Europarecht

1 WB 11/21

Aktenzeichen  1 WB 11/21

Datum:
17.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:170522B1WB11.21.0
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zum Führen von bemannten Luftfahrzeugen der Bundeswehr.
2
Der … geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine auf 16 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des … Zuletzt wurde er im Juni 2018 zum Hauptmann befördert. Von August 2011 bis August 2012 durchlief der Antragsteller die Hubschrauberführergrundausbildung an der … und erhielt den Militärluftfahrzeugführerschein für Hubschrauber sowie die Musterberechtigung und Instrumentenflugberechtigung für das Waffensystem EC 135 (Schulungshubschrauber). Danach absolvierte er ein Studium der Staats- und Sozialwissenschaften an der Universität … in …, das er im Juli 2016 mit dem Master-Grad abschloss. Anschließend wurde er zum X versetzt, wo er im Januar 2018 die Waffensystemausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung und Instrumentenflugberechtigung für das Waffensystem CH-53 GA (mittlerer Transporthubschrauber) begann.
3
Im Rahmen dieser Ausbildung stellten die Fluglehrer beim Antragsteller Defizite in seinen theoretischen Kenntnissen sowie praktische fachliche Mängel und Unkonzentriertheit fest. Bei einem Flug zur Feststellung des Leistungsstands (Initial Progress Check), einem zusätzlichen Demonstrationsflug ohne Bewertung und dem Final Progress Check wurden dem Antragsteller mangelhafte bzw. ungenügende Leistungen attestiert und festgestellt, dass das Erreichen des Lehrgangsziels aufgrund der aufgetretenen Mängel nicht möglich sei. Der Kommodore des X leitete daraufhin am 15. Oktober 2018 die Einberufung eines Untersuchungsausschusses zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Widerruf, das Ruhen, die Beschränkung von Erlaubnissen/Berechtigungen bzw. die Ablösung von der Ausbildung ein und erteilte dem Antragsteller unter dem 18. Oktober 2018 ein Flugverbot bis zur endgültigen Entscheidung über eine Maßnahme.
4
Nach Verhandlung am 14. November 2018 empfahl der Untersuchungsausschuss, die fliegerische Ausbildung des Antragstellers endgültig zu beenden. Der Kommodore des X empfahl den Widerruf der Erlaubnisse/Berechtigungen des Antragstellers.
5
Nach erneuter Anhörung des Antragstellers widerrief der Amtschef des Luftfahrtamts der Bundeswehr mit Verfügung vom 18. Juni 2019 die Erlaubnis des Antragstellers zum Führen von bemannten Luftfahrzeugen der Bundeswehr, eingetragen im Militärluftfahrzeugführerschein/Hubschrauber Nr. … Der Widerruf sei geboten, weil beim Antragsteller unzureichende fachliche Kenntnisse und Leistungen vorlägen. Er habe zwar mit dem Erwerb der Musterberechtigung und Instrumentenflugberechtigung in der Vergangenheit den Nachweis fliegerischer Grundfertigkeiten erbracht. Ihm gelinge es jedoch nicht, die erworbenen fachlichen Kenntnisse in der praktischen Anwendung, insbesondere in Stress-, Belastungs- oder Prüfungssituationen, im erforderlichen Umfang abzurufen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich bei dem Antragsteller auch künftig bereits bei einfachen Notfällen im realen taktisch-operativen Einsatzflugbetrieb schnell ein Maß an Überforderung einstellen werde, das mit Blick auf die Flugsicherheit nicht hinnehmbar sei. Ein unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit milderes Mittel wie das befristete Ruhen der Erlaubnis komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller bei prognostischer Betrachtung auch künftig die an einen Luftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen an Willensstärke und fliegerpraktischer Leistungsfähigkeit nicht erfüllen werde.
6
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 2019 Beschwerde. Er erkenne zwar an, in den maßgeblichen Prüfungen Fehler gemacht zu haben. Diese seien jedoch zum Teil in einer unzureichenden Ausbildungsplanung begründet. So habe zwischen seiner Hubschrauberführergrundausbildung und der Waffensystemausbildung CH-53 GA ein Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren gelegen. Außerdem sei die Vorbereitungszeit für die Flüge viel zu kurz gewesen. Das Verfehlen des Ausbildungszieles könne deshalb nicht ihm allein angelastet werden. Er weise zudem darauf hin, dass er inzwischen die Verwendung gewechselt habe und seine Musterberechtigung seit Juli 2019 nicht mehr gültig sei. Einen Widerruf der von ihm erlangten Erlaubnisse, auch wenn diese nicht mehr militärisch verwendet werden könnten, lehne er jedoch ab.
7
Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Er stützte den Widerruf auf die unzureichenden fachlichen Kenntnisse und Leistungen des Antragstellers sowie auf das Vorliegen erheblicher charakterlicher oder geistiger Mängel. Dem Antragsteller fehle es an Motivation, die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen. Auch habe er selbst vor dem Untersuchungsausschuss dargelegt, dass er erst Fehler machen und darauf hingewiesen werden müsse. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall gemäß Nr. 254 der Zentralvorschrift A1-271/4-8901 lägen nicht vor.
8
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2020 weitere Beschwerde. Dabei widersprach er vor allem der Feststellung charakterlicher oder geistiger Mängel. Insoweit sei sein Ärger über die seiner Ansicht nach mangelhafte Ausbildungssituation, die extremen Wartezeiten und Verzögerungen und die damit verbundenen Behinderungen in der persönlichen Laufbahn missverstanden worden. Richtig sei allerdings, dass er vorrangig Soldat und Offizier sein wolle und sich nur nachrangig mit einer Tätigkeit als Pilot identifiziere. Er wiederholte, dass seine defizitären Leistungen auf Ausbildungsmängel zurückzuführen seien, die er nicht zu verantworten habe. Sein Ziel sei nicht, in den fliegerischen Dienst zurückzukehren. Er beschwere sich jedoch gegen die unrichtige Behandlung, auch wegen des Ansehensverlusts bei seinen Kameraden.
9
Mit Bescheid vom 27. November 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die weitere Beschwerde zurück. Es betonte, dass bei Vorliegen einer der Gründe von Nr. 253 ZV A1-271/4-8901 die Erlaubnis/Berechtigung zwingend zu widerrufen sei. Bei dem Antragsteller lägen danach die beiden Widerrufsgründe der erheblichen charakterlichen oder geistigen Mängel und der unzureichenden fachlichen Kenntnisse oder Leistungen vor. Die Voraussetzungen für eine weniger einschneidende Maßnahme, wie das Ruhen der Erlaubnis oder eine Nachschulung, seien nicht gegeben. Die durch den Untersuchungsausschuss festgestellten fliegerischen Defizite seien so gravierend, dass hieraus nur die Empfehlung einer endgültigen Beendigung der fliegerischen Ausbildung ableitbar gewesen sei, was der Antragsteller damals auch als nachvollziehbar erklärt habe. Für eine ausnahmsweise Fortsetzung der Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt, an der der Antragsteller im Übrigen kein Interesse gezeigt habe, bleibe daher kein Raum. Mängel in der Ausbildung des Antragstellers hätten sich nicht feststellen lassen. Ihm sei sowohl in theoretischer als auch praktischer Hinsicht ausreichend und mehr als anderen Trainingsteilnehmern Lern- und Unterstützungsmöglichkeiten zuteilgeworden. Hierzu stellt der Beschwerdebescheid ausführlich und detailliert die einzelnen Anteile der Ausbildung nach dem sog. Lehrplan 100+ und die vom Antragsteller hierbei erbrachten Leistungen dar; wegen aller Einzelheiten wird auf die Darstellung im Beschwerdebescheid (Seite 10 bis 18) verwiesen. Insgesamt seien in der fliegerischen Ausbildung des Antragstellers keine individuellen Erschwernisse im Vergleich zu anderen Lehrgangsteilnehmern entstanden. Die Lehrgangsdauer habe insgesamt 150 Ausbildungstage betragen, wobei die Dauer der einzelnen Lehrgangsabschnitte bis auf die Abschnitte Realflug exakt den Vorgaben entsprochen habe. Unterbrechungen der Flugphasen seien bei allen Lehrgangsteilnehmern gleichermaßen entstanden. Die Ausbildungsmittel des Computer Based Trainings und des Cockpit Procedure Trainers hätten vom Antragsteller in solchen Phasen für die Nachbereitung vergangener Flüge bzw. für die Vorbereitung auf künftige Flüge genutzt werden können. Dem Antragsteller seien zudem durch das Lehrpersonal mehrfach deutlich seine konkreten Defizite aufgezeigt worden; insbesondere sei dabei immer wieder auf die Bereiche Grundlagenwissen und Notverfahren hingewiesen worden. Nach dem Eindruck der Ausbilder habe der Antragsteller jedoch das Gelernte bei späterer Anwendung nicht mehr erneut abrufen können. Letztlich seien die erheblichen fliegerischen Mängel auf persönliche Leistungs- und Motivationsdefizite sowie einen im Vergleich zu anderen Lehrgangsteilnehmern offenbar gewordenen Mangel an Willenskraft zur eigenständigen und nachhaltigen Verbesserung der Leistungen zurückzuführen.
10
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Januar 2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 dem Senat vorgelegt.
11
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er eine künftige fliegerische Verwendung in der Bundeswehr nicht ausschließe und er im Übrigen die militärisch erworbene Flugerlaubnis auch zivil auf einem baugleichen Muster verwenden könne. Der vollständige Widerruf stelle sich als unverhältnismäßig dar. Er beanstande weiterhin den großen zeitlichen Abstand zur Hubschrauberführergrundausbildung von über fünf Jahren; seine Kameraden hätten insoweit andere Voraussetzungen an Erfahrung, Praxis und zeitlichem Abstand zur Hubschrauberführergrundausbildung mitgebracht. Der Lehrplan 100+ sei in seiner Ausbildung zum ersten Mal angewendet worden. Dabei sei seine spezielle, von den anderen Lehrgangsteilnehmern abweichende Situation nicht berücksichtigt worden. Er kritisiere insbesondere lange Lücken zwischen und mangelnde bis keine Vorbesprechung vor einzelnen Flügen während der Ausbildung. Die gewährte Zusatzausbildung sei nur in einem unzureichenden Umfang in rein praktischer Ausbildung im Simulator erfolgt. Er sei als Lehrgangsteilnehmer mit der selbständigen Wiederholung von Inhalten beauftragt gewesen, die ihm vor über fünf Jahren in einer komplexen einjährigen Ausbildung an der … beigebracht worden seien. Dies sei kein praktikabler Ansatz im Sinne einer professionellen Ausbildung. Auch Übungsflüge in Vorbereitung auf den Final Progress Check sei nur in minimalen Umfang und am Simulator durchgeführt worden. Es könne daher nicht behauptet werden, man habe alle Mittel ausgeschöpft.
12
Der Antragsteller beantragt,
die Verfügung des Amtschefs des Luftfahrtamts der Bundeswehr vom 18. Juni 2019 in Gestalt der Beschwerdebescheide vom 4. Februar 2020 und 27. November 2020 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung des Amtschefs des Luftfahrtamts der Bundeswehr vom 18. Juni 2019 in Gestalt der Beschwerdebescheide vom 4. Februar 2020 und 27. November 2020 rechtswidrig war.
13
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
14
Die Zulässigkeit des Antrags erscheine wegen des fehlenden Interesses des Antragstellers an einer Verwendung im fliegerischen Dienst fraglich. Der Antrag sei jedenfalls aus den Gründen des Beschwerdebescheids vom 27. November 2020 unbegründet. Die fliegerische Ausbildung im X erfolge auf einem sehr hohen Niveau; das beteiligte Personal zeichne sich durch eine hohe Erfahrung in der Ausbildung aus. Im Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis 18. April 2019 habe nur ein einziger Trainingsteilnehmer, nämlich der Antragsteller, die Schulung zur Musterberechtigung mit Instrumentenflugberechtigung nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Mängel und die sich daraus ergebenden Konsequenzen seien mit dem Antragsteller intensiv besprochen und ihm zusätzliche Trainings ermöglicht worden. Er sei aber auch mehrfach auf die notwendige Eigeninitiative beim Verinnerlichen und nachhaltigen Erlernen von essentiellen Bestandteilen der Ausbildung hingewiesen worden. Im Verlauf der Ausbildung sei deutlich geworden, dass bei ihm Grundlagen und Fähigkeiten nur in einem nicht ausreichenden Umfang vorhanden gewesen seien und die zusätzliche Ausbildung keine Verbesserung gebracht habe. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht ausreichend motiviert gewesen, diese Defizite zu beheben. Insoweit werde auf die fliegerpsychologische Stellungnahme im Rahmen des Untersuchungsausschusses verwiesen. Der Widerruf aller fliegerischen Lizenzen sei wegen der hohen Verantwortung eines Luftfahrzeugführers für Mensch und Material zwingend angezeigt gewesen. Mildere Mittel hätten dafür nicht genügt. Die intensive Auseinandersetzung der Fluglehrberechtigten mit dem Antragsteller, die Aufarbeitung und Benennung seiner Defizite sowie die Ermöglichung zusätzlicher Trainings zeigten deutlich, dass alle Beteiligten die beim Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt bereits über fünf Jahre zurückliegende Hubschrauberführergrundausbildung hinreichend berücksichtigt hätten. Die Defizite des Antragstellers seien nicht der Ausbildung, sondern seiner charakterlichen Natur geschuldet, welche eine dauerhafte Nichteignung für eine fliegerische Verwendung zeige. Die vom Antragsteller geäußerte Herangehensweise, dass er erst Fehler machen müsse, um zu lernen, sei für die mit besonderen Sicherheitsanforderungen versehene fliegerische Ausbildung nicht tragbar.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Generalinspekteurs der Bundeswehr und des Bundesministeriums der Verteidigung, die Akte des Untersuchungsausschussverfahrens und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
17
1. Der Antrag ist zulässig.
18
Für die Überprüfung des Entzugs einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten – hier zum Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO) – eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 46.06 – BVerwGE 129, 355 Rn. 21 m. w. N.). Militärische Erlaubnisse, die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung sind, stehen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit dieser Verwendung. Streitigkeiten über die Erteilung oder die Versagung bzw. den Entzug solcher Erlaubnisse betreffen deshalb – ebenso wie Streitigkeiten über die entsprechende Verwendungsentscheidung – truppendienstliche Maßnahmen und sind nicht vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern vor den Wehrdienstgerichten zu führen (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
19
Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzinteresse daran, sich dagegen zu wehren, dass eine von ihm erworbene militärische Erlaubnis – unabhängig davon, ob sie aktuell dienstlich genutzt wird oder nicht – vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Nr. 228 ff. ZV A1-271/4-8901) widerrufen wird.
20
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
21
Der Widerruf der Erlaubnis des Antragstellers zum Führen von bemannten Luftfahrzeugen der Bundeswehr durch die Verfügung des Amtschefs des Luftfahrtamts der Bundeswehr vom 18. Juni 2019 in Gestalt der Beschwerdebescheide des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 4. Februar 2020 und des Bundesministeriums der Verteidigung 27. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
22
a) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) darf die Bundeswehr von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften – hier insbesondere der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) – unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Aufgrund dieser Ermächtigung hat das Luftfahrtamt der Bundeswehr die Zentralvorschrift zur “Lizenzierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge” (ZV A1-271/4-8901) erlassen. Sie sieht unter anderem spezielle Regelungen für den Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Beschränkung von Erlaubnissen/Berechtigungen vor (Nr. 252 bis 259 ZV A1-271/4-8901), die im militärischen Bereich die für den zivilen Luftverkehr geltenden Vorschriften über den Widerruf, die Beschränkung und das Ruhen der Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 und 3 LuftVG, § 15 LuftPersV) modifizieren oder konkretisieren (vgl. Nr. 103 ZV A1-271/4-8901).
23
Danach sind Erlaubnisse und Berechtigungen zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr – unter anderem – dann zu widerrufen, wenn bei ihrem Inhaber erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewusstsein oder Willenskraft (Nr. 253 Punkt 1 ZV A1-271/4-8901), oder unzureichende fachliche Kenntnisse oder Leistungen vorliegen (Nr. 253 Punkt 2 ZV A1-271/4-8901). In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle des Widerrufs das Ruhen der Erlaubnis oder Berechtigung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten, eine Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung angeordnet werden, sofern dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten (Nr. 254 ZV A1-271/4-8901).
24
Diese Regelungen sind, wie der Senat zu den entsprechenden Vorgängerbestimmungen mehrfach entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 46.06 – BVerwGE 129, 355 Rn. 24 m. w. N). Ihre Auslegung und Anwendung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 46.06 – BVerwGE 129, 355 Rn. 26 f.).
25
b) Nach diesen Maßstäben ist der Widerruf der Erlaubnis des Antragstellers zum Führen von bemannten Luftfahrzeugen der Bundeswehr rechtmäßig.
26
aa) Der Amtschef des Luftfahrtamts der Bundeswehr war für die Entscheidung über den Widerruf zuständig (Nr. 256 ZV A1-271/4-8901 i. V. m. Nr. 512 Buchst. g und 513 der Zentralvorschrift A1-271/5-8901 zu “Prüfungen des Personals bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge”). Verfahrensfehler sind weder substantiiert geltend gemacht noch aus den vorliegenden Akten des Untersuchungsausschussverfahrens ersichtlich (Nr. 256 ZV A1-271/4-8901 i. V. m. Nr. 501 ff. ZV A1-271/5-8901).
27
Dass das Untersuchungsausschussverfahren (nur) mit der Empfehlung bzw. dem Vorschlag der endgültigen Beendigung der fliegerischen Ausbildung/Schulung des Antragstellers (Nr. 503 Ziff. 9 ZV A1-271/5-8901) abgeschlossen wurde, steht einem Widerruf der Erlaubnis nicht entgegen. Der nicht bindende Charakter der Empfehlung bzw. des Vorschlags ergibt sich bereits aus dem Wortsinn. Außerdem ist der Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlich zwingend geboten (§ 4 Abs. 3 LuftVG) und kann daher nicht durch Verwaltungsvorschriften von einer dahingehenden Empfehlung oder einem entsprechenden Vorschlag abhängig gemacht werden.
28
bb) Die Entscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
29
(1) Die Erlaubnis zum Führen von bemannten Luftfahrzeugen war wegen der unzureichenden fachlichen Kenntnisse und Leistungen des Antragstellers zu widerrufen (§§ 4 Abs. 3, 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV, Nr. 253 Punkt 2 ZV A1-271/4-8901).
30
Die Verfügung vom 18. Juni 2019 und der Beschwerdebescheid vom 27. November 2020 haben plausibel und nachvollziehbar die theoretischen, praktischen und mentalen Defizite des Antragstellers dargelegt, die eine sichere Durchführung des Einsatzflugbetriebs mit einem Hubschrauber der Luftwaffe nicht gewährleisten und deshalb den Widerruf rechtfertigen. Dem Antragsteller gelinge es nicht, die erworbenen fachlichen Kenntnisse in der praktischen Anwendung, insbesondere in Stress- und Belastungssituationen, im erforderlichen Umfang abzurufen. Es sei davon auszugehen, dass sich bei ihm bereits bei einfachen Notfällen im realen taktisch-operativen Einsatzflugbetrieb schnell ein Maß an Überforderung einstellen werde, das mit Blick auf die Flugsicherheit nicht hinnehmbar sei. Dem Antragsteller wird ferner zu Recht das von ihm selbst vorgetragene und für einen Luftfahrzeugführer nicht akzeptable Verhaltensmuster vorgehalten, dass er erst Fehler machen und von anderen darauf hingewiesen werden müsse, um zu Lernerfolgen und Korrekturen zu gelangen. Damit im Zusammenhang stünden mentale Probleme in der Motivation, der Konzentrations- und Merkfähigkeit und der Willensstärke in der praktischen Umsetzung.
31
Diese Einschätzung wird, was die tatsächlichen Grundlagen und deren Bewertung betrifft, gestützt durch die Unterlagen, die von den angefochtenen Bescheiden herangezogen wurden, namentlich das Protokoll über die Verhandlung des Untersuchungsausschusses vom 14. November 2018 und die Stellungnahme des Kommodore des X vom 11. Januar 2019, sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegte umfangreiche und detaillierte Darstellung der Ausbildung des Antragstellers in der Stellungnahme des Luftwaffentruppenkommandos vom 4. Juni 2020. Dabei wird die Bewertung der erbrachten Leistungen, die zuletzt ganz überwiegend als mangelhaft eingestuft wurden, als solche auch vom Antragsteller im Wesentlichen nicht bestritten.
32
Soweit der Antragsteller die Ursache für seine unzureichenden Kenntnisse und Leistungen in der seiner Auffassung nach ungenügenden Organisation der Ausbildung und in mangelnder Unterstützung und damit im Verantwortungsbereich des Dienstherrn sieht, stellt dies das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht in Frage. Für die sicherheitsrechtliche Bewertung kommt es auf Fragen des Verschuldens nicht an. Auch ein schuldlos ungeeigneter Bewerber hat keinen Anspruch auf Erwerb oder Fortbestand einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis.
33
(2) Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände dringen auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahme nicht durch. Der Amtschef des Luftfahrtamts und die über die Beschwerden entscheidenden Stellen haben ermessensfehlerfrei die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahme abgelehnt.
34
Gemäß Nr. 254 ZV A1-271/4-8901 kann in begründeten Ausnahmefällen anstelle des Widerrufs – unter anderem – das Ruhen der Erlaubnis/Berechtigung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung angeordnet werden, sofern dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Beide Maßnahmen setzen voraus, dass in einem unmittelbar anschließenden, überschaubaren Zeitraum der Widerrufsgrund ausgeräumt werden kann. Die beteiligten Stellen haben dies im Falle des Antragstellers aus nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint.
35
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der zeitliche Abstand zur Hubschrauberführergrundausbildung von rund fünfeinhalb Jahren für ihn einen Nachteil im Verhältnis zu seinen Kameraden in der Ausbildung darstellte. Allerdings hat der Antragsteller keinen Anspruch auf – in dieser Form ohnehin nicht herstellbare – schematisch gleiche Startbedingungen. Zum einen stellt die Waffensystemausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung und Instrumentenflugberechtigung für das Waffensystem CH-53 GA keine Wettbewerbssituation dar, in der es um eine Reihung oder um die Auslese einzelner Bewerber geht; vielmehr geht es um den Erwerb einer Befähigung, idealerweise durch alle Ausbildungsteilnehmer. Von Seiten des Dienstherrn sind daher (nur) solche Rahmenbedingungen zu schaffen, die jedem grundsätzlich geeigneten Bewerber bei gebührender eigener Anstrengung die faire Chance zum Erwerb dieser Berechtigungen eröffnet. Zum anderen liegt es in der Natur von Ausbildungen, dass wesentliche und unvertretbare Teile des Ausbildungserfolgs von dem Bewerber und seiner Fähigkeit und Bereitschaft, die Ausbildungsziele zu erreichen, abhängen und damit in dessen persönlichen Verantwortungsbereich fallen.
36
Unter diesen Prämissen lässt sich eine dem Dienstherrn zuzuschreibende Benachteiligung des Antragstellers, die diesem die Chance zum Lehrgangserfolg genommen hätte und eine kompensierende Nachschulung gebieten könnte, nicht feststellen. Der Antragsteller hat zwar einzelne Punkte benannt, die sich für ihn negativ ausgewirkt hätten (zeitliche Lücken zwischen Flügen, aus seiner Sicht nicht ausreichende Besprechungen von Flügen, Auftrag zu eigenständigem Lernen, Simulator- statt Realflug). Das Bundesministerium der Verteidigung ist diesen jedoch jeweils konkret und nachvollziehbar entgegengetreten. Die ausführliche Stellungnahme des Luftwaffentruppenkommandos vom 4. Juni 2020, die in ihren wesentlichen Aussagen Eingang in den Beschwerdebescheid vom 27. November 2020 gefunden hat, stellt für die einzelnen Abschnitte der 150 Tage umfassenden Ausbildung sowohl deren generellen Ablauf als auch die speziellen Trainingseinheiten des Antragstellers, großenteils in datums- und uhrzeitgenauen Übersichten, dar. Daraus ist ersichtlich, dass der Antragsteller unter im Grundsatz identischen Bedingungen wie alle anderen Teilnehmer ausgebildet wurde, dass ihm aber auch individuelle Zusatzeinheiten (wie etwa im Modul 1 insgesamt 11 Stunden 45 Minuten zusätzliches Training im Full Motion Flight Simulator) und durchgängig konkrete Hinweise auf seine Schwachstellen und Defizite und auf Möglichkeiten zu deren Behebung erteilt wurden. Durchgängig erkennbar ist dabei auch die dem Antragsteller letztlich vor allem vorgehaltene mangelnde Motivation und Konzentration bei der Aneignung von theoretischem Wissen und seine praktische Überforderung in komplexen und Stresssituationen.
37
Hiervon ausgehend ist auch die prognostische Einschätzung nicht zu beanstanden, dass nicht zu erwarten sei, der Antragsteller werde während des kurzfristigen Ruhens seiner Erlaubnis oder einer Nachschulung die für einen sicheren Flugbetrieb erforderlichen Kenntnisse erwerben und Leistungen erbringen. Auch insoweit schlägt die vom Antragsteller letztlich selbst eingeräumte geringe Motivation zu Buche, ebenso wie die sich im Ausbildungsverlauf abzeichnende Tendenz zur Verschlechterung der Leistungen. In diesem Zusammenhang durfte auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller, etwa auch bereits in der Anhörung beim Untersuchungsausschuss, andere Verwendungsinteressen geäußert hat. So hat er die von ihm genannte Ausbildung zum Joint Terminal Attack Controller (JTAC) im unmittelbaren Anschluss an die Ablösung von der fliegerischen Ausbildung angetreten und ausweislich der Personalgrundakte im Oktober 2020 erfolgreich abgeschlossen.
38
(3) Im Hinblick darauf, dass die Erlaubnis des Antragstellers bereits gemäß Nr. 253 Punkt 2 ZV A1-271/4-8901 zu widerrufen war, kann dahingestellt bleiben, ob der dem Antragsteller vorgehaltene Mangel an intrinsischer Motivation und Willenskraft so ausgeprägt ist, dass darin ein erheblicher charakterlicher oder geistiger Mangel zu sehen ist und damit auch der in den Beschwerdebescheiden zusätzlich angeführte Widerrufsgrund der Nr. 253 Punkt 1 ZV A1-271/4-8901 vorliegt. Die Aktenlage trägt diesen weiteren Widerrufsgrund nicht.


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