Erbrecht

Testament, Erkrankung, Einkommen, Lebensunterhalt, Erblasserin, Anfechtung, Tod, Betreuung, Verfahren, Nachlass, Demenz, Krebserkrankung, Schenkung, Darlehen, widerrechtliche Drohung, Anspruch auf Feststellung

Aktenzeichen  5 O 793/21

Datum:
26.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55249
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Erunwürdigkeit der Beklagten gemäß § 2339 BGB.
1. Eine Erbunwürdigerklärung kommt hinsichtlich der Verfügung vom 20.11.2005 nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um eine letztwillige Verfügung handelt. Gemäß der Legaldefinition in § 1937 BGB liegt eine letzwillige Verfügung bzw. ein Testament vor, wenn der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen seine Erben bestimmt. Im Schriftstück vom 20.11.2005 trifft die Erblasserin keine Anordnung für den Fall ihres Todes, sondern überträgt nach dem Inhalt des Schriftstücks lediglich das Guthaben auf zwei Konten bei der Rb. Em. unter Lebenden. Aber auch wenn ein Testament in diesem Schriftstück gesehen wird, wäre eine Feststellung der Erbunwürdigkeit hinsichtlich dieses Testaments gemäß § 2339 Abs. 2 BGB nicht möglich, da es durch die nachfolgenden Testamente jedenfalls gemäß § 2258 BGB widerrufen worden wäre.
2. In Bezug auf das Testament vom 09.12.2009, bestätigt am 27.08.2012, ist eine Erbunwürdigkeitserklärung ebenfalls gemäß § 2339 Abs. 2 BGB nicht möglich, da dieses Testament durch das Testament vom 11.12.2012 gemäß § 2258 BGB widerrufen wurde. Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin am 11.12.2012 liegen nicht vor. Allein die Behauptung einer Demenz, die nicht näher begründet wird und seitens der Beklagten bestritten wurde, reicht nicht aus, um eine Beweisaufnahme zu veranlassen. Soweit die Klägerin eine arglistige Täuschung der Erblasserin geltend macht und diese mit einer Veruntreuung begründet, sind diese Umstände der Klägerin schon weit vor dem März 2020 bekannt. So hat sie diese, wie sie selbst vorträgt, bereits im Verfahren 5 O 2252/17 geltend gemacht. Der Zugang eines Fragmentes eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach Herrn H2. P. senior spielt hierfür keine Rolle. Somit ist jedenfalls die Frist gemäß § 2340 Abs. 3 BGB i.V.m. § 2082 BGB sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen.
3. Hinsichtlich der letztwilligen Verfügung vom 11.12.2012 sind keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung der Erblasserin bei Errichtung des Testaments erkennbar und durch die Klägerin vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, die Erblasserin hätte sie und ihren Bruder nicht enterben wollen, wenn sie Kenntnis von den Mieteinkünften gehabt hätte, ergibt sich daraus keine arglistige Täuschung in Hinblick auf die Errichtung des Testaments. Auch führt der Vorwurf der Veruntreuung der Mieteinnahmen durch die Erblasserin nicht zu einer Erbunwürdigkeit der Beklagten. Eine Kausalität der Unkenntnis der Erblasserin, dass es sich um Mieteinnahmen der Erbengemeinschaft handelt, und der Alleinerbeneinsetzung der Beklagten sind nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint eine Enterbung der Klägerin und ihres Bruders noch nachvollziehbarer, wenn die Erblasserin gewusst hätte, dass die Mieteinnahmen der Erbengemeinschaft und damit auch der Klägerin und ihrem Bruder zustehen. In diesem Fall hätten diese einen Vermögenswert gehabt. Ein Nichtbedenken im Testament wäre damit eher verständlich.
Eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 274 StGB kommt nicht in Betracht. Unter § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB fallen Urkundsdelikte, die der Erbe „in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen“ begangen hat (Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB § 2339 Rn. 11). Damit liegt eine Urkundenunterdrückung im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB dann vor, wenn ein gültiges Testament vernichtet wird oder gerade nicht dem Nachlassgericht vorgelegt wird. Zur Erbunwürdigkeit führt nicht, wenn andere Urkunden oder Schriftstücke nicht vorgelegt werden. Dies ist aber die Behauptung der Klägerin.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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