Europarecht

4 C 5/19

Aktenzeichen  4 C 5/19

Datum:
29.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U4C5.19.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2019, Az: 9 C 651/16.T, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Kläger zu 2, 8, 10, 11 und 13 gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2019 werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 8 tragen je 1/5, die Kläger zu 10, 11 und 13 je 1/15 der Gerichtskosten dieses Revisionsverfahrens, die Klägerinnen zu 2 und 8 tragen je 1/3, die Kläger zu 10, 11 und 13 je 1/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen in diesem Revisionsverfahren.

Tatbestand

1
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Abflugverfahren von den Bahnen 25C und 25L des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main in der Gestalt, die sie durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. dd der 36. Verordnung zur Änderung der 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 2011 (BAnz. S. 2961) und nachfolgende Änderungsverordnungen erhalten haben. Die so genannte “Südumfliegung” leitet startende Luftfahrzeuge mit Zielen im Norden und Nord-Westen bei Westbetrieb des Flughafens zunächst nach Süden, bevor sie in Richtung der Wegpunkte MARUN und TOBAK bzw. BIBTI (nunmehr OBOKA) weitergeführt werden.
2
Geklagt hatten zunächst acht Kommunen und fünf Privatpersonen, deren Gemeindegebiete bzw. Wohngrundstücke südwestlich des Flughafens liegen. Mit Urteil vom 3. September 2013 – 9 C 323/12.T – hatte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Abflugstrecken festgestellt. Ihre Festlegung erweise sich als abwägungsfehlerhaft, weil der Auswahlentscheidung ein Ermittlungsdefizit zugrunde liege. Die Beklagte sei davon ausgegangen, nach Inbetriebnahme einer Funknavigationsanlage die im Planfeststellungsbeschluss für den Prognosefall 2020 zu Grunde gelegten 126 Flugbewegungen pro Stunde (FlB/h) abwickeln zu können. Tatsächlich wiesen die Flugrouten nur eine Kapazität von maximal 98 FlB/h auf, weil dem unabhängigen Betrieb der Bahnen 25C/25L und der Bahn 18 Sicherheitsrisiken entgegenstünden. Die Kläger seien in eigenen Rechten verletzt, weil es mangels Eignung der Flugstrecken, das vorgegebene Verkehrsvolumen sicher und flüssig zu bewältigen, an einem sachlichen Grund für die Flugverfahren fehle.
3
Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 – 4 C 15.14 – (NVwZ-RR 2016, 323) hat der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Rechtswidrigkeit von Flugverfahrensverordnungen könne mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Zudem würden die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Kapazitätsvorgaben des Planfeststellungsbeschlusses dienten den Interessen der Beigeladenen und der Luftverkehrsgesellschaften. Der Verwaltungsgerichtshof werde zu klären haben, ob sich für die Bewältigung von bis zu 98 stündlichen Flugbewegungen andere, die Kläger weniger belastende Flugverfahren als vorzugswürdig aufdrängten, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Für den Vergleich der in Betracht kommenden Streckenführungen sei das gegenwärtig tatsächlich anfallende und in absehbarer Zeit zu erwartende Verkehrsaufkommen mit dem aktuellen Koordinierungseckwert von 104 + 2 FlB/h zugrunde zu legen. Da auch unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten bei keinem der erwägenswerten Flugverfahren eine Belastung mit unzumutbarem Lärm vermieden werden könne, handle es sich um einen so genannten Verteilungsfall. Vor diesem Hintergrund sei die Festlegung der Flugverfahren abwägungsfehlerfrei erfolgt. Es existierten keine alternativen Streckenführungen, die den festgelegten Strecken aus Lärmschutzgründen eindeutig überlegen und nicht mit Einbußen für die für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse verbunden seien.
5
Gegen das Urteil haben vier Kommunen und drei Privatpersonen Revision eingelegt. Zwei Kommunen – die Klägerinnen zu 1 und zu 3 – haben die Revision innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen. Die verbleibenden Kläger sind der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Urteil einen unzutreffenden Prognosehorizont und eine fehlerhafte Verkehrsmenge zugrunde gelegt. Er sei zu Unrecht von einem Verteilungsfall ausgegangen und habe die Nichtberücksichtigung der vorgeschlagenen Alternativverfahren ohne zureichende Aufklärung gebilligt.


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