Erbrecht

Bestattungskosten

Aktenzeichen  M 12 K 20.186

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19487
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BestG Art. 14 Abs. 2 S. 2,  Art. 15
BestV § 1, § 15
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 124, § 124 a Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Gemeinde kann gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung -BestVBestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind.
Als Nichte des Verstorbenen gehört die Klägerin zwar zum Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BestV bestattungspflichtig sind. Zum Zeitpunkt des Todes ihres Onkels lebten jedoch noch zwei Geschwister des Verstorbenen, nämlich die Tante und der Vater der Klägerin. Damit gab es weitere bestattungspflichtige Angehörige, die gemäß § 15 Satz 2 BestV vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden mussten.
Dass eine Heranziehung des Vaters der Klägerin nicht mehr möglich ist, weil dieser mittlerweile verstorben ist, führt nicht dazu, dass nunmehr die Klägerin als Nichte des Verstorbenen zur Begleichung der Bestattungskosten herangezogen werden kann.
Abgesehen davon, dass es mit der Tante der Klägerin nach wie vor eine nähere Verwandte i.S.d. § 15 Satz 2 BestV gibt, ist die Erstattungspflicht des Vaters und der Tante der Klägerin als Gesamtschuldner bereits mit Abschluss der Ersatzvornahme entstanden, also mit der Durchführung der Bestattung im Jahr 2016. Dass dieser Anspruch der Beklagten gegenüber dem Vater der Klägerin nie mittels Bescheids festgesetzt wurde, ändert an dessen materiell-rechtlicher Entstehung nichts. Die bereits gegenüber dem Vater der Klägerin entstandene materiell-rechtliche Verpflichtung auf Erstattung der Bestattungskosten ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Zwar handelt es sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit des Vaters der Klägerin. Diese ist jedoch nicht Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden. Vielmehr ist ausweislich des vorgelegten Testaments die Mutter der Klägerin Erbin geworden.
Mangels Rechtsgrundlage ist der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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