
Die abgerechnete Anlage grenzt damit sowohl in ihrem nordwestlichen als auch in ihrem mittleren und südöstlichen Teil an einen in Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit an Bauland im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts an. Es handelt sich bei ihr demnach um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG. Lediglich auf einer Teilstrecke, nämlich im Bereich der Grundstücke FlNrn. …, …, … und …, führt die Anlage durch den Außenbereich.
Durch den Umstand, dass die Anlage auf einer Teilstrecke durch den Außenbereich verläuft, verliert sie nicht ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage.
Zwar kann eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage im Einzelfall aus rechtlichen Gründen in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke zum Anbau bestimmt ist. Die Anbaubestimmung und die Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage enden unter anderem dann, wenn der Straße nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke die Bestimmung zum Anbau fehlt. Eine nicht anbaubare Teilstrecke fällt von ihrer Ausdehnung her erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht mit der Folge, dass die Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße verliert, wenn sie – erstens – selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und – zweitens – im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (so z. B. BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 9 C 9/18 – juris). Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke dabei, wenn sie mehr als 100 m lang ist. Im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist die betreffende Teilstrecke, wenn etwa ein Fünftel oder mehr einer Verkehrsanlage beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, a.a.O.).
Vorliegend weist die nicht anbaubare Teilstrecke lediglich eine Länge von ca. 87 m auf. Dies macht etwa 11% der Gesamtlänge der Verkehrsanlage aus. Die nicht anbaubare Teilstrecke fällt demnach nach den o. g. Maßstäben unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht, so dass die nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage nicht in zwei selbstständige Anlagen zerfällt.
2. Die an dieser einheitlichen Erschließungsanlage durchgeführten Straßenbaumaßnahmen sind erschließungsbeitragsfähig.
Bei der abgerechneten Anlage handelt es sich weder um eine sog. „historische Straße“, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen wäre, noch wurde die Anlage nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.6.1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt.
a) Die abgerechnete Anlage ist keine schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Erschließungsanlage, da ihr vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht die Funktion einer Anbaustraße zukam.
Der Funktionswandel einer Straße zu einer Anbaustraße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt voraus, dass an ihr gehäuft Bebauung eingesetzt hat, d.h. – bei der Anwendung heute geltender Maßstäbe – zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen gewesen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2001 – 6 B 96.2239 – juris).
Wie die Widerspruchsbehörde in den Gründen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids dargelegt hat, war vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an der abgerechneten Anlage nur eine vereinzelte Streubebauung vorhanden, nicht jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Diesen Feststellungen der Widerspruchsbehörde ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch für das Gericht ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen.
Der abgerechneten Anlage kam damit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht die Funktion einer Anbaustraße zu, so dass das Vorliegen einer sog. historischen Straße, d. h. einer Straße, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Erschließungsanlage vorhanden war, schon aus diesem Grunde ausscheidet.
b) Die abgerechnete Anlage war auch nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vor Durchführung der nun abgerechneten Straßenbaumaßnahmen noch nicht erstmalig endgültig als Erschließungsanlage hergestellt.
Erstmalig endgültig hergestellt ist eine Erschließungsanlage u. a. erst dann, wenn sie den in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Herstellungsmerkmalen entspricht.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist eine zum Anbau bestimmte Straße endgültig hergestellt, wenn sie u. a. eine Straßenentwässerung aufweist.
Bis zur Durchführung der Straßenbaumaßnahmen, für die die streitgegenständlichen Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben wurden, verfügte die abgerechnete Anlage nicht auf ihrer gesamten Länge über eine ordnungsgemäße Straßenentwässerungseinrichtung. Wie die in den vorgelegten Behördenakten befindlichen Lichtbilder (Blatt C 22 der Behördenakten) zeigen, fehlten auf der abgerechneten Anlage bislang Randsteine und Rinnen. Das vorhandene Oberflächenwasser versickerte im Straßenbankett oder auf den angrenzenden Grundstücken.
Eine unkontrollierte Versickerung von Straßenabwässern im Straßenbankett oder in angrenzenden Grundstücken stellt jedoch keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar. Eine Straßenentwässerung ist schon begrifflich eine technisch abgegrenzte Teileinrichtung (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris; BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris). Erforderlich für eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung sind daher Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen sowie Einlaufschächte in die Kanalisation (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris).
Nachdem die abgerechnete Anlage nicht auf ihrer gesamten Länge über solche Entwässerungsleiteinrichtungen verfügte, war sie bislang nicht entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten hergestellt. Die nun durchgeführten Straßenbaumaßnahmen, durch die die … Straße nun auch eine Entwässerungseinrichtung erhält, können daher nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden.
3. Zweifel an der Beitragspflichtigkeit des klägerischen Grundstücks bestehen nicht.
Beitragspflichtig sind gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten die von der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke.
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlicher Weise, d.h. in einer auf die bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.7.2016 – 6 B 15.1833 – juris Rn. 21).
Das klägerische Grundstück liegt unmittelbar an der abgerechneten Anlage an. Es kann ohne weiteres von dieser Anlage aus betreten werden. Hindernisse, die dem entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht. Die abgerechnete Anlage vermittelt daher dem klägerischen Grundstück die Zugänglichkeit.
Das Grundstück liegt auch nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.
Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich zwar um ein unbebautes Grundstück, das an den Außenbereich angrenzt. Es wird aber von der umgebenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt, dass es als Teil des Bebauungszusammenhangs wirkt.
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Bebauung beidseits der abgerechneten Anlage in ihrem mittleren und südöstlichen Teil, an die das klägerische Grundstück angrenzt, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB.
Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer „Baulücke“ weniger. Als Faustregel wird genannt, dass es sich noch um eine „Baulücke“ handele, wenn die unbebaute Fläche etwa die Ausdehnung von zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baugrundstücken hat (BayVGH, Urt. v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 – juris). Zusätzlich können auch besondere topografische Verhältnisse wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich eine Rolle spielen. So kann auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris).
Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem streitgegenständlichen klägerischen Grundstück um einen Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es wird von der umgebenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt, das es als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheint.
Das klägerische Grundstück ist auf drei Seiten von Bebauung umgeben. Mit einer Fläche von 1223 qm weist es in etwa die Größe eines der benachbarten Baugrundstücke auf. Auch unter Einbeziehung der südlichen Teilfläche des benachbarten Grundstücks FlNr. …, die ebenfalls unbebaut ist, weist die nicht bebaute Fläche lediglich die Größe von etwa zwei der benachbarten Baugrundstücke auf. Schon aus diesen Gründen erweckt die unbebaute Fläche den Eindruck einer Baulücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Hinzu kommt, dass das klägerische Grundstück nach Nordosten hin von einer Stichstraße eingefasst wird. Dieser Stichstraße kommt zusätzlich eine trennende Wirkung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Außenbereich zu.
Insgesamt erweckt das klägerische Grundstück daher den Eindruck einer Baulücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass es zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört.
4. Einwände gegen die richtige Veranlagung des klägerischen Grundstücks wurden von Klägerseite nicht erhoben. Auch für das Gericht sind keine Fehler bei der Veranlagung ersichtlich, die den Kläger in seinen Rechten verletzen. Im Gegenteil hätte für das klägerische Grundstück sogar eine deutlich höhere Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden können, da die Beklagte bei der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung noch von der Wirksamkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „… Straße“ ausgegangen ist. Sie hat daher zu Unrecht auch die im Geltungsbereich der Satzung liegenden Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung der Außenbereichsgrundstücke wäre ein deutlich höherer Beitrag auf das klägerische Grundstück entfallen. Der Kläger wird daher durch diesen Fehler nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO, vielmehr wird er durch diesen Fehler begünstigt.
5. Ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung ist, ob die abgerechnete Anlage – wie vom Kläger angezweifelt – wirksam gewidmet ist.
Die wirksame Widmung der Straße hat lediglich für den Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragspflicht Bedeutung. Für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist die Widmung der Straße keine Voraussetzung.
6. Der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung steht auch nicht Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre.
Die Vorteilslage tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer Anbaustraße dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 – 6 ZB 15.2426 – juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 16.11.2018 – 6 BV 18.44523).
Gemessen an diesem Maßstab wird die Vorteilslage für die abgerechnete Anlage erst mit Abschluss der derzeit durchgeführten Straßenbaumaßnahmen – nach Angaben der Beklagtenvoraussichtlich im Herbst dieses Jahres – eintreten. Wie oben ausgeführt, war die Anlage vor Beginn dieser Baumaßnahmen noch nicht entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung hergestellt, da es an einer Straßenentwässerungseinrichtung fehlte. Sie war demnach noch nicht endgültig technisch fertiggestellt, so dass die 20-Jahres-Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.
7. Schließlich ist die streitgegenständliche Vorausleistungserhebung auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde – abgesehen von der genannten Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG – keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 241 Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 16). Allein aus dem Zeitablauf kann eine Verwirkung des Rechts, Erschließungsbeiträge zu erheben, daher nicht eintreten (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 49).
Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Erschließungsbeiträge mehr erhebt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10), sind nicht ersichtlich. Für den Kläger war ohne weiteres erkennbar, dass die abgerechnete Anlage bislang nicht über eine ordnungsgemäße Entwässerungseinrichtung verfügt hat und demnach noch nicht endgültig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts war. Er musste deshalb jederzeit mit einer beitragspflichtigen endgültigen Herstellung der Straße und damit auch mit einer entsprechenden Vorausleistungserhebung rechnen. Ferner kann er aus dem Umstand, dass er unentgeltlich Grund für den Straßenbau an die Beklagte abgetreten hat, kein schutzwürdiges Vertrauen darauf herleiten, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden. Der Wert des abgetretenen Straßengrunds kann allenfalls – sofern dies vertraglich vereinbart wurde – als Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag angerechnet werden. Einer Beitragsfestsetzung steht die Grundabtretung für den Straßenbau aber nicht entgegen.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedarf es nicht, da der Kläger unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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