Europarecht

8 B 13/21, 8 B 13/21 (8 C 13/21)

Aktenzeichen  8 B 13/21, 8 B 13/21 (8 C 13/21)

Datum:
29.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:291121B8B13.21.0
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2020, Az: 2 L 463/16, Urteilvorgehend VG Schwerin, 20. Juli 2016, Az: 1 A 387/14, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 95 594,02 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar haben die Grundsatz- und die Divergenzrüge der Klägerin (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) keinen Erfolg, weil die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht substantiiert dargelegt wird und der geltend gemachte Rechtssatzwiderspruch sich nicht auf tragende Erwägungen des angeblichen Divergenzurteils, sondern auf ein obiter dictum bezieht. Das Berufungsurteil leidet jedoch an dem darüber hinaus gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen.
2
Das Berufungsgericht hat den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin übergangen, der Landkreis habe nach den Haushaltsdaten, die im Februar 2020 bei Erlass der zur Fehlerbehebung beschlossenen rückwirkenden Haushaltssatzung für das Jahr 2013 bekannt gewesen seien, im betreffenden Haushaltsjahr erhebliche Überschüsse erzielt, sodass der Finanzbedarf des Kreises entsprechend geringer und die Umlageerhebung gegenüber den defizitären Gemeinden rücksichtslos gewesen sei. Auf dieses Vorbringen, das mit Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 2020 eingeführt und durch Verweis auf die vom Beklagten vorgelegte Anlage 3 zum Protokoll der Kreistagssitzung vom 20. Februar 2020 (vgl. Bl. 1798 ff. der Gerichtsakte und Bl. 704 der Beiakte D) näher konkretisiert wurde, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, obwohl es nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung darauf ankam. Es hat nämlich – zutreffend – angenommen, dass das Selbstverwaltungsrecht der umlagepflichtigen Gemeinden nicht nur bei Unterschreiten der finanziellen Mindestausstattung verletzt sein kann, sondern auch, wenn der Landkreis die eigenen finanziellen Belange gegenüber dem Finanzbedarf der ihm angehörenden Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt. Sonstige materiell-rechtliche Annahmen, derentwegen das Berufungsgericht die von der Klägerin mitgeteilten Anhaltspunkte für eine solche Bevorzugung für unerheblich gehalten haben könnte, sind dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere enthält es keinen Rechtssatz dahingehend, dass für die rechtliche Beurteilung der rückwirkenden Satzung allein auf die bereits bei Erlass der ursprünglichen Satzung bekannten Daten und Umstände abzustellen wäre.
3
Von einer Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO sieht der Senat ab, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben wird, die bundesrechtlichen Anforderungen an Haushaltssatzungen zu konkretisieren, die aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zur Behebung von Fehlern bei der Erhebung der Kreisumlage erlassen werden.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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