Erbrecht

Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen

Aktenzeichen  KF-11206-46

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2018, 285
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kaufbeuren
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GBO § 12

 

Leitsatz

Tenor

Der oben bezeichnete Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen wird abgelehnt.

Gründe

Der noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Erblasser A. M. ist am 31.10.2014 verstorben. Das Nachlassverfahren wird seither geführt beim Amtsgericht -NachlassgerichtKaufbeuren unter Gz. VI 1509/14.
Mit der Behauptung, Miterbe des noch im Grundbuch eingetragenen Erblassers zu sein, verlangte der Antragsteller die Erteilung von Grundbuchauszügen. Als entsprechenden Nachweis wurde Bezug genommen auf das notarielle Testament vom 25.06.2010 und das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts München vom 09.12.2014.
Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse rechtlicher Natur besteht nach § 12 GBO für denjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist oder im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden könnte. Hierzu zählen auch die vom Nachlassgericht festgestellten Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers.
Das Erbenermittlungsverfahren ist jedoch wegen bestehender Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers noch nicht abgeschlossen, der Antragsteller somit noch nicht als (Mit-)Erbe festgestellt. Auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 22.09.2017 ist vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller gar nicht als Rechtsnachfolger in Betracht kommt.
Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse ist somit momentan nicht dargetan. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat daher keine Grundbuchauszüge erteilt. Der dagegen eingelegten Erinnerung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und dem zuständigen Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen fehlenden berechtigten Interesses kann dem Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen deshalb nicht entsprochen werden.


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