Europarecht

Darlegungslast für eine deliktische Haftung des Herstellers eines Fahrzeugs mit illegaler Abschalteinrichtung

Aktenzeichen  21 U 533/19

Datum:
22.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26061
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

1. Vermutet der Käufer eines Fahrzeugs lediglich eine Manipulation in Gestalt einer illegalen Abschalteinrichtung unter Hinweis auf unspezifische „Unregelmäßigkeiten bei der Abgasrückführung“ und bietet dafür Beweis durch Erholung eines Sachverständigengutachtens an, genügt dies für einen substantiierten Vortrag dann nicht, wenn er darüber hinaus keine konkreten Anknpüfungstatsachen vorträgt, weshalb die Motorisierung des Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Erholung des angebotenen Beweises würde eine unzulässige Ausforschung darstellen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Käufer eines Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung kann von dem Hersteller auf Grundlage von § 826 BGB allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er nicht über die Manipulation getäuscht worden wäre. Er könnte also gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Er kann jedoch nicht einen Ausgleich für einen angeblich erzielten Mindererlös beim Wiederverkauf verlangen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 2255/18 2018-10-26 Urt LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.10.2018, Az. 11 O 2255/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.34.2019.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Dieselfahrzeugs.
Dabei handelt es sich um einen Audi A 6 3.0 TDI Avant Quattro mit einem 3.0 l V6 Dieselmotor der Euro-Norm 5, Erstzulassung am 29.11.2013, den der Kläger mit einem Kilometerstand von 29.394 für 46.000 Euro gebraucht bei einem Händler gekauft hat, vgl. Kaufvertrag, Anlage K 7. Die Beklagte ist Herstellerin dieses Fahrzeugs.
Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 15.08.2017 an einen Dritten bei einem Kilometerstand von 34.209 zum Preis von 26.500 Euro.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug der Euro-Norm 5 gibt es derzeit keinen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt.
Gleichwohl geht der Kläger davon aus, dass auch dieses Modell vom sog. Dieselabgasskandal betroffen sei, weil es Unregelmäßigkeiten beim Abgasausstoß gebe. Das Fahrzeug verfüge, wie die mit einem EA 189 (EU5) Motor ausgestatteten Fahrzeuge, über eine sog. Abschalteinrichtung und ein sog. Thermofenster, was unzulässig sei. Der Kläger habe daher insbesondere aus § 826 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser liege in der Differenz zwischen Kaufpreis und Wiederverkaufspreis unter Abzug gezogener Nutzungen.
Die Beklagte hingegen bestreitet, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Der Kläger sei weder getäuscht worden, noch habe er einen Schaden erlitten. Der ganze Vortrag des Klägers enthalte nur unsubstantiierte und pauschale Behauptungen, die einen Anspruch nicht begründen könnten.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2018 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegeben seien. In Bezug auf eine deliktische Haftung fehle es an einer hinreichenden substantiierten und schlüssigen Darlegung, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger vorgenommen habe. Eine sekundäre Darlegungslast könne der pauschale Vortrag des Klägers nicht auslösen.
Dagegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus § 826 BGB verneint habe. Der Kläger habe keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge der Beklagten, weshalb die Beklagte zur sekundären Darlegung verpflichtet sei. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 04.03.2019, Bl. 140/142 d.A. verwiesen.
II.
Der Senat beabsichtigt, sein eingeschränktes Ermessen („soll“) dahingehend auszuüben, dass er die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat weder aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch dass nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei gilt, dass nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel werden vom Kläger nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat mit überzeugenden Ausführungen die Klage aus rechtlich zutreffenden Gründen abgewiesen.
Aufgrund der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation sieht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht weder aus Vertrag noch aus Delikt einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
1. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB scheitert an mehreren Anspruchsvoraussetzungen.
a) Zunächst ist hier – anders als in anderen Fällen – nicht geklärt, ob das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt mit einer unzulässigen sog. Abschaltvorrichtung ausgestattet ist und damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist, was die Beklagte bestreitet. Ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt liegt unstreitig für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell nicht vor. Der Kläger vermutet lediglich eine Manipulation der Beklagten unter Hinweis auf unspezifische „Unregelmäßigkeiten bei der Abgasrückführung“ und bietet dafür Beweis durch Erholung eines Sachverständigengutachtens an. Konkrete Anknpüfungstatsachen, weshalb die Motorisierung des Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, trägt der Kläger jedoch nicht vor, so dass die Erholung des angebotenen Beweises eine unzulässige Ausforschung wäre. Darüber hinaus wird auch nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug überhaupt für eine Begutachtung zur Verfügung steht, was fraglich ist, da der Kläger durch den Weiterverkauf unstreitig nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs ist.
b) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es auch an einem konkreten Vortrag des Klägers, welcher verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben soll, vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15. Wer, wann zu welchem Zeitpunkt für die Entwicklung der Software zuständig oder zumindest in dieser Zeit in leitender Position tätig war und deshalb Kenntnis von einer Manipulation gehabt haben könnte, wird nicht vorgetragen. Hierfür trägt aber der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
Da die Beklagte hier substantiiert bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt vom sog. Dieselskandal betroffen ist, würde auch die Bejahung einer sekundären Darlegungslast dem Kläger nicht zum Erfolg der Klage verhelfen. Einen konkreten Vortrag der Beklagten zu ihren internen Entscheidungsvorgängen bezüglich vorgenommener Manipulationen kann der Kläger, dem ein solcher Einblick nachvollziehbar nicht möglich ist, nicht erwarten, wenn eine derartige Manipulation abgestritten wird. Bei der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation würde im Übrigen die Bejahung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, die das Gesetz aber nicht vorsieht.
c) Ein konkreter Sachvortrag zu einem ersatzfähigen Schaden liegt ebenfalls nicht vor. Ob aufgrund des Delikts ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Dabei ist der deliktische Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse beschränkt, vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1997, Az. VI ZR 402/96, Palandt, BGB, 78. Auflage, Einf. vor § 823 Rn. 24, so dass der Vertragsschluss allein keinen Vermögensschaden zu begründen vermag. Wenn der Kläger – wie er behauptet – durch Verschweigen bestimmter Tatsachen zum Kauf des streitgegenständlichen Diesel-Pkws bewegt worden wäre und die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung vorlägen, könnte er fordern, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung stünde. Wenn der Kläger im Fall einer Kenntnis von einer (unterstellt) unzulässigen Abschalteinrichtung den Pkw nicht erworben hätte, würde sich der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug von Nutzungsvorteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkws richten, was hier aber nicht Streitgegenstand ist, weil das Fahrzeug vom Kläger bereits wieder verkauft worden ist. Der Kläger begehrt hier ein nicht ersatzfähiges positives Erfüllungsinteresse, nämlich einen Ausgleich für einen angeblich erzielten Mindererlös beim Wiederverkauf. Zudem trägt der Kläger überhaupt nicht vor, dass der geringere Wiederverkaufspreis daraus resultiert, dass das Fahrzeug den behaupteten Mangel hat und nicht z.B. auf den Fahrzeugzustand zurückzuführen ist. Eine adäquat kausale Herbeiführung eines Schadens, eine Haftung der Beklagten unterstellt, wird weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.
2. Was die übrigen denkbaren Anspruchsgrundlagen betrifft, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst, da die Berufung sich auf die Frage einer Haftung nach § 826 BGB beschränkt.
3. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt er Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren, vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG.


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