Europarecht

Erfolglose Klage eines Kulturvereins gegen Ablehnung der Bewilligung von Corona-Soforthilfen

Aktenzeichen  W 8 K 20.765

Datum:
14.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39892
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53

 

Leitsatz

Ein gemeinnütziger Verein, dessen Hauptziel das soziale und gesellschaftliche Engagement ist und der über Bewirtungsleistungen Einnahmen erzielt, um sich selbst zu erhalten, betreibt kein Wirtschaftsunternehmen am Markt und hat deshalb keinen Anspruch auf die Bewilligung von Corona-Soforthilfen. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 28. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige in Höhe der beantragten 5.500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Der Kläger ist als eingetragener gemeinnütziger Verein aufgrund seiner konkreten Art der Betätigung nicht antragsberechtigt im Sinne der maßgeblichen Förderrichtlinien. Darüber hinaus hat er keinen Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Pandemie hinreichend glaubhaft gemacht.
Im Einzelnen:
1. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Soforthilfe gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ – im Folgenden: „Förderrichtlinien“) in Höhe von 5.500,00 EUR wie in der mündlichen Verhandlung beantragt.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Soforthilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris).
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, da nach den Richtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfen des Bundes im Umfang von 5.500,00 EUR nicht besteht.
Der Kläger ist nicht antragsberechtigt im Sinne von Punkt 2.1 Satz 1 Spiegelstrich 1 der Förderrichtlinien gemäß der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Unter Berücksichtigung der Klarstellung in der Fußnote 3 sind danach im Sinne der Förderrichtlinie antragsberechtigt Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform. Nach Fußnote 3 gilt dies insbesondere auch für gemeinnützige Unternehmen, wenn diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.
Grundsätzlich umfasst sind hiervon auch eingetragene Vereine, jedoch nur dann, wenn sie als Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als solches tätig sind. Aufgrund des klaren Wortlauts der Förderrichtlinien und des Vorbringens des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Handhabung der ständigen Förderpraxis des Beklagten entspricht.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. In dem Antrag vom 27. Mai 2020 hat der Kläger angegeben, im Gastgewerbe tätig zu sein. In der mündlichen Verhandlung haben die Vorsitzenden des Klägers vorgetragen, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handle, der sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie die Bewirtung der Mitglieder finanziere und sich sozial engagiere. Sie seien am Markt tätig und würden Obdachlose oder Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt seien, betreuen. In den Räumlichkeiten würden gegen ein kleines Entgelt bzw. eine Spende Speisen und Getränke angeboten. Eine Gaststättenerlaubnis habe der Kläger nicht. Andere vergleichbare Vereine hätten eine Förderung erhalten.
Eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ist hieraus zur Überzeugung der Kammer nicht zu ersehen. Das Hauptziel des Klägers ist insbesondere nicht der Betrieb einer Gastwirtschaft etwa in Form eines Vereinsheims, was dadurch unterstrichten wird, dass er nicht über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, sondern vielmehr das soziale und gesellschaftliche Engagement. In dem Zusammenhang erfolgt die Bewirtung der Mitglieder und ihrer Gäste, die über die reine Bezahlung des Konsumisten hinaus, Geld spendeten. Damit wird kein Wirtschaftsunternehmen am Markt betrieben. Ein Anspruch auf eine Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen nach Maßgabe der ständigen praktischen Handhabung der Förderrichtlinien im Hinblick auf die Antragsberechtigung durch den Beklagten, ergibt sich danach nicht. Denn die Förderrichtlinien und die hierauf beruhende ständige Verwaltungspraxis stellen eindeutig auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung am Markt als Unternehmen ab, an welcher es beim Kläger aber fehlt. Dem Kläger geht es erkennbar darum, sich selbst als Verein zu erhalten, was ohne Zweifel gerade angesichts seiner sozialen und gesellschaftlichen Ausrichtung als wünschenswert erscheint. Gleichwohl fällt eine derartige Finanzhilfe nicht unter die Zielsetzung des hier beantragten Soforthilfeprogramms. Konkrete Fälle, in denen bei vergleichbarer Betätigung Vereinen die konkret hier beantragte Soforthilfe bewilligt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht benannt. Das dahingehende Vorbringen blieb vage und unsubstantiiert. Ob es sich hierbei möglicherweise um andere Hilfen handelt und der Kläger hierfür unter Umständen berechtigt ist, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Hierauf kommt es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob ein Anspruch auf die konkret beantragte Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige des Bundes besteht, was wie dargestellt nicht der Fall ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus etwaigen Gleichheitserwägungen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).
Aufgrund des freiwilligen Charakters der Hilfen und dem weiten Ermessen des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Eine willkürliche Verwaltungspraxis des Beklagten lässt sich nicht feststellen. Es ist aus rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Zwecks der Soforthilfen nach Nr. 1 der Förderrichtlinien, nämlich dem Auffangen von Umsatzeinbrüchen bei kleinen Unternehmen und Soloselbstständigen und des dahingehend eindeutigen Wortlauts der Förderrichtlinien aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte diese in ständiger Praxis so auslegt und handhabt, dass nur wirtschaftlich und unternehmerisch am Markt tätige Unternehmen bzw. Soloselbstständige antragsberechtigt sind. Für die Annahme eines atypischen Einzelfalls, der zu einer abweichenden Betrachtung führt, gibt es beim Kläger keine Anhaltspunkte.
Ohne dass es nach Vorstehendem noch entscheidungserheblich darauf ankäme, fehlt es an der weiteren Fördervoraussetzung, der Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses aufgrund der Corona-Pandemie.
Nach Nr. 2.2 der Richtlinien muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nähere Hinweise hierzu finden bzw. fanden sich auf den Internetseiten der zuständigen staatlichen Behörden. So wurde auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken als zuständiger Bewilligungsstelle unter dem Stichwort „Verfahrensablauf“ darauf hingewiesen, dass unter Nr. 5 des Antragsformulars die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern ist und Anträge mit Angaben, wie z.B. „noch nicht absehbar“, nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden können (Regierung von Unterfranken, Coronavirus, Beantragung einer Soforthilfe durch besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freie Berufe, https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/ 177666/177667/leistung/leistung_61390/index.html, Stand: 8. Mai 2020, zuletzt abgerufen am 3. August 2020). Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurde unter dem Stichwort „Häufig gestellte Fragen“ zur Antragstellung darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche kein ausreichender Grund für eine Förderung sind. Der Antragsteller müsse glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, dass und warum die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Als hilfreicher Tipp wurde zudem angeführt, dass hierfür in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen werden können und probeweise berechnet werden kann, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Soforthilfe Corona, https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/faq/; abgerufen am 28. Mai 2020; vgl. auch VG Würzburg, G.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 22).
Der Kläger hat in seinem Onlineantrag vom 27. Mai 2020 zu Punkt 5 „Wirtschaftslage“ als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie angegeben: Wegen der Schließung der Bewirtschaftungsräume für Kunden fehlten die Einnahmen, die die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in Form gewerblicher Mieten, Pachten, Leasingraten, Telefon und Internetabonnements zu zahlen.
Der Liquiditätsengpass wurde pauschal auf den Höchstbetrag von 9.000,00 EUR beziffert. Ein Liquiditätsengpass wie er in Nr. 2.2. der Richtlinien definiert und in der Verwaltungspraxis gefordert wird, ergibt sich daraus jedoch nicht, auch wenn der Kläger in der Klageschrift konkrete Kosten angeführt hat und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Liquiditätsengpass für die maßgeblichen Monate Juni, Juli und August (die drei auf die Antragstellung im Mai folgenden Monate) betrage 5.500,00 EUR. Das Vorbringen beschränkt sich auf die Aufzählung von Faktoren für fehlende Einnahmen bzw. Benennung von anfallenden Ausgaben. Nachfrageeinbrüche und Umsatzeinbußen genügen aber nach den oben geschilderten Grundsätzen für die Handhabung der Gewährung der Soforthilfe gerade nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an Angaben, wie sich etwa im Vorjahr ohne die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Einnahmensituation dargestellt hat.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vom Beklagten in vergleichbaren Fällen trotz der auf den oben genannten staatlichen Internetseiten dargestellten Handhabung und der Ausführungen in den Schriftsätzen im Klageverfahren ein Liquiditätsengpass als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfen gewährt wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Verwaltungspraxis an den zitierten Vorgaben und den schriftsätzlichen Ausführungen orientiert. Ein atypischer Ausnahmefall liegt wiederum nicht vor.
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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