Europarecht

Berichtigung eines straßenrechtlichen Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege

Aktenzeichen  8 ZB 17.1188

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138457
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
BayVwVfG Art. 42

 

Leitsatz

Bei einem Fall, in dem ein Verwaltungsakt mit seinem teilweise unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam wurde, handelt es sich nur um offenbare Unrichtigkeiten und nicht um schwerwiegendere inhaltliche Mängel, sodass eine Berichtigung nach Art. 42 BayVwVfG erfolgen kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 15.974 2017-01-20 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Berichtigung des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege durch die Beklagte.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung T., für das im Bestandsverzeichnis der Beklagten eine Baulastverpflichtung für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ eingetragen ist. In einem weiteren Verwaltungsstreitverfahren hat sie sich (erfolglos) gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. März 2015 gewendet, mit dem sie als Baulastverpflichtete für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke in Anspruch genommen wird (Beschluss des Senats vom heutigen Tag, Az.: 8 ZB 17.1189).
Im Bestandsverzeichnis der Beklagten aus dem Jahr 1988 ist auf Blatt-Nr. … der hier streitgegenständliche Weg unter der Bezeichnung „H-gasse“ eingetragen und wie folgt beschrieben:
„FlNr. … Gemarkung T.
Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …
Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“
Unerwähnt bleiben die Grundstücksflächen zwischen dem Ende der FlNr. … und der streitgegenständlichen Mainbrücke sowie die FlNr. …, auf der sich der Weiße Main erstreckt.
Das Wegegrundstück FlNr. … endet in etwa 60 m Entfernung von der streitgegenständlichen Mainbrücke, an die sich im Süd-Westen unmittelbar die S.straße (FlNr. …) anschließt. Auf in den Akten befindlichen Karten und Bildern ist ein durchgängiger Wegeverlauf über die zwischen FlNr. … und der Mainbrücke liegenden Grundstücksflächen erkennbar.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 14. September 2015 eine „redaktionelle Berichtigung“ der Eintragung des öffentlichen Feld- und Waldwegs Nr. … „H-gasse“, die im Amtsblatt des Landkreises K. vom 24. September 2015 bekannt gemacht wurde, mit dem Hinweis, dass die Verfügung am 29. Oktober 2015 wirksam werde. Darin werden zusätzlich die Flurnummern …, …, … und … als Wegegrundstücke aufgeführt. Der Anfangspunkt wird wie folgt beschrieben: „An der S.straße (Nr. 2/Orts Straße) am westlichen Ufer des Weißen Mains bei der nördlichen Spitze des Grundstücks FlNr. … mit der Brücke über den Weißen Main (FlNr. … Weißer Main), Gemarkung T.“ Als Gesamtlänge wurden, wie bisher, 1,026 km angegeben. Unter der Rubrik Baulastträger heißt es: „Nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte).“ In der Veröffentlichung ist vermerkt, dass die Beteiligten im Zuge der Berichtigung ergänzt wurden. Die Beklagte habe zwei unbeteiligte Feldgeschworene beauftragt, alle Zufahrtsmöglichkeiten, die für die Bewirtschaftung der Grundstücke in diesem Gebiet in Frage kommen könnten, zu überprüfen. Weiter enthält die Bekanntmachung den Hinweis darauf, dass und wo die Unterlagen eingesehen werden könnten. Den Beteiligten werde die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung im Amtsblatt Einwendungen und Bedenken gegen die redaktionelle[n] Berichtigungen der bestehenden Widmungen im Straßen- und Wegebestandsverzeichnis vorzubringen. Das Bestandsverzeichnis wurde am 2. November 2015 durch den ersten Bürgermeister der Beklagten in Form von Roteinträgen entsprechend ergänzt.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss der Beklagten über die Berichtigung von Eintragungen sowie gegen die Änderungen des Bestandsverzeichnisses Klage mit dem Antrag erhoben, diese aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beschlussinhalte sowie die entsprechenden Änderungen des Bestandsverzeichnisses rechtswidrig seien. Im Wesentlichen hat sie bestritten, dass die Brücke über den Weißen Main Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges „H-gasse“ sei.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2017 abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Maßgeblich ist hierbei, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Brücke über den Weißen Main Bestandteil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ ist. Dazu kann vollumfänglich auf die Darlegungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tag, Az. 8 ZB 17.1189, verwiesen werden. Nur diese Regelung hat die Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren gemacht. Sie erhebt dieselben Einwendungen und beruft sich letztlich nur insofern auf eine angebliche inhaltliche Unrichtigkeit der Berichtigungen. Eine darüber hinausgehende Rechtsverletzung durch diese hat sie im Zulassungsverfahren dagegen nicht dargelegt. Es kommt daher auf die anderen Inhalte der Berichtigung nicht an. Ebenso wenig hat die Klägerseite die Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften dargelegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.1.1982 – 4 C 26.78 – BVerwGE 64, 325/331; Wolff in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 39 f.). Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Im Übrigen war die Beklagte nicht gehindert, entsprechende Klarstellungen in Bezug auf die Brücke vorzunehmen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an deren Zugehörigkeit zur „H**gasse“ werden durch die Auslegung des Bestandsverzeichnisses, vor allem durch den Beschrieb, zerstreut. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 21.12.2017, Az. 8 ZB 17.1189). Es liegt daher ein Fall vor, in dem ein Verwaltungsakt mit seinem teilweise unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam wurde (vgl. dazu OVG NW, B.v. 29.10.2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 42 Rn. 5 m.w.N.). Dabei handelt es sich nur um offenbare Unrichtigkeiten und nicht um schwerwiegendere inhaltliche Mängel (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 51), sodass eine Berichtigung – entgegen der klägerischen Einwendungen – nach Art. 42 BayVwVfG i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Verzeichnisverordnung – VerzVO) vom 21. August 1958 (GVBl S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), erfolgen konnte. Die Unrichtigkeit ist offenkundig, weil sie sich jedermann aufdrängen musste, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird (vgl. OVG NW, B.v. 29.10.2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn. 7; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42 Rn. 22 ff. m.w.N.). Die „H-gasse“ erstreckte sich – ausweislich des Beschriebs im Bestandsverzeichnis von 1988 – auf die Mainbrücke, auch wenn das Flussgrundstück (FlNr. …) nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis aufgeführt worden war. Soweit sich die Klägerin auf § 5 Abs. 3 VerzVO beruft, wonach Berichtigungen nach Absatz 2 nur bei wichtigen Veränderungen vorzunehmen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Klarstellung nicht als unwichtig angesehen werden kann. Auch wenn vorliegend ausnahmsweise ein genauer Beschrieb ausreicht, um den Widmungsumfang zu ermitteln, kommt der Nennung der Flurnummern eines Wegs im Bestandsverzeichnis weiterhin maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21, m.w.N.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung nach Art. 42 BayVwVfG keinen Verwaltungsakt darstellt (OVG Saarl, B.v. 22.5.2017 – 2 B 402/17 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.1.1997 – 12 CE 96.504 – BayVBl 1997, 310/311 = juris Rn. 45; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42 Rn. 32), weil sie nicht auf eine Regelungswirkung abzielt, sondern nur den wahren Willen der Behörde klarstellen soll. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage, die gegen die im Amtsblatt bekanntgemachte Berichtigungsentscheidung der Beklagten erhoben wurde, daher zu Recht als unzulässig angesehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, worin die Regelungswirkung eines von ihr behaupteten, feststellenden Verwaltungsakts liegen soll.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. Es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerseite hat zwar Fragen aufgeworfen, diese weisen aber keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf (Frage nach der Rechtsverletzung der Klägerin) oder sind, wie die Frage nach der statthaften Klageart, in der Rechtsprechung geklärt und zudem nicht entscheidungserheblich.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zuzulassen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter, inhaltlich bestimmter, die Entscheidung tragender Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 24).
So liegt es hier. Es fehlt bereits an der Darlegung, von welcher konkreten Entscheidung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die Klägerin hat auch keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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