Aktenzeichen VIII ZB 67/09
§ 519 Abs 4 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 11. August 2009, Az: 311 S 49/09, Beschlussvorgehend AG Hamburg-St. Georg, 10. Februar 2009, Az: 920 C 281/07, Urteil
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 4.500 €
Gründe
I.
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Die Klägerin hat die Beklagten auf Räumung einer Wohnung in Anspruch genommen und nach deren Auszug den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diesem Begehren hat das Amtsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 entsprochen. Gegen das am 9. März 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigte mit am 9. April 2009 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 begründet.
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Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 hat das Landgericht beanstandet, die Berufungsschrift genüge nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift durch die den Schriftsatz verantwortende Person (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Es sei daher beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur weiteren Begründung seines Rechtsstandpunkts hat das Landgericht ausgeführt, die Unterzeichnung der Berufungsschrift genüge nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Dem Schriftzug sei allein der Anfangsgroßbuchstabe “R” zu entnehmen. Hieran schließe sich ein dem kleinen “z” ähnelnder Krakel an, der in eine langgezogene, marginal wellige Linie übergehe, die nicht einmal im Ansatz irgendeine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben aufweise. Das Erscheinungsbild dieses Gebildes ähnele – wenn überhaupt – dem einer Paraphe/eines Handzeichens, es lasse aber nicht erkennen, dass es den Namen “R.” wiedergeben solle.
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Die Beklagten haben daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, die handschriftliche Unterschrift sei über den maschinenschriftlichen Namenszusatz und die darunter aufgeführte Berufsbezeichnung gesetzt worden. Zudem entspreche der Schriftzug – wie auch der Akte zu entnehmen sei – den Namenszügen auf den bisher von der Beklagtenvertreterin gefertigten und unterzeichneten Schriftsätzen. Letztlich seien nur die ersten drei Buchstaben ihres Namens ausgeschrieben, während die Bögen bei den restlichen Buchstaben aufgrund der schnellen Schreibweise sehr abgeflacht seien. Die Rechtsgültigkeit dieser von ihr seit Jahren angewandten Art der Unterzeichnung sei bislang von keinem Gericht in Zweifel gezogen worden.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2009 die Berufung der Beklagten unter Wiederholung der im Hinweisbeschluss ausgeführten Erwägungen als unzulässig verworfen. Ergänzend hat es angeführt, seine Einschätzung, wonach die Beklagtenvertreterin bislang nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, werde durch den Umstand verstärkt, dass sie die Stellungnahme zur Hinweisverfügung vom 26. Juni 2009 mit einem Namenszug unterzeichnet habe, der die einzelnen Buchstaben des Namens “R.” erkennen lasse.
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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 – VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat bei seinen Anforderungen an die nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts eine mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht mehr vereinbare Strenge an den Tag gelegt und dadurch den Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, unter II 1; Beschluss vom 21. Februar 2008 – V ZB 96/07, GE 2008, 539, Tz. 8; jeweils m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO).
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Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 – XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 – II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).
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b) Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 b m.w.N.). Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben handelt es sich bei dem von der Beklagtenvertreterin bei Unterzeichnung der Berufungsschrift verwendeten Schriftzug nicht um ein Handzeichen oder ein sonstiges Namenskürzel, sondern um eine formgültige, wenn auch einem starken Abschleifungsprozess unterliegende, einfach strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunterschrift. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beachtet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift oder lediglich ein bloßes Handzeichen vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2008, aaO, Tz. 10, und vom 28. September 1998, aaO).
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Es hat rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass der lesbare Großbuchstabe “R” in einen dem kleinen “z” ähnelnden Krakel und dann in eine langgezogene, marginal wellige Linie übergeht, den Schluss gezogen, bei dem Namenszug handele es sich um eine bloße Paraphe oder um ein Handzeichen. Hierbei hat es außer Acht gelassen, dass sich die Beklagtenvertreterin gerade nicht mit der Niederschrift der Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens begnügt hat, sondern sich an den Großbuchstaben “R” und an das einem kleinen “z” oder einem kleinen, nicht vollständig geschlossenen “a” ähnelnde Schriftzeichen eine immerhin vier Zentimeter lange, geschwungene Linie anschließt. Bei einem solchen Schriftzug kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich mit einer Namensabkürzung unterzeichnet werden und keine vollständige Unterschrift geleistet werden sollte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO, unter II 2 a). Die von der Beklagtenvertreterin verwendete Unterschrift ist auch trotz ihrer einfachen Struktur so ausgeführt, dass sie sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens “R.” darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Der Anfangsbuchstabe des Namens ist vollständig ausgeschrieben, auch der anschließende Buchstabe “a” ist noch ansatzweise lesbar. Der Rest des Namens “R.” ist zwar nicht in Form von identifizierbaren Buchstaben wiedergegeben. Zu beachten ist aber, dass die Buchstaben “s”, “m”, “u”, “e” und “n” auf der gleichen Schreibebene liegen und keine Ausschläge nach oben oder unten erfordern, so dass sie bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern können.
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c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO; vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).
Ball Dr. Milger Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger