Europarecht

B 9 BL 1/21 B

Aktenzeichen  B 9 BL 1/21 B

Datum:
13.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:130122BB9BL121B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des Nachteilsausgleichs für Gehörlose nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG).
2
Mit Urteil vom 16.4.2021 hat das LSG – anders als zuvor das SG (Urteil vom 18.1.2019) – die Entziehung des Nachteilsausgleichs für Gehörlose nach dem LBlindG gegenüber der Klägerin als rechtmäßig bewertet, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 LBlindG wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 SGB X nicht mehr vorlägen. Es bestehe kein Grad der Behinderung (GdB) von 100 allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs mehr (Hinweis auf das Urteil des LSG vom selben Tag zum Az L 9 SB 18/19).
3
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser am 26.4.2021 zugestellten Entscheidung hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit einem am 25.5.2021 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde zum BSG eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.7.2021 (eingegangen am 27.7.2021) begründet. Die Entscheidung des LSG leide unter Verfahrensmängeln. Denn es habe das SG-Urteil im hiesigen Verfahren mit der Begründung aufgehoben, dass aufgrund der Aufhebung des Urteils des SG im Berufungsverfahren über die Herabsetzung des GdB von 100 auf 80 (L 9 SB 18/19) die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs für Gehörlose nicht mehr vorlägen. Diese Entscheidung des LSG sei aber nur im Kontext mit der Entscheidung über den GdB der Klägerin im Parallelverfahren möglich gewesen. Gemäß § 113 Abs 1 SGG hätte insofern eine Verbindung der beiden Verfahren erfolgen müssen.
4
II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil diese nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der am 26.4.2021 erfolgten Zustellung des Urteils begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des LSG einzulegen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), vorliegend somit bis zum 26.5.2021. Dies ist mit dem am 25.5.2021 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag auch erfolgt. Die Beschwerdebegründungsfrist lief deshalb am 28.6.2021 (Montag) ab (§ 64 Abs 3 SGG), sodass die am 27.7.2021 mit Schriftsatz vom 26.7.2021 beim BSG eingegangene Begründung verfristet war. Ein Antrag nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG auf Verlängerung der Begründungsfrist hat die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht gestellt.
5
2. Ungeachtet des Ablaufs der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt die von der Klägerin vorgelegte Begründung aber auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn sie hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Insofern kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Klägerin wegen der Versäumung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) und damit eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist.
6
Die Klägerin beanstandet, das LSG hätte dieses Verfahren nach § 113 Abs 1 SGG mit dem (Parallel-)Verfahren gegen die Herabsetzung des GdB von 100 auf 80 (L 9 SB 18/19) verbinden müssen, um ihr wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren. Indes ist die Entscheidung über eine Verfahrensverbindung nach § 113 Abs 1 SGG einer Überprüfung durch das BSG grundsätzlich entzogen (vgl § 172 Abs 2 SGG). Das Unterlassen einer Verbindung begründet zudem regelmäßig auch keinen Verfahrensmangel, auf dem die Sachentscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2009 – B 6 KA 36/08 B – juris RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 113 RdNr 3). Sie kann allenfalls dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese Mängel rügt, die als Folge der unterlassenden Verbindung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl BVerwG Beschluss vom 31.1.2011 – 8 B 32.10 – juris RdNr 19; Leopold in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 113 RdNr 37, jeweils mwN). Dies mag dann der Fall sein, wenn sie willkürlich nicht erfolgt ist, ohne sachlich vernünftigen Grund nicht beschlossen wurde oder wenn ein Beteiligter hierdurch in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 29.7.2005 – B 7a AL 162/05 B – juris RdNr 6). Solche Mängel zeigt die Klägerin aber nicht auf. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass das hier angefochtene Urteil des LSG “in sich schlüssig” sei. Dass die Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten vom LSG willkürlich nicht erfolgt oder die Klägerin ohne ihre Verbindung in der Wahrung ihrer Rechte beeinträchtigt worden sei, trägt sie ebenfalls nicht substantiiert vor. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie durch die nicht erfolgte Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten ihre prozessualen Rechte nicht habe wahrnehmen können. Vielmehr hat sie gegen beide LSG-Entscheidungen Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG einlegen können und auch eingelegt.
7
Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass das angefochtene Urteil trotz seiner Schlüssigkeit “i.E. fehlerhaft” sei, weil es “auf der falschen Entscheidung im Parallelverfahren” beruhe, wendet sie sich gegen die Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall und greift damit die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2021 – B 9 SB 2/21 BH – juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 26.1.2017 – B 9 V 72/16 B – juris RdNr 14, jeweils mwN).
8
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
9
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
10
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein                                            Röhl                                                                  Othmer


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