Europarecht

Aussetzung des Verfahrens

Aktenzeichen  72 O 712/19

Datum:
18.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 16619
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 148
AEUV Art. 267
DS-GVO § 80
UWG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Rechtsstreit in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./Facebook Ireland Limited, (Bundesgerichtshof Az. I ZR 186/17) ausgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 148 ZPO.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren Az. I ZR 186/17 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt, ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.
Die von dem Bundesgerichtshof in dem Verfahren Az. I ZR 186/17 zu entscheidende Frage, ob § 80 DS-GVO der Aktivlegitimation der Klägerin als Verbraucherschutzverband nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG entgegensteht, ist auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich.
Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH Beschl. v. 24.1.2012 – VIII ZR 236/10).
In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ist das Verfahren auszusetzen.


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