Europarecht

Beweisaufnahme, Gutachten, Gerichtskosten, Behandlung, Anspruch, Voraussetzungen, Rechtsauffassung, Sachbehandlung, Versicherungspolice, Erforderlichkeit, Rechtsprechung, Beurteilung, Versicherungsklausel, Rechtsstandpunkt, unrichtige Sachbehandlung

Aktenzeichen  23 O 564/20

Datum:
12.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2560
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 04.01.2022, die Gerichtskosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten liegen nicht vor. § 21 GKG bestimmt insoweit, dass. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
Grundsätzlich zählen dazu auch Kosten, die bei einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme entstanden sind. Das Gericht muss gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen haben und dieser Verstoß muss offensichtlich zu Tage treten oder es muss ein offensichtliches Versehen vorliegen. Nicht jede irrtümliche Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift (vgl. mit weiteren Nachweisen OLG München, NJW-RR 2003, 1294).
Eine unrichtige Sachbehandlung ist nicht gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt oder die vorgenommene Würdigung des Sachverhalts vertretbar sind. Eine unrichtige Sachbehandlung ist auch nicht anzunehmen, wenn das Gericht einen einmal eingenommenen Rechtsstandpunkt im Laufe des Verfahrens ändert. Dazu gehört auch eine vom Richter angeordnete und durchgeführte Beweisaufnahme, die sich später – wegen geänderter Rechtsauffassung – als überflüssig erweist (OLG München, NJW-RR 2003, 1294).
So liegt der Fall hier.
Vorliegend hatte das Gericht auf Grundlage bereits ergangener Rechtsprechung zu dem streitgegenständlichen Thema im Rahmen der Güteverhandlung mitgeteilt, dass es grundsätzlich geneigt sei, dem Kläger auch bei der vorliegenden Versicherungsklausel einen Anspruch zuzusprechen und, dass hinsichtlich der Schadenshöhe daher ein gerichtliches Sachverständigengutachten erholt werden müsse.
Entsprechend hatte das Gericht mit Beweisbeschluss vom 23.03.2021 ein schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Nach Erstellung des Sachverständigengutachtens hatte der Beklagtenvertreter im Rahmen der Stellungnahmefrist zum Gutachten mitgeteilt, dass das für das hiesige Landgericht zuständige OLG Nürnberg entgegen der vorläufigen Ansicht des Landgerichts entschieden hatte, dass der SARS-CoV-2 Virus von der streitgegenständlichen Versicherungspolice nicht umfasst ist. Daher hatte das Gericht mit Verfügung vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass die vorläufige Rechtsansicht aufgegeben werde.
Es handelt sich daher bei der vorläufigen Beurteilung weder um einen offensichtliche Fehler noch wurde beispielsweise Beweis über eine unstreitige oder unerhebliche Tatsache erhoben. Vielmehr wurde die Beweisaufnahme nachträglich überflüssig, da das Gericht aufgrund der eindeutigen Positionierung des OLG Nürnberg seine zunächst vertretene Rechtsansicht aufgegeben hat.
Die Beweisandordnung war daher vertretbar. Die Beurteilung über die Erforderlichkeit der Beweisaufnahme hat sich später aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung geändert.


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