Aktenzeichen 7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11)
Datum:
17.3.2011
Rechtsgebiet:
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Oktober 2010, Az: 2 L 140/08, Urteil
Gründe
1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.