Europarecht

Berichtigungsantrag, der inhaltliche Würdigung des Tatbestands darstellt, ist unzulässig

Aktenzeichen  7 ZB 16.1265

Datum:
16.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 119 Abs. 1, 120 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses vom 11. Juli 2016 wird abgelehnt.

Gründe

Der Tatbestand des Beschlusses weist weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten auf (§ 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und bedarf auch keiner Berichtigung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO. Die vom Kläger gewünschte „Ergänzung“ bzw. „Berichtigung“ stellt eine inhaltliche Würdigung dar, auf die es nach Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig nicht ankommt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).


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