Europarecht

Abschiebungsanordnung nach Rumänien im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Aktenzeichen  M 5 S 21.50672

Datum:
5.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35340
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34a Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, UAbs. 3
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist grundsätzlich nicht davon auszugehen dass ein Asylantragsteller in Rumänien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Rumänien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am … März 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Eine EURODAC-Recherche mit den Personalien des Antragstellers ergab einen Treffer für Rumänien.
Am … Mai 2021 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden akzeptierten mit Schreiben vom … Mai 2021 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin-III-Verordnung ihre Zuständigkeit für den Ausländer.
Mit Bescheid vom … Oktober 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Begründet wurde dies damit, dass Rumänien aufgrund des dort bereits gestellten und anschließend wieder zurückgezogenen Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
Die Antragstellerpartei hat am 20. Oktober 2021 Klage (M 5 K 21.50671) gegen den Bescheid erhoben und im vorliegenden Verfahren beantragt,
Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Rumänien wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf die gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben.
Das Bundesamt hat die Behördenakte vorgelegt ohne einen Antrag zu stellen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren M 5 K 21.50671, sowie auf die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet und hat keinen Erfolg.
1. Da die Klage gegen die Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abwägt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, hat das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurückzutreten. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung, bei der jedoch die gesetzgeberische Entscheidung, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, zu berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung keine Zweifel. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids.
2. Die Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtmäßig.
a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor.
Nach § 34a Abs. 1 AsylG ist eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat anzuordnen (§ 26a AsylG). Denn der gestellte Asyl- und Schutzantrag des Antragstellers in Rumänien gilt als zurückgezogen, er ist illegal nach Deutschland eingereist und hält sich hier ohne Aufenthaltstitel auf.
Nach dem EURODAC-Treffer hatte der Antragsteller in Rumänien bereits einen Asylantrag gestellt. Damit handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 23 ff. Dublin-III-VO, wonach der Mitgliedstaat (Rumänien) verpflichtet ist, den Antragsteller, der sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen.
Das Wiederaufnahmeverfahren hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß durchgeführt. Das Wiederaufnahmegesuch an Rumänien wurde am … Mai 2021 und damit innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt. Das Übernahmeersuchen wurde von Rumänien akzeptiert, somit ist Rumänien innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller wiederaufzunehmen.
b) Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Das vom Antragsteller vorgetragene Verwandtschaftsverhältnis ist nicht von Art. 2g der Dublin III-VO erfasst. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Rumänien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, sodass eine Überstellung nach Rumänien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO).
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938.93 und 2 BvR 2315.93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411.10 und C-493.10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin-II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Rumänien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. bereits VG München, B.v. 1.2.2021 – M 30 S 21.50052; B.v. 14.1.2021 – M 5 S 20.50626; B.v. 12.1.2021 – M 11 S 20.50670; B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531 – juris Rn. 24 ff.; VG Würzburg, B.v. 11.3.2020 – W 4 S 20.50079 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 7.10.2019 – W 8 S 19.50715 – juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 17.4.2019 – AN 17 K 18.50614 – juris Rn. 31 ff.; B.v. 28.11.2019 – AN 17 S 19.51025 – juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U.v. 26.5.2020 – 22 K 17460/17.A – juris Rn. 38, 61; VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 – 8 B 51/19 – juris Rn. 17 ff.; a.A. VG Aachen, U.v. 3.7.2020 – 1 K 373/18.A – juris). Rumänien verfügt über ein ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren.
Generelle systemische Mängel hinsichtlich des Zugangs zum rumänischen Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen sind im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht feststellbar (vgl. hierzu etwa BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.6.2019). Auch wenn die wirtschaftliche Lage von Schutzsuchenden und schutzberechtigten Personen in Rumänien insgesamt schwierig ist, ist ihre Lage nicht so defizitär, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Antragsteller müssen sich insoweit auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entsprechen sollte. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt v. 14.6.2019, a.a.O., S. 6). Schließlich besteht für Asylbewerber der gleiche Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für die rumänische Bevölkerung. Das gilt auch unter Berücksichtigung der durch die aktuelle Corona-Krise bestehenden Situation.
In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.6.2019, S. 6). Das rumänische Asylsystem sieht vor, dass eine Entscheidung über das Asylbegehren dreißig Tage nach dem Zeitpunkt zu treffen ist, zu dem die Erstbefragung und die persönliche Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden hat und der Fall dem zuständigen Sachbearbeiter („case officer“) übergeben worden ist (vgl. Analysebericht von The Asylum Information Database (AIDA), update 2018, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf – abgerufen am 5.11.2021, – AIDA-Bericht – S. 14). Hiergegen und gegen das Setzen von Fristen – auch in Zeiten der Corona-Pandemie – ist nichts zu erinnern. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das rumänische System von Gesetzes wegen die Möglichkeit eines Folgeantrags (sowie weiterer) vorsieht.
Von systemischen Mängeln in Rumänien, die zu einem Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland führen sollen, ist daher nicht auszugehen.
c) Im Verfahren nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum bleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris m.w.N.). Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 CE 13.2257 – BeckRS 2013, 58911) und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemildert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 – juris m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 – 2 M 29/12 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.8.2011 – OVG 11 S 49.11 – juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 – 18 A 2088/10 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 25.5.2016 – M 17 K 14.30166 – juris Rn. 39).
Eine Abschiebungsanordnung ist daher ausgeschlossen, wenn inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie in § 60a Abs. 2 AufenthG niedergelegt sind, vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – juris Rn. 4; B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 7). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Individuelle, außergewöhnliche Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (oder eines inländischen Abschiebungshindernisses) nahelegen würden, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller reisefähig.
Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen vom … Juni 2021 des Universitätsklinikum G* … und M* …g, sowie dem vorläufigen Entlassungsbrief vom *. Juni 2016 des A* … Evangelisches Krankenhaus … ergibt sich, dass der Antragsteller an einer behandlungsbedürftigen (offenen) Tuberkuloseerkrankung leidet und ihm empfohlen wird die Tuberkulose Medikamente einzunehmen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsteller nicht reisefähig im engeren Sinne ist oder dass im Falle seiner Abschiebung nach Rumänien eine lebensbedrohliche oder auch nur ernstliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre.
Der Umstand, dass der Antragsteller die medizinische Versorgung in der Bundesrepublik als besser ansieht, ist demgegenüber unbeachtlich.
3. Schließlich trägt der Antragsteller auch keine weiteren Gründe vor, die ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen könnten.
Abschiebungsverbote sind insbesondere auch nicht wegen der Corona-Pandemie anzunehmen. Ein Abschiebungsverbot wegen einer drohenden (etwaig höheren) Ansteckungsgefahr nach Rückkehr nach Rumänien und/oder wegen eines höheren Gesundheitsrisikos infolge schlechterer medizinischer Versorgung in Rumänien gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung in Rumänien auch für Dublin-Rückkehrer und Asylbewerber gesichert (s.o.).
4. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Antragsteller nach § 11 AufenthG. Es wurde im streitgegenständlichen Bescheid eine hinreichende Begründung gegeben, die sowohl die Belange des Ausländers wie auch diejenigen der Antragsgegnerin berücksichtigt. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, in die Erwägungen einzubeziehen, dass der Antragsteller keine schutzwürdigen Belange vorgetragen hat, die dafür sprächen, eine kürzere Frist als die verfügte anzusetzen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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