Europarecht

Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufer: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Aktenzeichen  VI ZR 566/19

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:290621UVIZR566.19.0
Normen:
§ 31 BGB
§ 249 BGB
§§ 249ff BGB
§ 826 BGB
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 1 EGV 715/2007
§ 6 EG-FGV
§ 27 EG-FGV
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Braunschweig, 19. Februar 2019, Az: 7 U 134/17, Urteilvorgehend LG Braunschweig, 31. August 2017, Az: 3 O 21/17 (055), Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Die Mutter des Klägers bestellte am 19. Mai 2010 bei einem Autohaus einen neuen Pkw VW Eos 2.0 TDI zum Kaufpreis von 41.000 €. Das Fahrzeug wurde im Juli 2010 ausgeliefert und auf den Kläger zugelassen. Es ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
3
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 41.000 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen, hilfsweise Zahlung von 17.000 € nebst Prozesszinsen und Feststellung, dass dem Kläger aufgrund der Ausstellung einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung künftige Schäden zu ersetzen sind.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.


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