Erbrecht

Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen, ergänzende Auslegung eines Testaments

Aktenzeichen  AN 10 K 19.00766

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2021, 730
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 80 Abs. 2
BGB § 81 Abs. 1
BGB § 83 S. 1

 

Leitsatz

Die Anerkennung einer wohltätigen Stiftung von Todes wegen setzt voraus, dass der Stiftungszweck hinreichend konkret bestimmt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Klägerin mit der Anerkennung der „…-Stiftung“ die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt. Die Versagungsgegenklage, die die Klägerin als Testamentsvollstreckerin im eigenen Namen führen darf und für die sie die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO besitzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorbem. § 40 ff. Rn. 23 ff., § 42 Rn. 61), ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung der „…-Stiftung“.
Die Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2 BGB ist ein gebundener Verwaltungsakt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht kein Raum mehr für verwaltungsbehördliches Ermessen, vielmehr wird ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Satz 2 bestimmt, dass bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
§ 83 Satz 1 BGB stellt klar, dass eine Stiftung auch mit einer Verfügung von Todes wegen errichtet werden kann und ordnet die Mitteilung des Nachlassgerichts an die Stiftungsbehörde an. Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen hat den normalen (Soll-)Inhalt eines Stiftungsgeschäfts und unterscheidet sich vom Stiftungsgeschäft unter Lebenden dadurch, dass es als letztwillige Verfügung in testamentarischer oder erbvertraglicher Form vorgenommen wird (Weitemeyer, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 83 Rn. 1).
Erforderlich für die Anerkennung der Stiftung ist damit zunächst ein wirksames Stiftungsgeschäft. Als einseitiges und nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft unterliegt das Stiftungsgeschäft den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus sind spezifische stiftungsrechtliche Inhaltserfordernisse zu beachten. Hierzu gehört nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Stiftungsgeschäft die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten muss, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Der Stifter muss zudem den Charakter der Stiftung als Ewigkeitsstiftung oder Verbrauchsstiftung festlegen.
Die für die Anerkennung einer Stiftung erforderlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall ist der für die Errichtung und Anerkennung (und anschließenden Verwaltung der Stiftung) konstitutive Stifterwille der letztwilligen Verfügung des Herrn … als Stiftungsgeschäft (§ 81 Abs. 1, 83 Satz 1 BGB) zu entnehmen. Der Erblasser hat in seinem Testament vom 14. Februar 2014 bestimmt, dass das „Restvermögen (…) eine noch zu errichtende wohltätige Stiftung“ erbt. Unabhängig davon, dass die Vermögensausstattung mit dem Begriff des „Restvermögens“ hinreichend bestimmt ist, fehlt der letztwilligen Verfügung eine konkrete Bezeichnung des Stiftungszwecks.
a. Die Bestimmung des Stiftungszwecks soll den Stiftungsorganen einen eindeutigen und klar abgegrenzten Auftrag geben, um Rechtsunsicherheit, Willkür der Stiftungsverwaltung und ein Verzetteln der Stiftungsleistungen zu verhüten (BGH, U.v. 3.3.1977 – III ZR 10/74 – juris = BGHZ 68, 142, 148). Infolgedessen darf der Stiftungszweck nicht so weit gefasst sein, dass die Stiftungsorgane praktisch frei darüber entscheiden können, welchen Anliegen die Stiftung dienen soll. Vielmehr muss sich ihr Handeln als Vollzug des ursprünglichen Stifterwillens darstellen (Weitemeyer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 81 Rn. 35; § 83 Rn. 6).
Nach diesem Maßstab bezeichnet die Festlegung des Erblassers, eine „wohltätige Stiftung“ errichten zu wollen, den Stiftungszweck nicht hinreichend konkret. Es ist nicht ersichtlich, welche karitativen Zwecke der Stifter verfolgen will und wer Begünstigter der Stiftung sein soll. In Betracht kommt bei dem Allgemeinplatz der wohltätigen Stiftung beispielsweise die Errichtung einer kunst- und kulturengagierten Stiftung, aber auch einer Stiftung, die sportliche Zwecke verfolgt oder sich für den Tierschutz einsetzt. Insgesamt ist ein umfangreicher Kreis potentieller Begünstigter angesprochen und der Stiftung bzw. ihren Organen die Möglichkeit eröffnet, nahezu allumfassend fördernd in Erscheinung zu treten. Der Stiftungszweck ist demnach im vorliegenden Testament zu weit gefasst.
b. Durch Auslegung des Testaments lässt sich ein vom Erblasser gewollter hinreichend konkreter Stiftungszweck nicht ermitteln.
Ausgangspunkt bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung ist die Erforschung des wahren Erblasserwillens, wobei nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden muss, § 133 BGB. Dabei darf sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt werden, sondern es sind alle zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auszuwerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Solche Umstände können vor oder auch nach der Testamentserrichtung liegen. Abzustellen ist aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nachher eingetretene Umstände können daher nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, dass der Erblasser nach Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat (Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2084 Rn. 2).
Als erkennbarer Wille des Erblassers lässt sich dem handgeschriebenen Testament vom 14. Februar 2014 entnehmen, dass eine selbstständige, rechtsfähige wohltätige Stiftung dessen Rechtsnachfolgerin werden soll. Damit enthält das Testament eine eindeutige Einsetzung der Stiftung als Erbin. Einzelheiten hinsichtlich eines (hinreichend konkreten) Stiftungszwecks werden im Testament jedoch nicht genannt. Insofern liegt eine Regelungslücke in der letztwilligen Verfügung vor.
Da sich ein hinreichend konkreter Stiftungszweck im Testament vom 14. Februar 2014 nicht findet, kann sich der durch den Erblasser bestimmte Stiftungszweck nur im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments ergeben.
Die ergänzende Testamentsauslegung stellt eine Weiterentwicklung der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprechend der in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Andeutungstheorie (vgl. OLG München, B.v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15 – juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH, NJW 1981, 1737) in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Willensrichtung des Erblassers dar. Zu dessen Ermittlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung ein wenn auch geringer Anhaltspunkt im Testament selbst erforderlich, auch wenn er dann erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann. Durch die ergänzende Testamentsauslegung darf aber kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (OLG München, B.v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15 – juris Rn. 28 m.w.N.; Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 2084 Rn. 9 m.w.N.). Ein Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und insofern auch unbeachtlich (BGH, NJW 1981, 1737).
Auch die ergänzende Testamentsauslegung hält sich an den festgestellten Willen des Erblassers und richtet sich vorrangig an den in der Verfügung erkennbar festgelegten Zielen aus. Sie setzt also voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar ist, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Damit beruht sie auf einem realen Erblasserwillen bei Testamentserrichtung (Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 2084 Rn. 9). Es ist somit der hypothetische Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln. Dagegen ist es nicht Aufgabe der ergänzenden Auslegung, das Testament dem späteren, vom Erblasser tatsächlich gefassten Willen anzugleichen (Leipold, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2084 Rn. 102). Neuen Willensentschlüssen kann der Erblasser grundsätzlich nur durch neue, formgerechte Verfügungen zum Erfolg verhelfen (Leipold, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2084 Rn. 103).
Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist auch unter Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegender Umstände eine Willensrichtung des Erblassers in Bezug auf einen konkreten Stiftungszweck bei Testamentserrichtung am 14. Februar 2014 nicht festzustellen. Die Kammer geht davon aus, dass die Entwicklung und Festlegung des Stiftungszweckes durch den Erblasser erst nach Testamentserrichtung erfolgte und dieser später gefasste Wille auch nicht im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung in das Testament hineingetragen werden darf.
Erster dahingehender Anhaltspunkt ist der klägerische Vortrag selbst. Zwar hat der Erblasser den Stiftungszweck in einem Gespräch mit der Klägerin ausweislich der Notizen der Klägerin dahingehend benannt, dass eine Zuwendung an Organisationen, die wissenschaftliche Zwecke fördern (.., Universität …), die Förderung historischer/literarischer Projekte (Geschichte der Stadt …, Luther, Denkmalschutz) sowie die Zuwendung an Personen, die sich um die persönliche Fürsorge verdient gemacht haben, im Rahmen einer Verbrauchsstiftung erfolgen soll. Dieses Gespräch fand jedoch erst am 4. April 2014 statt. Im Anschluss daran erarbeitete die Klägerin zwei Satzungsentwürfe, wobei nach Auffassung der Klägerin der Stiftungszweck auch hier noch der Abstimmung mit dem Erblasser bedurfte. Dies wird deutlich im Schreiben der Klägerin an den Erblasser vom 6. Juni 2014 (Bl. 85 der Behördenakte), in dem sie ausdrücklich um „Klärung, ob die angegebenen Stiftungszwecke Ihren Wünschen entsprechen und ggf. um Mitteilung von Änderungs- und Konkretisierungswünschen“ bat. Ob der Erblasser durch die Satzungsentwürfe seine konkreten Vorstellungen über die von ihm bedachte „wohltätige Stiftung“ zutreffend umgesetzt ansah, bleibt somit zunächst offen. Erst im Sommer 2014 entschied sich der Erblasser nach dem klägerischen Vortrag für einen Satzungsentwurf, der mit Schreiben vom 27. August 2014 an das beauftrage Notariat zur Beurkundung weitergeleitet wurde und erst zu diesem Zeitpunkt, mithin Monate nach Testamentserrichtung nach außen kundgetan wurde. Allein diese zeitliche Abfolge ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Stiftungszweck durch den Erblasser erst nach Testamentserrichtung festgelegt wurde. Die lange zeitliche Dauer bis zur endgültigen Gestaltung einer Satzung einschließlich des Stiftungszweckes und der Kundgabe des Stiftungswillens an das Notariat verbietet einen Rückschluss auf einen entsprechenden hypothetischen Willen bei Testamentserrichtung. Darin liegt auch der Unterschied zu dem vom Klägerbevollmächtigten angeführten Fall des Oberlandesgerichtes München (B.v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15 – juris). Dort lag der Fall so, dass der am 19. September 2013 bei der Regierung von Oberbayern vorgestellte Satzungsentwurf zeitnah zur Errichtung des Testaments vom 12. September 2013 eingereicht wurde und deshalb den Schluss zugelassen hat, dass die Erblasserin als „wohltätige Stiftung“ die im Satzungsentwurf bezeichneten Satzungszwecke verstanden hat. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Testamentserrichtung und Einschaltung der Anerkennungsbehörde führt also dazu, dass sich der Erblasser die im Satzungsentwurf enthaltenen Zwecke als seinen Willen zurechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall lag jedoch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch kein Satzungsentwurf vor, der zur Ermittlung des Willens des Erblassers herangezogen werden könnte. Erst Monaten später ist ein Satzungsentwurf entstanden und an das Notariat gesandt worden, wobei Rückschlüsse auf den damaligen Willen aufgrund der langen Zeitspanne nach Auffassung der Kammer nicht gezogen werden können.
Es ist auch deshalb nicht ersichtlich, dass der Beschrieb der Stiftungszwecke im Gespräch am 4. April 2014 die Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung abbildet, weil weder Belege noch handschriftliche Notizen des Erblassers noch Aussagen Dritter vorhanden sind, die auf einen bereits bei Testamentserrichtung bestimmten Förderungszweck schließen lassen. Dem Schreiben der Frau … vom 9. April 2017 (Bl. 109 ff. der Behördenakte) lässt sich lediglich entnehmen, dass sich der Erblasser mit der Errichtung einer Stiftung beschäftigt hat, jedoch nicht welche Zwecke diese Stiftung verfolgen soll. Frau … beschreibt, dass der Erblasser zunächst diverse Kontakte, etwa mit der … zur Abstimmung einer Stiftung hatte, jedoch auch negative Bescheide des … … erhielt. Erst ab März 2014 hat der Erblasser von einer Verbrauchsstiftung gesprochen. Zudem führte Frau … aus, dass sie bis September 2012 mit den Eheleuten … Ausflüge ins Umland unternahm, bei denen der Erblasser seine Gedanken hinsichtlich der Errichtung einer Stiftung mitteilte. Dabei stellte der Erblasser klar, dass er sich über eine Stiftung noch genau informieren müsse. Dies lässt darauf schließen, dass der Erblasser selbst noch nicht genau wusste, wie er die Stiftung ausgestalten möchte und welchen konkreten Förderungsinhalt sie erhalten soll. Auch die Heranziehung der E-Mail des Bankberaters vom 8. April 2019 hilft insofern nicht weiter, da ein zeitlicher Bezug darin überhaupt nicht zum Ausdruck kommt.
Hinzu kommt, dass sich der Erblasser seit längerer Zeit, nach Aktenlage bereits seit Ende 2007, mit der Regelung seines Nachlasses beschäftigt hat, immer wieder unterschiedliche Ideen und Projekte verfolgt und seine Vorstellungen je nach Rückmeldung verschiedener Stellen verworfen, verändert und angepasst hat. So erhielt der Erblasser vom … … zuletzt mit Schreiben vom 27. Februar 2014 eine Absage in Bezug auf den von ihm vorgestellten weiteren Verbleib seines Hausgrundstückes. Dieser Gesichtspunkt führte wohl ebenfalls zu einer Änderung des letzten Willens, wie sich den dem Schreiben an das Notariat vom 27. August 2014 anliegenden „Merkposten zu dem noch zu ändernden Testament“ (Bl. 33 der Behördenakte) entnehmen lässt. Dass der Erblasser am Testament vom 14. Februar 2014 nicht festhalten wollte und seinen Willen hinsichtlich seines Nachlasses geändert hat, ist weiteres Indiz dahingehend, dass auch der Wille hinsichtlich des Stiftungszweckes noch nicht feststand und sich erst herauskristallisiert hat. Dass es nicht mehr zu einer Testamentsänderung gekommen ist, kann nicht dazu führen, dass die – auch in Hinblick auf den Stiftungszweck – nach der Testamentserrichtung am 14. Februar 2014 gefasste Willensrichtung in das handgeschriebene Testament hineingelesen werden darf.
Im Übrigen dokumentiert die Klägerin selbst, dass der Stiftungszweck nicht durch den Erblasser bestimmt wurde, indem die nach dem Tod des Stifters dem Beklagten übermittelte Stiftungssatzung einen weiteren Aspekt als Förderungszweck (Tierschutz) enthält, wobei es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass dies dem Willen des Erblassers entspricht. Dieser Umstand führt dazu, dass die Kammer daran zweifelt, dass der von der Klägerin abgefasste Satzungsentwurf tatsächlich in echter Abstimmung mit dem Erblasser entstanden ist, vom Erblasser freigegeben wurde und der Erblasser seine Vorstellungen darin zutreffend umgesetzt sah. Gleiches gilt auch für den nunmehr verwendeten Namen der Stiftung, der sich vom Satzungsentwurf aus August 2014 unterscheidet. Es erscheint zumindest möglich, dass die Klägerin über diesen Gesichtspunkt hinaus ebenfalls in eigener Zuständigkeit entschieden hat. Jedenfalls gibt es keine unabhängig von der Klägerin feststellbaren Umstände, die jegliche Zweifel an der Verbindlichkeit der Willensbildung des Erblassers ausschließen können. Es sind keinerlei persönlichen Anmerkungen des Erblassers vorhanden, die auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurückwirken und Rückschlüsse auf seinen vorgestellten Stiftungszweck zulassen.
Es stellt sich deshalb unter Berücksichtigung sämtlicher außerhalb des Testaments liegenden Umstände nach Auffassung der Kammer insgesamt so dar, dass sich die Ausgestaltung der zu errichtenden Stiftung und in diesem Zusammenhang die Festlegung des konkreten Stiftungszweckes erst nach Testamentserrichtung entwickelte. Selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Klägerin ist keine Willensrichtung des Erblassers ersichtlich, die auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurückwirkt und den (hypothetischen) Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung abbildet.
c. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte könne die Stiftung mithilfe ihrer aus § 83 Satz 2 BGB folgenden Ergänzungsbefugnis anerkennen, kann sie nicht durchdringen. Denn dies darf nicht so verstanden werden, dass die Behörde oder der Testamentsvollstrecker die wesentlichen Vorgaben anstelle des Stifters vornehmen darf. Die behördliche Ergänzungsbefugnis bezieht sich bereits nach dem Wortlaut des § 83 Satz 2 BGB nicht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies bedeutet, dass im Fall einer Stiftung von Todes wegen der Stifter die Stiftungserklärung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB auf keinen Fall dem Testamentsvollstrecker überlassen kann. Denn für die möglichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers gilt die Grenze des § 2065 Abs. 2 BGB. Nach h.M. ist es nur möglich, den Testamentsvollstrecker mit der Anfertigung der Stiftungssatzung zu beauftragen (Weitemeyer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 81 Rn. 33, § 83 Rn. 16). Die Ergänzungsbefugnis und -pflicht der Stiftungsbehörde nach den §§ 81 Abs. 1 Satz 4, 83 Satz 2 BGB kann im Fall des Fehlens von Satzungsregelungen daher grundsätzlich nur formale Bedeutung haben. Sie erschöpft sich darin, dass der Zweck aus der Stiftungserklärung in die Satzung übertragen wird. (Weitemeyer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 81 Rn. 33, § 83 Rn. 23). Die Stiftererklärung selbst darf jedoch nicht defekt sein. Ohne die Zweckvorgabe durch die Stiftungserklärung fehlt es an einem Stiftungsgeschäft, das durch die Stiftungsbehörde ergänzt werden könnte. Die Zweckvorgabe ist als wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäftes zu sehen (essentialia negotii). Der Stiftungszweck ist demnach Herzstück der Stiftung und muss vom Stifter selbst festgelegt werden. Andernfalls wäre der Willkür des Testamentsvollstreckers und/oder Stiftungsbevollmächtigten Tür und Tor geöffnet, den Willen des Stifters nach Belieben zu verändern, was der Stiftungsautonomie und den Grundsätzen des Stiftungsrechts zuwiderläuft. Die Vorgabe des Zwecks durch den Stifter gibt den Rahmen der Handlungsmöglichkeiten der Stiftungsorgane vor.
d. Aus alledem folgt, dass das Stiftungsgeschäft wegen der fehlenden Fixierung des Stiftungszwecks durch den Erblasser und Stifter nicht dem geforderten Mindestinhalt entspricht. Es mangelt an einer verbindlichen Erklärung des Stifters im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Stiftungsgeschäft ist deshalb unwirksam und darf behördlich nicht anerkannt werden (K.W. Lange, in: beck-online.Großkommentar, Stand 1.1.2021, § 81 Rn. 5). Ein Anspruch auf Anerkennung der „…-Stiftung“ besteht folglich nicht.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben