Erbrecht

Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

Aktenzeichen  34 Wx 444/18

Datum:
9.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZfIR – 2021, 181
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GBO § 19, § 22 Abs. 1
ZPO § 894
EGBGB Art. 187

 

Leitsatz

Zur (Wieder-)Eintragung von altrechtlichen Forstrechten ist bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung eine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit in der Bewilligung erforderlich. Die Vorlage eines abgekürzten Anerkenntnisurteils genügt dazu nicht. (Rn. 27 – 36)

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beschwerde der Beteiligten zu 1 auf 45.800,- €, des Beteiligten zu 2 auf 39.000,- €, des Beteiligten zu 3 auf 42.000,- €, des Beteiligten zu 4 auf 39.000,- € und der Beteiligten zu 5 und 6 auf 42.400 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten zu 1 bis 6 leben in Österreich und sind dort als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.
Am 22.12.2017 erwirkten sie beim Landgericht T. ein mit abgekürzten Gründen abgefasstes Anerkenntnisurteil gegen den … (Beteiligter zu 2), wonach dieser verurteilt wird, der Eintragung von Rechten in Abteilung II des konkret bezeichneten Grundbuchblattes zuzustimmen und diese zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einzeln aufgeführter Grundstücke zu bewilligen. Die Bewilligung umfasst dabei jeweils die Eintragung eines Almrechts für anzahlmäßig bestimmtes Hornvieh, die Weidezeit 29. Juni bis 21. September, samt Schwandrecht, Kaserrecht sowie Bau-, Nutz- und Brennholzrecht nach Bedarf.
Dieses Urteil legten sie mit Anwaltsschriftsatz vom 20.4.2018 vor, eingegangen beim Amtsgericht – Grundbuchamt – am 23.4.2018, und beantragten die Eintragung der bewilligten Rechte.
Mit Beschluss vom 24.4.2018 hat das Grundbuchamt die Eintragung der Rechte abgelehnt, da der Inhalt des Anerkenntnisurteils nicht eintragungsfähig sei. Weil sich die herrschenden Grundstücke im Ausland befänden, würde zwar nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des dienenden Grundstücks deutsches Recht zur Anwendung kommen. Die Eigentumsrechte an den herrschenden Grundstücken würden sich aber nach österreichischem Recht bestimmen und für die Grunddienstbarkeiten als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks ebenfalls österreichisches Recht gelten. Dies sei aber nicht möglich, da das dienende Grundstück in Deutschland seine Rechtsordnung für vorrangig erkläre. Ein Mischtyp aus österreichischer und deutscher Dienstbarkeit sei durch den Numerus Clausus des deutschen Sachenrechts ausgeschlossen. Es würde eine Hybrid-Konstruktion entstehen. Zudem handele es sich bei den Grundstücken der Beteiligten in Österreich nicht um Grundstücke im Sinne der im deutschen Rechtsverkehr gängigen Definition, da eine Wesensgleichheit des österreichischen Grundstücksregisters mit dem deutschen Grundbuch nicht angenommen werden könne. Außerdem widerspreche die Neubestellung von Forstrechten der Regelung im Forstrechtsgesetz. Soweit es sich bei den Rechten um altrechtliche Dienstbarkeiten handele, sei deren Entstehen entsprechend nachzuweisen.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit den Beschwerden vom 15.10.2018 und verfolgen jeweils ihre Anträge weiter.
Die geltend gemachten Rechte bestünden als altrechtliche Dienstbarkeiten schon seit unvordenklicher Zeit, wie in der Klageschrift belegt und von der damaligen Beklagten anerkannt. In der vorgelegten Klageschrift werden nicht nur die urkundlichen Erwähnungen der Rechte ab dem Jahr 1563 dargelegt, sondern auch die Herleitung der Rechte für die derzeitigen Eigentümer der Grundstücke. Die Geltung deutschen Rechts für die Dienstbarkeiten stehe der Eintragung nicht entgegen. Nach Art. 31 des österreichischen IPR-Gesetzes sei die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der in Abs. 1 genannten Rechte ebenfalls nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden, so dass keine Vermengung der deutschen und österreichischen Rechtsordnung entstehe. Selbst wenn es zu Widersprüchen der Rechtsordnungen kommen sollte, wäre dies durch Anpassung / Angleichung zu lösen. Zudem seien die in Österreich belegenen herrschenden Grundstücke der Beteiligten Grundstücke im Sinne des deutschen Rechts, denn auch diese seien vermessen und mit Grundstücksnummer im Kataster geführt und damit eindeutig bestimmbar. Da es sich im Übrigen bei den Almrechten um altrechtliche Dienstbarkeiten handele, entstehe kein neues Recht, sondern werde nur ein bestehendes Recht eingetragen.
Zudem haben die Beteiligten Bewilligungen der die Beteiligte zu 2 vertretenden Bayerischen Staatsforsten AöR vorgelegt, in denen die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeiten gemäß Art. 187 EGBGB bewilligt und beantragt werden. Allerdings haben die Beteiligten erklärt, den Antrag auf Eintragung nicht auf diese Bewilligung, sondern nur auf das Urteil zu stützen.
Das Grundbuchamt hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerden sind zulässig. Gegen die im Berichtigungsverfahren aufgrund Berichtigungsbewilligung jeweils ergangene Antragszurückweisung ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft.
Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel von den Beteiligten zu 1 bis 6 zulässig eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
2. Die Beschwerden sind allerdings nicht begründet.
a) Beantragt ist nach dem Inhalt der vorgelegten Klageschrift und der Beschwerdebegründung die Eintragung einer altrechtlichen, also unter der Geltung des früheren Rechts entstandenen Grunddienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 1 bis 6. Solche Dienstbarkeiten sind auch ohne Eintragung wirksam (Art. 187 Abs. 1 EGBGB). Die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit ist daher ein Sonderfall der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) und nach deren Regeln abzuwickeln.
Die Berichtigung des Grundbuchs kommt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren in Betracht, wenn der grundsätzlich lückenlose Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen geführt wird. Statt dessen können die Beteiligten ihre Anträge auf Berichtigung auch auf Berichtigungsbewilligungen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GBO) stützten.
aa) Die Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung und Ausfluss des das Grundbuch prägenden Bewilligungsgrundsatzes (dazu Demharter GBO 31. Aufl. § 22 Rn. 31; Hügel/Holzer GBO 4 . Aufl. § 22 Rn. 69). Für die Unterscheidung von Berichtigungsbewilligung und Eintragungsbewilligung kommt es auf den sich aus dem Inhalt der Erklärung erkennbaren Zweck an (Schrandt/Kalb in KEHE GBO 8. Aufl. § 22 Rn. 129). Bei berichtigenden Eintragungen darf das Grundbuchamt deshalb neben der Berichtigungsbewilligung nicht auch noch den Nachweis der Unrichtigkeit verlangen (RGZ 73, 154/156).
bb) Allerdings ist umstritten, ob die Berichtigungsbewilligung auch eine schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit enthalten muss. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn das Grundbuch durch Eintragung des Eigentümers berichtigt werden soll (BayObLG DNotZ 1991, 598), denn andernfalls wäre eine Umgehung von § 20 GBO möglich. Teilweise wird für jede Berichtigung außer bei einer Löschung ein schlüssiger Vortrag zur Unrichtigkeit gefordert (so Hügel/Holzer § 22 Rn. 70; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 109). Begründet wird dies damit, dass nur aus diesem Vortrag feststeht, ob es sich um eine Berichtigungsbewilligung oder eine Eintragungsbewilligung handelt. Entsprechend wird jedenfalls dann, wenn die (Wieder-)Eintragung eines nicht eingetragenen, aber materiell bestehenden Rechts begehrt wird, gefordert, dass die aktuelle Unrichtigkeit und die nach der Eintragung zu erwartende Richtigkeit schlüssig dargelegt werden (Schäfer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 22 Rn. 13; Schrandt/Kalb in KEHE § 22 Rn. 132). Bei einem entsprechenden Vorbringen hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen sind, nicht nachzuprüfen (Schrandt/Kalb in KEHE § 22 Rn. 132).
Ob in jedem Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund einer Bewilligung zur Eintragung eines Rechts in der Bewilligung ein schlüssiger Vortrag zur Grundbuchunrichtigkeit zu fordern ist, kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die einer Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde, kann dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben werden (BayObLGZ 1954, 225/230; 1980, 299/303). Die Frage, ob das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig wird, stellt sich selbst dann, wenn das Gesetz eine Neubestellung von Rechten ausschließt, eine (Wieder-)Eintragung allerdings für möglich erklärt, wie dies bei Art. 187 Abs. 1 EGBGB der Fall ist. In einem solchen Fall ist neben der Vorlage einer Berichtigungsbewilligung die darin enthaltene schlüssige Darlegung erforderlich, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde. Andernfalls würde sich die Bewilligung nämlich für das Grundbuchamt als bloße Eintragungsbewilligung darstellen, deren Vollzug das Grundbuch unrichtig machen würde.
b) Die Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs sind vorliegend daher nicht gegeben:
aa) Der vom Grundbuchamt angeführte Grund der Ablehnung des Antrags, es könne ein Hybridrecht entstehen, steht der Eintragung allerdings nicht entgegen.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob auch bei Rechten, die schon zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs bestanden haben und auch ohne Eintragung wirksam sind (Art. 187 Abs. 1 EGBGB) auf deren Eintragungsfähigkeit zu prüfen sind. Da die Rechte aus der Zeit vor Einführung des BGB stammen, ist ihnen gerade immanent, dass sie dem numerus clausus des Sachenrechts nicht ohne weiteres unterfallen.
Dies gilt besonders bei Rechten an und für in einem Grenzgebiet gelegenen Grundstücken, da sie nicht zwingend immer auf dem Gebiet gelegen waren, auf dem deutsches Recht galt.
Jedenfalls kann aber die Eintragung der Rechte schon deswegen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nicht auszuschließen sei, dass ein Hybridrecht entstehe, da das dienende Grundstück dem deutschen Recht unterliege, während für das herrschende Grundstück österreichisches Recht zur Anwendung komme.
Zutreffend ist, dass nach Art. 43 EGBGB das Sachstatut bestimmt, ob und welche dinglichen Rechte an einer Sache bestellt werden können. Dies sind nach Art. 187 EGBGB auch altrechtliche Dienstbarkeiten.
Nach Art. 43 EGBGB bestimmen sich allerdings auch die Art und Weise, in der ein dingliches Recht ausgeübt werden darf, und die Grenzen der Rechtsausübung nach dem Sachstatut (Staudinger/Mansel BGB Art. 43 EGBGB Rn. 512). In Deutschland bleiben die altrechtlichen Dienstbarkeiten daher nach Art. 184 EGBGB mit dem sich aus den bisherigen Rechten ergebenden Inhalt und Rang fortbestehen.
Dem stehen Art. 32 mit 31 des österreichischen IPRG nicht entgegen. Nicht nur der Erwerb oder Verlust von dinglichen Rechten an Immobilien bestimmt sich danach nach dem Recht des Staates, in dem die Sache bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Nach dessen Abs. 2 sind auch die rechtliche Gattung solcher Rechte nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Da altrechtliche Dienstbarkeiten auf dem dienenden Grundstück lasten, ist mithin ausgeschlossen, dass insofern österreichisches Recht zum Tragen käme.
Auch soweit daher § 2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten regelt, dass eine Verjährung derartiger Recht durch Nichtausübung nicht stattfinde, ist dies unbehelflich. Für den Inhalt der Dienstbarkeit ist nämlich allein das Recht des dienenden Grundstücks relevant. Selbst wenn die Dienstbarkeit als Bestandteil des herrschenden Grundstücks angesehen werden könnte, würde ein in Bayern belegenes dienendes Grundstück nach dem Sachstatut mit der Nichtausübung der Dienstbarkeit frei (Art. 56 Abs. 3, 57 Abs. 1 BayAGBGB).
bb) Grundlage der beantragten Berichtigung bildet § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. Die Eintragung hat ungeachtet der Eintragungsbedürftigkeit derartiger Rechte stattzufinden, wenn sie von dem jeweiligen Berechtigten verlangt wird (siehe Art. 187 Abs. 1 EGBGB) und die erforderliche Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO) vorgelegt wird. Ein Urteil kann die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers des dienenden Grundstücks grundsätzlich ersetzen, § 894 ZPO.
cc) Vorliegend wäre es aber erforderlich, dass in der Berichtigungsbewilligung auch die Unrichtigkeit der Eintragung schlüssig dargelegt wird, da es für das Grundbuchamt nicht ersichtlich ist, dass das Forstrecht nicht neu bestellt werden sollte, sondern ein Fall des Art. 187 EGBGB vorliegt und die Eintragung daher das Grundbuch richtig macht.
(1) Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Forstrechtegesetzes (FoRG) können Forstrechte weder neu bestellt noch erweitert werden, wenn nicht ein Ausnahmefall von Art. 3 FoRG vorliegt. Anderes gilt nur, wenn es sich nicht um eine Neubestellung, sondern eine (Wieder-)Eintragung bestehender Forstrechte handelt (Art. 187 Abs. 1 EGBGB). In einem solchen Fall muss sich für das Grundbuchamt ergeben, dass die Bewilligung allein den Zweck der Berichtigung des Grundbuchs verfolgt. Daher ist bei der Anerkennung von Forstrechten ein schlüssiger Vortrag des Eigentümers des Waldes zur Grundbuchunrichtigkeit erforderlich; nur dann steht nämlich fest, dass der Ausspruch nicht gegen das Verbot der Neubestellung verstößt, sondern es sich lediglich um einen rechtsfeststellenden Vorgang nach altem Recht handelt (BayObLGZ 1989, 203/207). Läge hingegen eine bloße Eintragungsbewilligung vor, würde deren Eintragung einen Verstoß gegen Art. 2 FoRG darstellen und deren Vollzug das Grundbuch unrichtig machen.
(2) Ist somit die derzeitige Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig vorzubringen, so gehört dies nach herrschender Ansicht zum Inhalt der formbedürftigen Berichtigungsbewilligung (OLG Jena FGPrax 2011, 226/228; Hügel/Holzer § 22 Rn. 17; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 109; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 12; Schrandt/Kalb in KEHE § 22 Rn. 131; a.A. Bauer in Bauer/von Oefele GBO 1. Aufl. AT I Rn. 193). Nach dieser Ansicht muss die Bewilligung den tatsächlichen Vortrag enthalten, der, seine Richtigkeit unterstellt, den Antrag rechtfertigt (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 109). Nur vereinzelt wird dagegen die schlüssige Darlegung in der Bewilligung selbst nur dann gefordert, wenn es um die Berichtigung des Eigentümers geht (OLG Frankfurt FGPrax 1996, 126/127; Demharter § 22 Rn. 31).
Soweit ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, durch das der Betroffene zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt worden ist, vorgelegt wird, ergibt sich regelmäßig aus den Urteilsgründen die schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 in FGPrax 2012, 104). Unschädlich ist dann, dass der Tenor, der die Verurteilung zur Bewilligung ausspricht, diese Darstellung nicht enthält; denn das Urteil ist als Einheit zu sehen. Eine abgekürzte Urteilsausfertigung nach § 313b Abs. 1 ZPO genügt dem allerdings nicht (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 113; so auch Demharter § 22 Rn. 31 für die Bewilligung zur Berichtigung der Eigentümereintragung in einem Versäumnisurteil). In einem solchen Fall kann es sich empfehlen mit dem Antrag auf Versäumnisurteil anzuregen, dass das Gericht das Urteil nicht abkürzt.
Vorliegend ist die Grundbuchunrichtigkeit in der Berichtigungsbewilligung nicht schlüssig dargelegt. Es ergibt sich aus ihr nicht einmal ihr Zweck zur Berichtigung des Grundbuchs. Das vorgelegte Urteil gibt nämlich in einem Einleitungssatz als Gegenstand des Rechtsstreits nur die „Eintragung von Almrechten“ und des Weiteren die Anträge wieder, im übrigen aber wird auf die Schriftsätze und das Protokoll verwiesen und in den Gründen nur auf § 307 ZPO Bezug genommen. Dies genügt weder zur schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit noch zur Darstellung des Zwecks der Bewilligung. Auch wenn zudem die Klageschrift vorgelegt wurde, ergibt sich daraus nur in Ergänzung des Sachverhalts die Behauptung einer Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die Kläger, nicht jedoch eine entsprechende Feststellung durch das Gericht.
(3) Selbst wenn man keine vollständige schlüssige Darlegung der Umstände in der Bewilligung selbst fordern würde, sondern ergänzenden Vortrag zuließe, muss sich – wie hier nicht – aus der Bewilligung selbst zumindest ergeben, dass diese zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs abgegeben wurde (Schrandt/Kalb in KEHE § 22 Rn. 129). Andernfalls hätte es nämlich der Begünstigte als Antragsteller bei Vorlage einer nur als Eintragungsbewilligung abgegebenen Erklärung in der Hand, durch schlüssigen Vortrag zu einer Grundbuchunrichtigkeit eine Eintragung herbeizuführen, auch wenn eine Neueintragung des Rechts nicht zulässig wäre.
(4) Wenn man es hingegen ausreichen ließe, dass der vollständige schlüssige Vortrag des Bewilligenden ergänzend in grundbuchmäßiger Form außerhalb der Bewilligung abgegeben wird (so wohl Demharter § 22 Rn. 31), würde sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern.
Zwar wurden Bewilligungen der Bayerischen Staatsforsten mit dem Hinweis auf Art. 187 EGBGB vorgelegt, aus denen sich mithin ergibt, dass Zweck der Bewilligung die Berichtigung durch Eintragung von altrechtlichen Dienstbarkeiten ist. Denn der Hinweis auf Art. 187 EGBGB zeigt zumindest auf, dass jeweils eine bloße Berichtigung des Grundbuchs im Raum steht und keine Neubestellung eines Forstrechts. Dies stellt jedoch keine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit dar, sondern ergibt nur den Zweck der Abgabe der Bewilligung.
Da die Bewilligungen der Bayerischen Staatsforsten nicht so weit reichen wie das vorgelegte Urteil, kann zudem dahinstehen, ob diese als ergänzender Vortrag in der Form des § 29 Abs. 3 GBO überhaupt ausreichen würden, die Eintragung jedenfalls im Umfang der abgegebenen Bewilligungen zu begründen. Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben klargestellt, dass sie alle im Urteil zugesprochenen Rechte eingetragen haben wollen, mithin mit einem Teilvollzug nicht einverstanden sind, § 16 Abs. 2 GBO.
Im Übrigen bezieht sich der Antrag vom 23.4.2018 nicht auf diese Bewilligungen, so dass diese nicht zur Grundlage der Eintragung gemacht werden können. Mit ihren Beschwerden haben die Beteiligten zu 1 bis 6 erklärt, dass der Berichtigungsantrag nicht auf die von der Bayerischen Staatsforsten abgegebenen Bewilligungen gestützt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob es andernfalls eine im Beschwerdeverfahren zulässige Antragsänderung darstellen würde (zu der Frage: Hügel/Kramer § 74 Rn. 8 ff.).
dd) Nur ergänzend – für das Grundbuchamt nicht bindend – wird auf folgendes hingewiesen:
Da eine altrechtliche Grunddienstbarkeit nach Art. 184 EGBGB grundsätzlich mit dem sich bei Bestellung ergebenden Rang bestehen bleibt und § 879 BGB auch nach Grundbuchanlegung nicht gilt (BayObLGZ 1959, 478/481 f.; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. Art. 184 Rn. 5), darf die Eintragung nur erfolgen, wenn diese auch mit dem ihr zukommenden Rang eingetragen werden kann (Senat vom 14.3.2013, 34 Wx 83/13 in MittBayNot 2014, 54; KGJ 51 A 252; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1173). Dies ist der Fall, da in Abteilung II des Grundbuchs keine Belastungen bezüglich der Flurstücke eingetragen sind, die mit den altrechtlichen Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Einer Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeiten steht auch nicht entgegen, dass dabei eine Bezugnahme auf das Grundbuch in Österreich erforderlich wird. Folgte man der Ansicht des Grundbuchamtes, dass im Ausland geführte Liegenschaften nicht Grundstücke im Sinne des BGB sind, wäre eine grenzüberschreitende Grunddienstbarkeit entgegen Art. 43 EGBGB nicht eintragbar. Allerdings gibt für das Grundstück im Rechtssinne weder das BGB noch die GBO eine Begriffsbestimmung (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 561). Nach allgemeiner Definition ist ein Grundstück im Rechtssinne ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der als rechtliche Einheit an besonderer Stelle eingetragen ist. Diese besondere Stelle ist in Deutschland das Grundbuch, kann aber, wie Art. 43 EGBGB zeigt (vgl. Staudinger/Mansel Art. 43 EGBGB Rn. 503 und 508), auch ein entsprechendes Register eines anderen Staates sein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Grundbuchanlegungsgesetzes vom 22.6.2020 sind auch in Österreich Grundstücke die im Grundstückskataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche. Diese katastermäßig erfassten Grundstücke, in Österreich als Grundbuchskörper bezeichnet (§ 2 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes von 1955 in der Fassung vom 22.6.2020) im Hauptbuch als Teil des Grundbuchs als einem öffentlichen Register eingetragen (s. 2 ff GBG). Damit ist die erforderliche Bezugnahme in der Eintragung der Grunddienstbarkeit auf das herrschende Grundstück grundsätzlich möglich.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten zu 1 bis 6 die gerichtlichen Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.
Die Festsetzung des jeweiligen Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf den Angaben der Beteiligten in der Klageschrift zum Wert der für sie jeweils einzutragenden Rechte nach § 79 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.


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