Europarecht

Berichtigung des Tatbestands eines Urteils

Aktenzeichen  8 B 18.809

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32498
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 117 Abs. 3, § 119 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei der gerichtlichen Bewertung des Sachverhalts im Tatbestand eines Urteils handelt es sich nicht um eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit nach § 119 Abs. 1 VwGO. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 14.1423 2014-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 8. Oktober 2019 wird abgelehnt.

Gründe

Der nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 8. Oktober 2019 hat keinen Erfolg.
Der Tatbestand des Urteils vom 8. Oktober 2019 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO. Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 117 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO).
Die Unrichtigkeit eines Tatbestandes kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhaltes und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Keine Auslassung liegt vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt ist (vgl. OVG NW, B.v. 29.7.2019 – 4 A 69/16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 31.1.2011 – 4 B 10.144 – juris Rn. 2; vgl. auch Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 119 Rn. 4; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 119 Rn. 4).
In Bezug auf die von den Klägern begehrte Ergänzung von Ausführungen zu Anlass und Begründung des Bescheids vom 19. März 2018 liegt keine Unrichtigkeit des Tatbestands vor. Eine ausführlichere Darstellung im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 19. März 2018, der Gegenstand eines weiteren Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München ist (Az. M 2 K 18.1609), ist nicht veranlasst. Der Senat konnte diesbezüglich wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Behördenakten Bezug nehmen (vgl. UA Rn. 29; vgl. auch SächsOVG, B.v. 20.7.2015 – 1 A 238/13 – juris Rn. 3). Soweit die Kläger die gerichtliche Bewertung des Sachverhalts beanstanden, handelt es sich nicht um berichtigungsfähige Unrichtigkeiten oder Unklarheiten nach § 119 Abs. 1 VwGO. Die Tatbestandsberichtigung nach dieser Vorschrift erfasst nicht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2018 – 6 A 3.16 – NVwZ-RR 2019, 166 = juris Rn. 2 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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