Europarecht

5 ARs 1/20

Aktenzeichen  5 ARs 1/20

Datum:
6.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:060220B5ARS1.20.0
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 1 StR 58/19, Beschluss

Tenor

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).
Sander     
      
Schneider     
      
König 
      
Berger     
      
Mosbacher     
      


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