Europarecht

Erfolgloser Befriedungsantrag von Grundstücken aus ethischen Gründen

Aktenzeichen  RN 4 K 16.8

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG BJagdG § 6a Abs. 1 S. 2
TierSchG TierSchG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Nr. 2b

 

Leitsatz

1. Ein Antragsteller, der aus gesundheitlichen Gründen zur seiner Erholung und Entspannung der Angelfischerei nachgeht, macht nicht glaubhaft, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen i. S. d. § 6 a Abs. 1 BJagdG ablehnt. (amtlicher Leitsatz)
Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung macht nur glaubhaft, wer eine ernstafte und echte Gewissensentscheidung nachvollziehbar darlegt. Hierfür können die vom BVerfG zur Gewissensentscheidung bei der Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäbe herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Angesichts des ein Scherzempfinden und die Leidensfähigkeit von Fischen überwieged bejahenden Meinungsbildes sowie unter Berücksichtigung der Tierschutzes ist ein Bedürfnis zum Fischen zur Erholung nicht anerkennswert, wenn gleichzeitig die Jagdausübung aus ethischen Gründen abgelehnt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erklärung seiner Grundstücke zu befriedeten Bezirken.
Gemäß § 6 a Abs. 1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk bestimmte näher genannte öffentliche Belange gefährdet.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Ethische Gründe liegen nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller 1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder 2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht teilt jedoch die Annahme des Landratsamts …, dass die vom Kläger ausgeübte Angelfischerei der Glaubhaftmachung ethischer Gründe entgegensteht.
In der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 17/12046) ist davon die Rede, dass der Antragsteller mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigt, also objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Hierdurch ist klargestellt, dass es nicht um allgemein gültige ethische Gründe geht, sondern um die subjektiven Überzeugungen des Grundstückseigentümers.
Mit dem Hinweis auf eine „Gewissensentscheidung“ hält es das Gericht mit zahlreichen Stimmen in der Literatur (vgl. Schock, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, § 6 a Rn. 32; Dr. Dietrich Meyer-Rabenstein: Der neue § 6 a BJagdG (Teil 1) in Agrar- und Umweltrecht 2014, 124 ff.) für zulässig, die vom Bundesverfassungsgericht zur Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäbe (vgl. Entscheidung vom 20.12.2016 – 1 BvL 21/60 -) anzuwenden. Danach ist eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
Diesem Maßstab wird der Kläger nicht gerecht. Der Kläger beruft sich auf seine Vorstellungen von einem Leben mit der Natur und bekräftigt dies mit seinem Engagement für bestimmte Tiere, seinem Verzicht auf fleischliche Nahrung, seinem (nicht näher dargelegten) Einsatz für den Tierschutz und seine Ablehnung unnötigen Tötens von Tieren. Andererseits nimmt er für sich in Anspruch, aus gesundheitlichen Gründen zur Entspannung und Erholung dem Angelsport nachzugehen. Dies steht der von ihm proklamierten Kohärenz und Geschlossenheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung entgegen.
Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger unter Hinweis auf eine Studie von J. B. Rose vortragen lassen, dass zum Schmerzempfinden und zum Leiden ein Bewusstsein vorhanden sein müsse, um einen Reiz als unangenehm oder angenehm zu empfinden oder eine gefühlsmäßige Erfahrung zu haben. Erst ein Bewusstsein könne einen Reiz und eine solche Verarbeitung im Nervensystem gewährleisten, um ihn als Schmerz, als Kribbeln oder Streicheln wirklich empfinden zu können. Liege kein Bewusstsein vor, dann sei davon auszugehen, dass Lebewesen auf einen Reiz mit einem Reflex oder einer instinktiven Reaktion reagierten. Das sei aber etwas anderes als ein Schmerzempfinden bzw. ein Leid.
Der Kommentar Hirt, Maisack, Moritz zum Tierschutzgesetz (3. Auflage § 1 Rn. 16) führt aus, hinsichtlich der Fische sei die Schmerzfähigkeit lange Zeit umstritten gewesen, im Gegensatz zu ihrer Leidensfähigkeit, die schon seit langem außer Zweifel stehe. Die Rechtsprechung gehe heute überwiegend auch von Schmerzfähigkeit aus. Dies entspreche dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Kriterien ließen sich bei Fischen weitestgehend nachweisen. Nozizeptoren würden nicht nur bei Forellen, sondern u. a. auch bei Goldfischen und Karpfen gefunden; ebenso ließen sich Aspartat und Glutamat, die beim Menschen für die Schmerz-Signal-Übertragung eine Rolle spielten und bestimmte, für die Schmerzreizleitung wichtige Neuropeptide bei Fischen nachweisen. Auch das Meideverhalten sei hinreichend belegt. Nur noch 10% der Forellen, die einmal geangelt und wieder zurückgesetzt worden seien, gingen ein zweites Mal an die Angel, wobei das Meideverhalten auch über längere Zeiträume anhalte. Körpereigene Opioide und Benzodiazepinrezeptoren als Voraussetzung für die Wirksamkeit von Schmerzmitteln dieser Wirkstoffgruppe seien ebenfalls nachgewiesen worden. Nach allen Maßstäben, mit denen wir Schmerzen beim Menschen diagnostizierten, müsse nach diesen Untersuchungen Fischen Schmerzfähigkeit attestiert werden. Dagegen sei zwar von Rose eingewendet worden, dass Fische über keine Großhirnrinde (Neocortex) verfügten und es sich deswegen bei den gezeigten Verhaltensreaktionen auch nur um unbewusste, automatische Schutzreaktionen ohne gleichzeitige subjektive Empfindungen handeln könne. Inzwischen sei aber festgestellt worden, dass die Verarbeitung der Schmerzreize bei Fischen in anderen definierten Bereichen des Großhirns (Telencephalon) stattfinden. In Anbetracht der vielen erfüllten Schmerzkriterien erscheine es zwingend, davon auszugehen, dass diejenigen Funktionen, die bei Menschen im Neocortex ablaufen, beim Fisch an anderer Stelle des Gehirns lokalisiert seien.
Unter § 17 Rn. 41 heißt es weiter, das Angeln füge Fischen erhebliche, anhaltende Schmerzen und Leiden zu und verwirkliche damit tatbestandsmäßig sowohl § 17 Nr. 1 als auch § 17 Nr. 2 b TierSchG. Schmerz- und leidensverursachend wirkten das Anhaken, der Drill, die Landung, die Atemnot außerhalb des Wassers und das Abhaken. Charakteristische Ausdrucksmittel für Schmerzen und Leiden seien das Drehen und Krümmen des Körpers, die gesteigerte Atmungsintensität. Flossenbewegungen und Fluchtverhalten sowie Hautreaktionen, wobei sich Schleimbildung und/oder Färbung verändern könnten. Bei Fischen an der Angel komme es zu einem „Overstress“, der unter anderem durch beschleunigten Herzschlag, erkennbare Panikreaktionen und Erhöhung des Cortisolspiegels im Blut festgestellt werden könne; daneben zeige auch das Verhalten des Fisches sein erhebliches Leiden an. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen würden etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt wurden, später an den Folgen des erlittenen Stresses sterben.
Von einem Schmerzempfinden und einer Leidensfähigkeit geht auch der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Kluge (1. Auflage, § 17 Rn. 46 und 47) aus.
Demgegenüber steht nach Ansicht von Prof. Dr. Robert Arlinghaus – einem der führenden deutschen Wissenschaftlicher auf diesem Gebiet – der endgültige Beleg für das Schmerzempfinden bei Fischen noch aus. Fische besäßen im Unterschied zu Menschen keine Großhirnrinde, so dass ernste Zweifel an der Schmerzfähigkeit laut würden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass Knochenfische mit einfachen Nozizeptoren ausgestattet seien und selbstverständlich Reaktionen auf Verletzungen und sonstige Eingriffe zeigten. Ob diese jedoch als Schmerz empfunden würden, sei nicht bekannt. Forschungsergebnisse wiesen daraufhin, dass Fische entweder überhaupt kein mit dem Menschen vergleichbares Schmerzempfinden besäßen oder aber völlig anders auf Schmerzen reagierten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auf juristischer und moralischer Ebene die publizierten Zweifel am Schmerzempfinden von Fischen aber niemanden von der Verantwortung, alle Nutzungen gesellschaftlich akzeptierbar zu begründen und jede Form von Stress und Schäden an Fischen zu minimieren, entbinde (vgl. Forschungsverbund Berlin e.V.. Pressemeldungsarchiv „Empfinden Fische Schmerzen“).
Andere Studien beobachten zum Beispiel den Anstieg der Körpertemperatur durch einen von außen herbeigeführten Stress durch Erhöhung der Wassertemperatur (vgl. Andreas Müller Quelle: „http://www.grenzwissenschaftaktuell.de/habenfischedochschmerzempfinden 20151202/“) oder die Reaktionen von Fischen, denen Essigsäure in den Maulbereich gespitzt wurde (vgl. „Können Fische Schmerz empfinden?“ Quelle: http://www.daserste.de/information/wissenkultur/wwiewissen/sendung/fischeschmerzen-100.html).
Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen [T-AP] (angenommen vom Ständigen Ausschuss am 5.12.2005, Bundesanzeiger Nr. 161 vom 26.8.2006 (S. 5932)) gehen davon aus, dass Fische Stress empfinden. So sind nach Art. 9 Nr. 1 Maßnahmen zu ergreifen, um Stress, Aggression und Kannibalismus auf ein Mindestmaß zu beschränken. Art. 13 Nr. 2 hält zur Kontrolle der Fische vor der Laichgewinnung ggf. eine Betäubung für erforderlich. Die Handhabung der Fische und die Anzahl der Sedierungen sollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um Verletzungen und Stress zu reduzieren. Art. 19 Nr. 1 fordert bestimmte Maßnahmen, wenn ein Transport für kranke oder verletzte Fische zusätzliches Leiden verursachen würde.
Der Gesetzgeber vermutet im Bereich des Tierschutzrechts grundsätzlich bei allen Wirbeltieren Schmerzfähigkeit. Einen deutlichen Hinweis enthält zum Beispiel § 5 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, der eine Betäubung grundsätzlich nur dann für erforderlich hält, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt (vgl. Hirt, Maisack, Moritz a. a. O. § 1 Rn. 17). Die Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) schreibt in § 12 Abs. 10 vor, dass ein Fisch unmittelbar bevor er geschlachtet oder getötet wird, betäubt werden muss.
Auch die Rechtsprechung hat sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Anzuführen ist zum Beispiel das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 10.4.2001 – 5 Cs 16.js 567/00 – wonach die Praxis des „Catch – Release“ eine angelfischereiliche Tierquälerei darstelle und Angler wegen der Zufügung länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden gegenüber einem Wirbeltier nach § 17 Nr. 2 b TierSchG zur Verantwortung zu ziehen sei. Nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 3.7.2015 – 20 B 209/15 – wird Fischen ohne vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang anhaltendem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückversetzt werden. Das Verwaltungsgericht Köln befasst sich im Urteil vom 16.7.2015 – 13 K 1281/14 – mit verschiedenen Stressfaktoren, denen Kangalfische ausgesetzt sind und führt aus, dass diese in der Lage sind, Schmerzen und Leiden zu empfinden (vgl. Rn. 48 ff. und 66).
Angesichts dieses Meinungsbildes kann der Kläger nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, Fische könnten bei der von ihm praktizierten Angelfischerei unter keinen Umständen Schmerzen oder Leiden empfinden bzw. es könnten ihnen dadurch keine Schäden zugefügt werden. Es ist wissenschaftlich noch nicht eindeutig geklärt, ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen und Leiden empfinden. Die Gefahr, dass vom Kläger geangelte Fische infolge des erlittenen Stresses später verenden können, ist nicht auszuschließen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die fischereirechtlichen Vorgaben zum Zurücksetzen bestimmter Fische, zum Beispiel in § 11 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) berufen, wonach Fische unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Erfüllung des Hegeziels wieder ausgesetzt werden dürfen. Das vom Kläger betriebene Angeln dient nicht der Erreichung eines Hegeziels, es trägt weder zur Hege und Pflege des Fischbestands und auch nicht zur Reinhaltung der Gewässerqualität bei. Der Kläger kann für sein Verhalten keinen anderen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG anführen. Als vernünftiger Grund gilt die Beschaffung von Lebensmitteln, dies hat der Kläger gerade nicht im Sinn. Sein Bedürfnis zur Erholung und Entspannung, das nach dem oben dargestellten Meinungsbild durchaus auf Kosten der Gesundheit und des Wohlbefindens von Fischen gehen kann, ist nicht anerkennenswert.
Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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