Europarecht

Dauerhafte Fortnahme von Tieren

Aktenzeichen  M 23 K 20.3732

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31862
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 15, § 16 Abs. 2 u. 3, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 40, Art. 43 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 117 Abs. 5, § 167

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Anfechtungsklage (hierzu I) ist bereits teilweise unzulässig (hierzu I.1) und im Übrigen unbegründet (hierzu I.2). Auch der auf Rückgabe der fortgenommenen Tiere gerichtete zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg (hierzu II.)
I.
Die gegen den streitgegenständlichen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist bereits unzulässig, soweit sie gegen Ziffer 2 und Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist. Insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sich Ziffer 2 und in der Folge auch Ziffer 4 erledigt haben, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.
Wie die Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung sowie vorab schriftsätzlich und auch der Klägerbevollmächtigte sinngemäß mit Schriftsatz vom 28. August 2020 ausgeführt haben, sind die in Ziffer 2 des Bescheids geforderten tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen erfüllt worden und stehen – für sich – einer Rückgabe der Tiere nicht entgegen. Die einzig auf tierschutzrechtlichen Auflagen beruhende Ziffer 2 hat sich damit erledigt. Nachdem somit die geforderten tierschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch die in Ziffer 4 angeordnete Veräußerung gegenstandslos geworden. So ist eine Veräußerung in Ziffer 4 nur angeordnet, sollte die Klägerin nicht den in Ziffer 2 auferlegten tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen nachkommen. Der Umstand dafür, dass das Landratsamt die Königspython derzeit weiterhin nicht herausgibt, ist außerhalb des Bescheids begründet, nämlich in artenschutzrechtlichen Belangen (hierzu II.b). Solche sind in Ziffer 2 des Bescheids aber gerade nicht angelegt oder gar verauflagt.
2. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a. Der Bescheid erweist sich im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ohne erfolgte Anhörung als formell rechtmäßig. Auch wenn der Behördenakte die gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG obligatorische Anhörung nicht zu entnehmen ist, ist jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG Heilung eingetreten, indem sich der Beklagte mit den Argumenten der Klägerin schriftsätzlich befasst hat.
b. Auch hat das Landratsamt die in Ziffer 1 verfügte dauerhafte Fortnahme und die in Ziffer 3 angeordnete Veräußerung und Eigentumsübertragung jeweils auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG materiell rechtmäßig angeordnet. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Dabei ist zur Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der nach § 16a Abs. 1 TierSchG getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 -, juris Rn. 35 m.w.N.; VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23 K 16.315 – S. 12). Nachträgliche Änderungen der Sachlage und Verbesserungen der Haltung bleiben somit unberücksichtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortnahme der Tiere sind auf der Basis der amtstierärztlichen Feststellungen erfüllt. Denn die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG (betreffend tierärztlicher Versorgung, Ernährung, Pflege und verhaltensgerechter Unterbringung usw.) wurden nachhaltig nicht eingehalten. Insoweit nimmt das Gericht auf die in der veterinärfachlichen Stellungnahme getroffenen und dem streitigen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen und Ausführungen, anderen Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit zu Zweifel das Gericht keinen Anlass hat, Bezug und sieht von einer über die nachfolgenden Äußerungen hinausgehenden weiteren eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Den im veterinärfachlichen Gutachten vom 4. August 2020 getroffenen Feststellungen zu den erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die aus veterinärfachlicher Sicht zweifelsfrei belegten Verstöße gegen § 2 TierSchG wären – der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte entsprechend (§ 15 Abs. 2 TierSchG) – nämlich allenfalls ausnahmsweise durch fundierte veterinärfachliche Auseinandersetzung entkräftbar (vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1207 – juris; BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 46). Die fachliche Bewertung einer erheblichen Vernachlässigung der fortgenommenen Tiere vermochte die Klägerin jedoch nicht durchgreifend anzuzweifeln oder zu widerlegen. Die von der Klägerin persönlich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich am 12. Oktober 2020 vorgebrachten Stellungnahmen zu den Haltungsbedingungen sind hierzu nicht geeignet, zumal sie sich einerseits nicht mit den zuvor und konkret am 16. Juli 2020 festgestellten Haltungsbedingungen auseinandersetzen und andererseits gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Pflege und Hygiene überaus pauschal gehalten sind. Die anwaltlich vertretene Klägerin lässt sogar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem veterinärfachlichen Gutachten in Gänze vermissen, nachdem sie hiervon nach eigenen Angaben noch nicht einmal Kenntnis genommen hat, weswegen sie – obgleich selbst Tierärztin – den Angaben des Landratsamts nicht substantiiert entgegenzutreten vermochte.
Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall bedurfte es vor Erlass der in Ziffer 3 angeordneten Veräußerung und der damit einhergehenden in Ziffer 1 klargestellten Dauerhaftigkeit der Fortnahme keiner Fristsetzung zur Sicherstellung tierschutzgemäßer Zustände, wie dies § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG grundsätzlich verlangt. Danach kann die Behörde ein Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Eine Fristsetzung ist aber insbesondere dann entbehrlich, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere der Fehlverhaltensweisen des Halters oder seiner mangelnden Sachkunde oder Zuverlässigkeit) ausgeschlossen erscheint, dass ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters zu erwarten ist, er also die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 17; VG Bremen, B.v. 12.5.2009, 5 K 3308/08, juris-Rn. 19; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).
So verhält es sich vorliegend. Die aus veterinärfachlicher Sicht zweifelsfrei belegten und klägerseits nicht erschütterten Verstöße belegen einerseits eine hohe Überforderung der Klägerin mit der Zahl der von ihr gehaltenen Tiere. Bei den belegten Verstößen handelt es sich um solche, die einem sachkundigen Tierhalter und gerade der Klägerin als Tierärztin ohne weiteres hätten auffallen müssen. Die in der veterinärfachlichen Stellungnahme festgestellten Verstöße und Bewertungen dürften andererseits tatbestandlich grundsätzlich sogar geeignet sein, ein Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auszusprechen, was in der veterinärfachlichen Stellungnahme im Übrigen bereits angelegt ist. Denn festgestellte massive Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben grundsätzlich die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8). Vorliegend sind im veterinärfachlichen und auch in dem Reptiliengutachten mehrfach betreffend verschiedener Tierarten die von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG tatbestandlich vorausgesetzten erheblichen oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden dokumentiert. Insoweit sei angemerkt, dass ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht voraussetzt, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (vgl. VG Regensburg, B.v. 20.8.2010, RN 4 S 10.970, juris-Rn. 54; Hirt/Maisack/Moritz/Hirt/Maisack/Moritz TierSchG § 16a Rn. 45). Abgesehen von den nachhaltigen Verstößen gegen § 2 TierSchG ist auch dem Verhalten der Klägerin zu entnehmen, dass selbst Einzelanordnungen zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände nicht den gewünschten und gesetzlich geforderten Tierhaltungsstandard nach sich ziehen werden. So hat sich die Klägerin etwa bei der Kontrolle am 16. Juli 2020 vehement der tierschutzrechtlichen Kontrolle widersetzt (vgl. Polizeibericht v. 7.7.2020, BA Bl. 54 ff.) und hat im Übrigen bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zu erkennen gegeben, ihre tierschutzwidrige Haltung nicht einzusehen. Vielmehr hat sie ausweislich Bl. 83 der Behördenakte darauf verwiesen, dass die Haltungsbedingungen anderswo genauso seien. Dieses Verhalten sowie mangelnde Einsicht mit Reflexion lassen im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Prognose zu, dass die Klägerin für die Zukunft gerade nicht die nötige Gewähr für eine tierschutzgemäße Haltung bietet.
Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids benannten Tiere wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gerade im Hinblick auf die in Ziffer 2 nur vorübergehend fortgenommenen Tiere eine Frist zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände gesetzt wurde. Damit hat das Landratsamt zwar zu erkennen gegeben, dass insoweit eine Herstellung tierschutzgerechter Zustände grundsätzlich teilweise möglich ist. Allerdings haben die Veterinäre in der mündlichen Verhandlung – ohne dass dies von der Klägerin in Zweifel gezogen wurde – nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Kornnattern und der Königspython um – so die Worte des Veterinärs – „Anfängertiere“ handle, bei denen die Anforderungen an die Haltung geringer seien, sodass die Rückgabe der drei Kornnattern und der Königspython bei reduziertem Tierbestand tierschutzrechtlich verantwortbar sei.
Auch sind im Rahmen der gerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) keine relevanten Ermessensfehler erkennbar. Indem das Landratsamt zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Fortnahme differenziert hat, hat das Landratsamt zu erkennen gegeben, dass es von seinem Auswahlermessen Gebrauch gemacht hat. Angesichts der Vielzahl der tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, welche anderen milderen Maßnahmen ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sicher ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris Rn. 16). Bei der Vielzahl an gravierenden Verstößen, der fehlenden Einsicht der Klägerin als Tierhalterin und ihrer Überforderung, die weitere Verstöße bei bestehen belassenem Tierbestand als wahrscheinlich erscheinen lassen, hat das Landratsamt das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, eine überschaubare Zahl an Tieren dem Lebensgefährten der Klägerin zu dessen verantwortlichen Obhut zu überlassen den aktuellen Tierbestand auf einfach zu haltende Tiere zu reduzieren, um der Überlastungssituation der Klägerin zum Wohle der Tiere entgegenzuwirken und auch um ihr die Möglichkeit zu geben, unter dem reduzierten Tierbestand eine ordnungsgemäße Tierhaltung vorzuweisen und so einem – durch das veterinärfachliche Gutachten bereits ins Feld geführten – Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vorzubeugen.
c. Als ebenso rechtmäßig erweisen sich Ziffern 5 und 7 des streitgegenständlichen Bescheids. Zu Recht hat das Landratsamt die angeordnete Duldung des Betretens und Besichtigen aller Räumlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG gestützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamtes im angegriffenen Bescheid, denen es vollumfänglich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der tierschutzrechtliche Überwachungsauftrag der zuständigen Behörde beschränkt sich nicht nur auf die Kontrolle gewerblicher Tierhaltungen, vielmehr treffen die Pflichten des § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG jeden potentiellen Adressaten einer tierschutzrechtlichen Anordnung und damit auch die Klägerin als private Tierhalterin (BayVGH, B.v. 25.6.2007 – 25 CS 07.1409 – juris; SH OLG, B.v. 12.4.2007 – 2 Ss Owi 44/07 (36/07) – juris). Im Gegensatz zu Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 TierSchG, die einer routinemäßigen Kontrolle unterliegen, erfolgt die Überprüfung privater Tierhaltungen aber in der Regel nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen (BayVGH, B.v. 25.6.2007 – 25 CS 07.1409 – juris).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Angesichts den erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen und der über den streitgegenständlichen Bescheid hinausgehend verfügten tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 31. Juli 2020 (Bl. 27) und 1. Oktober 2020 (Bl. 142) sind vorliegend wiederholende Kontrollen zum Schutz der verbliebenen Tiere erforderlich, die angesichts der am 16. Juli 2020 an den Tag gelegten Weigerung der Klägerin die Durchsetzung einer Duldungsanordnung mittels Verwaltungszwang hinreichend wahrscheinlich machen und die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtfertigt. Da die Haltung der Klägerin offenbar nicht geschäftlich, sondern als Hobby betrieben wird, kann nicht auf Geschäfts- bzw. Betriebszeiten im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG abgestellt werden, sodass sich das Betretungsrecht auf übliche Geschäfts- oder Betriebszeiten erstreckt (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 16 TierSchG Rn 8 m.w.Nachw.). Dies zugrunde gelegt dürfte zwar grundsätzlich eine tatsächliche Durchführung einer Kontrolle regelmäßig nur in den Zeiten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr erfolgen (vgl VG München, U.v. 11.6.2019 – M 23 K 18.6079 – unveröffentlicht). Im Hinblick auf zahlreiche und erhebliche Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in der Vergangenheit, die in der -rechtmäßigen (s.o.) – dauerhaften Fortnahme von 30 Wirbeltieren und 28 Fischen mündeten, hat das Landratsamt zu Recht auf eine dringende Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG für die verbliebenen Tiere abgestellt, sodass eine Kontrolle auch außerhalb der benannten Zeiten anlassbezogen zulässig und von der Klägerin unter Hinnahme einer Einschränkung von Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz zu dulden ist. Dabei muss eine konkrete Gefahr noch nicht eingetreten sein, wenn die Duldungsanordnung dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (Hirt/Maisack/Moritz/Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16 Rn. 9). Diese Kontrollbefugnis ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Eine entsprechende Anordnung der Duldung der Kontrollen durch den streitgegenständlichen Bescheid war hier angesichts der am 16. Juli 2020 erfolgten Weigerung und der erneuten tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 31. Juli 2020 (Bl. 27) und 1. Oktober 2020 (Bl. 142) angemessen und auch verhältnismäßig.
II.
Auch der auf Rückgabe der fortgenommenen Tiere gerichtete zulässige Antrag, sei es als Folgenbeseitigungsanspruch als Annex der Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) oder als eigener Leistungsanspruch im Wege einer allgemeinen Leistungsklage, hat in der Sache keinen Erfolg, weder im Hinblick auf die dauerhaft fortgenommenen Tiere (hierzu a.) noch im Hinblick auf die Königspython (hierzu b.).
a. Für die unter Ziffer 1 benannten Tiere folgt dies bereits aus den unter I.2 ausgeführten Gesichtspunkten zur rechtmäßigen dauerhaften Fortnahme. Die Klägerin hat im Übrigen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) darzulegen vermocht, dass sie nunmehr imstande wäre, die zahlreichen Tiere gleichzeitig unter tierschutzgerechten Bedingungen zu halten. Wie bereits ausgeführt sind die von der Klägerin vorgelegten Dokumente vom 12. Oktober 2020 nicht geeignet, die veterinärfachliche Stellungnahme, geschweige denn die berechtigte Annahme einer offenkundig bestehenden Überforderung mit den zahlreichen Tieren, für die Zukunft zu widerlegen. Dem Gericht ist hierbei exemplarisch die in der mündlichen Verhandlung verlautbarte Ansicht der Klägerin in Erinnerung, wonach sie die auf die Plastikwanne gelegten Wäscheständer (Bl. 70) als ausreichenden Schutz der darin gehaltenen Schildkröten vor ihren Hunden erachtet. Selbst wenn es – was aber nicht belegt ist – in der Zwischenzeit einzelne kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben haben sollte, rechtfertigt die Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG die Prognose weiterer Verstöße. Denn ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 19.4.2011 – W 5 S 11.242 – juris Rn. 49; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48).
b. Die Klägerin hat derzeit auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Königspython. Zwar steht Ziffer 2 des Bescheids einer Rückgabe nicht (mehr) entgegen, da sie die hierin geforderten Haltungsauflagen erfüllt hat. Allerdings ist eine Rückgabe aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich.
Die Klägerin weist nicht die artenschutzrechtliche Zuverlässigkeit zum Halten der besonders geschützten Königspython auf. Wirbeltiere besonders geschützter Arten dürfen nämlich nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat, § 7 Abs. 1 BArtSchV. Die Königspython gilt als besonders geschützte Tierart i.S.d § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG, (EG) Nr. 338/97 in der Fassung durch Verordnung (EU) Nr. 1320/2014, wonach die Überfamilie der Pythonoidea in Anlage B ausgeführt ist.
Die damit artenschutzrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehlt der Klägerin, nachdem sie nicht allzu weit zurückliegende erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen hat (vgl. Lorz/Konrad/Müller-Walter, Kommentar zum Naturschutzrecht mit Artenschutz und Europarecht/Internationales Recht, 3. Aufl. 2013, BArtSchV § 7 Rn. 5). Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2 Bezug genommen.
III.
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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