Erbrecht

Sozialhilfe – Sonderrechtsnachfolge

Aktenzeichen  L 8 SO 205/15

Datum:
22.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2017, 181
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 1922 Abs. 1
SGB I SGB I § 37
SGB I SGB I § 58
SGB XII SGB XII § 102
SGB XII SGB XII § 17
SGB XII SGB XII § 91
SGG SGG § 202
ZPO ZPO § 239
ZPO ZPO § 246

 

Leitsatz

1. Notlagenhilfe kann nur durch Dritte, nicht durch den Leistungsempfänger als Darlehensnehmer erfolgen. (amtlicher Leitsatz)
2. Zur Vererblichkeit von Leistungen der Pflege. (amtlicher Leitsatz)
3. Bei der Rechtsnachfolge in Ansprüche aus der Sozialhilfe sind nur Sonderrechtsnachfolger Kosten privilegiert im Sinne von § 183 S. 2 SGG. (amtlicher Leitsatz)
4 Sozialhilfeleistungen sind nicht vererblich und gehen nicht auf Sonderrechtsnachfolger über, soweit mit dem Ableben die Hilfebedürftigkeit gegenstandlos wird. (redaktioneller Leitsatz)
5 Nur Sonderrechtsnachfoger iSd § 56 SGB I sind in Sozialgerichtsverfahren kostenprivilegiert, Erben hingenen trifft die Gerichtskostenpflicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 22 SO 17/14 2015-08-14 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die am 08.09.2015 beim SG eingelegte Berufung der Kläger zu 1 und 2 ist nach Weiterleitung am 18.09.2015 beim LSG eingegangen und damit rechtzeitig. Sie ist auch ansonsten formgerecht eingelegt und zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Denn allein die jeweils monatlich bewilligten Leistungen betragen gut über 2000 €.
2. Der Senat konnte auch entscheiden, ohne dass die Berufungskläger bzw. deren Bevollmächtigte anwesend waren. Den Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind denselben rechtzeitig mitgeteilt worden (vgl. § 110 Abs. 1 SGG). Schließlich hat der Senat bereits einen zum 26.09.2016 angesetzten Termin wegen Verhinderung der Bevollmächtigten verlegt und den Termin vom 22.11.2016 nach persönlicher Absprache des Vorsitzenden des Senats mit der Kanzlei bestimmt.
3. Gegenstand des Verfahrens ist einerseits eine Regelung im Sozialrechtsverhältnis zwischen der Leistungsempfängerin und dem Beklagten und andererseits auch das in § 202 SGG i. V. m. §§ 239 ff. ZPO geregelte Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern. Durch den Tod der bereits am Prozess beteiligten Leistungsempfängerin kam es zum Beteiligtenwechsel zu den Klägern zu 1 und 2. Der kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung dar. In diesem Fall treten die Rechtsnachfolger (Erben) automatisch an die Stelle ihres Vorgängers, ohne dass es auf ihre Kenntnis oder ihren Willen ankäme; die prozessuale Stellung folgt insofern der materiell-rechtlichen Position. Der Prozess war nicht bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen, weil die Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 239 Abs. 1 bzw. § 246 Abs. 1 ZPO; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, § 69, Rn. 16). Durch die Anzeige der Weiterführung durch die Kläger zu 1 und 2 am 22.08.2014 fand das Verfahren seine Fortsetzung bereits in der 1. Instanz.
Weiter ist vom Regelungsgegenstand her Gegenstand des Verfahrens das Sozialhilferechtsverhältnis der Verstorbenen, in dem mit Bescheid vom 07.08.2012 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 als Darlehen und nicht als Zuschuss bewilligt worden sind, ebenso wie Ersatz von Pflegeaufwendungen für die Zeit ab dem 18.09.2013 (Bescheid vom 24.09.2013, Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 05.12.2013).
Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG v. 18.02.2010 – B 4 AS 5/09 R), mit der geltend gemacht werden kann, dass die Leistung anstatt als Darlehen als Zuschuss hätten bewilligt werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, müsste damit der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) im Sinne einer Verpflichtung verändert werden (BSG Urteil vom 19.5.2009 – B 8 SO 7/08 R – RdNr. 10). Die Anordnung der darlehensweisen Bewilligung von Leistungen verändert den Inhalt des (Haupt-) Verwaltungsaktes selbst und ist damit keine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung zur Hauptregelung des Verwaltungsaktes (keine isolierte Anfechtungsklage; vgl. Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 91 SGB XII, Rn. 35).
Ein Rechtsschutzbedürfnis war gegeben. Für den Zugang zum gerichtlichen Verfahren genügt es, dass erbrechtlich begründete Rechte zwischen Staat und Bürger streitig geworden sind und nach dem Inhalt des materiellen Rechts ihrer Art nach als immerhin möglich in Betracht kommen. Dagegen ist die Frage, ob das behauptete Recht tatsächlich dem Kläger (Aktivlegitimation) und gerade gegenüber dem in Anspruch genommenen Beklagten (Passivlegitimation) zusteht, eine solche der Begründetheit der Klage (Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, Teil 1 Sozialrechtsstreit § 6 Verfahren im ersten Rechtszug Rn. 311-312, beck-online).
4. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es fehlt an der Aktivlegitimation der Kläger.
Hingegen liegt die Passivlegitimation des Beklagten vor. Diese besteht ohne Zweifel gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII für die Grundsicherung. Der Beklagte ist aber auch gemäß §§ 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, 98 Abs. 1 SGB XII i. V. m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 08.12.2006 (AGSG) zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe und somit als materiell-rechtlich Verpflichteter richtiger Beklagter dieses Verfahrens über die ambulanten Hilfen zur Pflege. Denn die Pflege der ehemaligen Klägerin wurde durch das Personal der Firma S. im Haushalt der Verstorbenen mit polnischen Pflegekräften erbracht.
Der Streit über die Aktivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit (Aktivlegitimation), wenn sich die Kläger – wie hier – der Rechtsnachfolge in das am 06.11.2012 durch Klage eröffnete Verfahren der 28.07.2014 verstorbenen Hilfeempfängerin berühmen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 – B 8 SO 11/09 R -, Rn. 11, juris).
5. Die von der verstorbenen Leistungsempfängerin geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 41 ff SGB XII und §§ 61 ff SGB XII sind nicht vererblich.
Generell gilt zwar der Vorrang des Zivilrechts für die dieses Rechtsgebiet betreffende Fragen (vgl. §§ 30-37 SGB I). Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB in der Fassung vom 2.1.2002). Nach der Mitteilung des Nachlassgerichts vom 13.10.2014 sind die Kläger zu 1 und 2 als Bruder ( A.) und Vater ( J. A.) der vormaligen Klägerin deren gesetzliche Erben. Den Vorrang des Zivilrechts betont für fällige Ansprüche auf Geldleistungen nochmals besonders § 58 SGB I. Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt (§ 58 SGB I in der Fassung vom 11.12.1975). Die Kläger zu 1 und 2 gehören auch nicht zum Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger. Denn keiner der beiden hat mit der Leistungsempfängerin (Berechtigten) zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder ist von ihr wesentlich unterhalten worden (§ 56 SGB I in der Fassung vom 27.4.2002). Nach den bereits vom SG beigezogenen Leistungsakten der Beklagten lebte die Klägerin allein im Haushalt und bezog selbst Grundsicherung, so dass sie niemandem Unterhalt hätte leisten können.
Das SGB XII enthält keine eigenen Vererbungsregeln, die den Vorbehalt nach § 37 SGB I durchbrechen würden. Dennoch tritt bei Ansprüchen aus der Sozialhilfe aus deren Rechtsnatur heraus keine Generalsukzession ein. Trotz der Anordnung des § 58 SGB I können sich rechtssystematisch Sonderregelungen aus dem Sinnzusammenhang in besonderen Teilen des SGB ergeben. Auch durch die Rechtsprechung können Vorbehalte zu den grundsätzlich anwendbaren Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches entwickelt werden.
Nach übereinstimmender Rechtsmeinung der Literatur und Rechtsprechung scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I bzw. die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit) wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt. Der Anspruch geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28). Der Anspruch erlischt ebenso wie durch Erfüllung und durch bloßen Zeitablauf, wenn nämlich die Gegenwärtigkeit der Notlage vorüber ist, ohne dass der Bedarf gedeckt worden ist (s. dazu näher Einl. Rn. 143 ff.; BSG, FEVS 59, 481, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 – 22, beck-online). Dies zeigt sich auch in gesetzlichen Detailregelungen, wie in § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Der Anspruch geht mit dem Tod auch unter, wenn er noch zuvor eine Rechtshängigkeit erlangt hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R; Rn. 12 Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 SGB XII, Rn. 28). Denn allein durch die Rechtshängigkeit verändert der Anspruch nicht seine höchstpersönliche Natur.
Ebenso wenig ändert sich an dieser Folge etwas, weil es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Umwandlung der Ansprüche auf Grundsicherung (dazu später unter 5) und Pflege (dazu später unter 6) als Darlehen in einen solchen als Zuschuss handelt.
6. Die maßgebliche Vorschrift für die Darlehensgewährung (§ 91 SGB XII) steht im elften Kapitel des SGB XII unter dem Dritten Abschnitt „Vermögen“. Schon damit zeigt sich, dass es sich lediglich um eine Spezialregelung einer von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen des Hilfeanspruchs an sich handelt. Die eigentliche Anspruchsgrundlage für die Grundsicherung steht in § 19 Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 24.3.2011). Danach ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Diesen Anspruch sah der Beklagte zu Recht als erfüllt an. Insbesondere hat er auch die Hilfebedürftigkeit bejaht, weil die verstorbene Leistungsempfängerin ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Vermögen bestreiten konnte. Die Rechtsnatur des Sozialhilfeanspruchs verlangt die aktuelle Befriedigung des Bedarfs. Das war der verstorbenen Leistungsempfängerin trotz einer Vermögenszuweisung durch die involvierte Immobilie zurzeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 07.08.2012 nicht möglich. Demnach fand § 91 S. 1 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003) Anwendung, wonach die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden soll, soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Der Grundsatz subsidiärer Erbringung von Sozialleistungen wird dadurch um die Verpflichtung zur nachgelagerten Verwertung von Vermögen auch nach Ende der aktuellen Bedarfslage erweitert (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 91 SGB XII, Rn. 5).
Im Ergebnis ändert sich dadurch aber nichts an der Rechtsnatur einer auf aktuelle Bedarfsbefriedigung ausgerichteten höchstpersönlichen Anspruchsstruktur. Der Sozialhilfeanspruch als solcher ist zunächst schon durch die Erbringung der Sozialleistungen und dann durch den Tod der Leistungsberechtigten erloschen.
Die Abwicklung des Darlehens ist nachgelagert und bedarf eines eigenen Verfahrens, das noch gar nicht eröffnet worden ist. Die Rechtsnatur des Rückzahlungsanspruchs und der Rechtsweg für Streitigkeiten über sein Bestehen und seine Höhe hängt von der Form ab, in der das Darlehen gewährt worden ist. Sie ist jedenfalls dem Nachlass vorbehalten und nicht erloschen, weil es sich hierbei um eine andere Rechtsbeziehung, eine Forderung des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem weiterhin bestehenden Vermögen des Leistungsempfängers, jetzt gegenüber dem Nachlass, handelt.
Wie oben bereits ausgeführt, ist § 19 Abs. 2 SGB XII die Anspruchsgrundlage des durch den Tod der Leistungsberechtigten erledigten Anspruchs. Für die Rechtsnatur dieses Anspruchs haben Spezialregelung zur Wiederherstellung des Subsidiarität keine Bedeutung. So bleiben gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII (in der Fassung vom 21.12.2015) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Auch diese Privilegierung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ändert nichts an der Rechtsnatur der Sozialhilfe als höchst persönlichem Anspruch. Im Erbfall findet dann zwar der Rechtsgedanke der Verschonung von Verwandten in gerader Linie seine Fortsetzung. Denn der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (§ 102 Abs. 5 1.Alternative SGB XII in der Fassung vom 02.12.2006). Aber auch dies ist ein Umstand, der das Sekundärverfahren der Wiederherstellung des Subsidiarität betrifft. Ebenso wie beim Darlehen nach § 91 SGB XII erfordert auch die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Wiederherstellung der Subsidiarität nach dem Tode ein eigenes Verwaltungsverfahren gegenüber dem in Anspruch genommenen Erben und kann nicht vermischt werden mit der Frage der Inanspruchnahme des Erblassers selbst.
7. Die Kläger zu 1 und 2 sind auch wegen des streitbefangenen Anspruches auf Umwandlung der Pflegeleistungen in einen Zuschuss nicht aktivlegitimiert.
Bei der Hilfe zur Pflege sind schon bei der Leistungsberechtigung selbst zwei Sonderregelungen nominiert. Gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat (§ 19 SGB XII in der Fassung vom 24.3.2011). Damit bleibt zwar der Grundsatz der Nicht-Vereblichkeit erhalten, aber in zwei Fallgruppen geht der Anspruch mit dem Tode auf einen anderen Rechtsträger über. § 19 Abs. 6 SGB XII regelt zum Schutz der in Vorleistung für den Sozialhilfeträger tretenden Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 SGB XII) oder der Pflegeperson einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 47). Denn der Anspruch auf Übernahme der Vergütung in Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) oder auf Pflegegeld (§ 64 SGB XII) darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht abgetreten (übertragen) werden, so dass der erforderliche Schutz durch den Forderungsübergang bei Tod des Hilfeempfängers sichergestellt wird (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 48).
a) Außer Zweifel unterfallen die Kläger nicht der ersten Alternative dieser Sonderbestimmungen. Sie haben nicht als Rechtsträger einer Einrichtung die vormalige Klägerin gepflegt.
b) Die zweite Alternative des § 19 Abs. 6 SGB XII dient dem Schutz von Pflegepersonen. Der Anspruch auf Pflegegeld steht nur dem Leistungsberechtigten selber zu; die Pflegeperson hat nicht, wie eine Einrichtung im sozialhilferechtlichen Dreieck, einen eigenen Zahlungsanspruch aus dem Schuldbeitritt. Daher steht Pflegepersonen nach dem Wortlaut in § 19 Abs. 6 SGB XII ein Anspruch „soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Pflege geleistet hat“. Der Anspruchsübergang begünstigt also Pflegepersonen, die mit tatsächlichen Unterstützungsleistungen die Folgen einer nicht rechtzeitigen Erbringung von Sozialhilfeleistungen getragen haben, diese werden durch erbrechtliche Konsequenzen nicht mehr benachteiligt (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 SGB XII, Rn. 48).
Diese Privilegierung ist auch deswegen gerechtfertigt, weil der Anspruch auf das Pflegegeld voraussetzt, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 64 Abs. 5 S. 1 SGB XII). Das Pflegegeld wird ohnehin nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist (§ 64 Abs. 5 S. 4 SGB XII). Bei dieser Art der Sicherstellung der Pflege ist an pflegebereite Personen aus dem persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen gedacht (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 65 SGB XII, Rn. 33), an Personen aus dem persönlichen Umfeld der pflegebedürftigen Person, also Angehörige, Nachbarn oder sonstige nahe stehende Personen (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 65 SGB XII, Rn. 13).
Bei den Klägern zu 1 und 2 handelt es sich zwar um Angehörige der Leistungsberechtigten. Diese stellte aber ihre Pflege sicher durch den polnischen Pflegedienst S.. Dabei handelt es sich um erwerbsmäßig pflegende Person mit fachlicher Befähigung (Fachkraft) im Sinne von § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
Demnach hat auch kein Anspruchsübergang auf die Kläger zu 1 und 2 wegen des Gegenstands der Klage S 22 SO 17/14 stattgefunden. Damit kann auch unentschieden bleiben, ob ein Anspruchsübergang im Sinne von § 19 Abs. 6 SGB XII die Befugnis verleiht, auf die Gestaltung des Anspruchs selbst (Zuschuss oder Darlehen) Einfluss nehmen zu dürfen.
8. Den Klägerin zu 1 und 2 steht auch nicht aus eigenem Recht einen Anspruch gegen den Beklagten zu. Sie sind der Leistungsberechtigten – unter Umständen als Erben und damit der Inhaber des Nachlasses – nicht wie Nothelfer beigestanden.
Die Notlagenhilfe soll den Leistungsberechtigten von Aufwendungen entlasten, die er eingehen musste, weil die Hilfe ausgeblieben ist (zuvor schon: BVerwG Urteil vom 05.05.1994, Aktenzeichen:5 C 43/91). Der Leistungsberechtigte kann daher einen sekundären Anspruch auf Sozialhilfe, den er etwa erst im Rechtsbehelfsverfahren durchsetzt und der für eine in der Vergangenheit liegende Notlage gedacht war, übertragen oder verpfänden (ebenso Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 17 Rn. 24 f.: teleologische Reduktion der Vorschrift). Dieser Rechtsgedanke liegt auch der Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I zugrunde, wonach Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden können wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens, das im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden ist (Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 – 22, beck-online). Derartige mittelbare Ansprüche auf Sozialhilfe sind als Sekundäranspruch auch vererbbar (BVerwGE 96, 18 = NJW 1994, 2842; s. auch § 19 Abs. 6, (Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 17 Rn. 11 – 22, beck-online). Das kann aber nur gelten, wenn der Hilfebedürftige zu seinen Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, denn bei nicht rechtzeitiger Deckung des Bedarfs durch den Sozialhilfeträger darf der Hilfebedürftige Schulden bei einem Dritten in der Gewissheit aufnehmen, diesem nach seinem Tod nichts schuldig bleiben zu müssen. Bei säumigem Behördenverhalten darf der Hilfebedürftige Leistungen Dritter in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren die in Anspruch genommene Hilfe zurückzahlen zu können (Didong in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 37 SGB I, Rn. 13). Die Zahlung der Sozialhilfe nach dem Tode des Anspruchsinhabers ist die Vertrauensgrundlage für die Hilfe des Dritten zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers. In dieser Vorwirkung zeigt sich die rechtliche Effektivität des Anspruchs auf Sozialhilfe. Seine Erfüllung nach dem Tode des Berechtigten kommt daher nicht zu spät. Sie rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte“ (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1994 – 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18-24).
Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Schon das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen Sekundäranspruch, wenn der Leistungsberechtigte seinen Bedarf dennoch selbst gedeckt hat. „Habe dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, so komme „ein Anspruchsübergang nicht in Betracht“ (BVerwG a. a. O. LS 2; BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1994 – 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, 18-24; Staudinger/Wolfgang Marotzke (2008) BGB § 1922, Rn. 355).
Damit ist klargestellt, dass der Leistungsempfänger selbst nie wie ein Dritter in Vorleistung treten kann. Eine solche Argumentation würde auch eine unzulässige Analogie zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 SGB XII ziehen.
Die Klage hatte damit unter allen erdenklichen Gesichtspunkten keinen Erfolg. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 162 Abs. 1 VwGO. Die Kläger zu 1 und 2 sind im Berufungsverfahren nicht kostenprivilegiert. § 183 S. 2 SGG verlangt eine jeweils auf die Instanz bezogene Entscheidung. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 SGG in der Fassung vom 24.11.2011). Die Kläger zu 1 und 2 sind – wie oben festgestellt – keine Sonderrechtsnachfolger und haben ihre Ansprüche auch nicht darauf gestützt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 2/09 R).
10. Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.


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