Europarecht

Erfolgloser Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer auf Abschiebungsschutz gerichteten Klage nach Durchführung eines erneuten Dublin-Verfahrens (Rumänien)

Aktenzeichen  AN 17 S 19.50384

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7269
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 S. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 23 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 In einem erneuten Dublin-Verfahren nach Rücküberstellung und Wiedereinreise ist hinsichtlich der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für das Asylverfahren und der Frist des Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO allein auf die Verhältnisse im vorangegangenen Dublin-Verfahren abzustellen. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist weiterhin davon auszugehen, dass in Rumänien keine systemischen Mängel des Asylsystems gegeben sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf Rumänien nach der Durchführung eines zweiten Dublin-Verfahrens nach vollzogener Abschiebung aufgrund eines ersten Dublin-Verfahrens.
Der 1989 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Nach den Angaben des Antragstellers und den Ermittlungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurden dem Antragsteller bei seiner Einreise in den Geltungsbereich der Mitgliedstaaten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) am 8. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen (EURODAC-Treffer). Er hielt sich dort ca. anderthalb Monate auf und stellte einen Asylantrag.
Vor Abschluss seines Asylverfahrens reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 15. Dezember 2017 einen weiteren Asylantrag stellte. Nachdem Rumänien die Rückübernahme des Antragstellers erklärt hatte, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 4. Januar 2018 unter der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und unter Befristung der Wiedereinreisesperre auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung ab.
Die dagegen erhobene Klage wurde am 25. Mai 2018 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 19. März 2018 war zuvor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, da die Klage voraussichtlich als verfristet angesehen wurde.
Der Antragsteller wurde am 16. Mai 2018 nach Rumänien zurücküberstellt.
Am 8. Februar 2019 reiste er erneut in der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Februar 2019 einen weiteren Asylantrag.
Bei Befragungen vor dem Bundesamt am 18. März 2019 gab er an, dass er unter Druck in Rumänien seine Asylanträge gestellt habe. Beim ersten Asylantrag habe man ihm gedroht, sechs Monate inhaftiert zu werden, beim zweiten Asylantrag seien ihm eine Haft von 14 Monaten und die Abschiebung in den Irak angekündigt worden. Nach der Rücküberstellung nach Rumänien habe er dort acht Monate gelebt und einen negativen Asylbescheid bekommen. Er habe monatliche Leistungen in Höhe von 100 EUR und weder Essen noch Kleidung erhalten. Er habe die Unterkunft selbst reinigen müssen. Man werde in Rumänien schlecht behandelt und erniedrigt.
Auf ein erneutes Rückübernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. März 2019 hin teilte Rumänien am 28. März 2019 mit, dass der Asylantrag des Antragstellers gerichtlich am 22. März 2019 zurückgewiesen worden sei. Die Rückübernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO wurde bis 28. September 2019 erklärt.
Mit Bescheid vom 1. April 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Niederschrift der Rechtsantragstelle am Verwaltungsgericht Ansbach erhob der Antragsteller am 4. April 2019 hiergegen Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. April 2019,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 10. April wurde die rechtsanwaltliche Bevollmächtigung des Antragstellers angezeigt, die Klage und der Antrag weiter begründet und Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – nur – gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. April 2019 auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
Die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzes vorzunehmende Interessensabwägung ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2018 (C-360/16 – juris) bedarf es auch im Falle der Abschiebung und Wiedereinreise nach einem ersten abgeschlossenen Dublin-Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit im Asylverfahren der Durchführung eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach der Dublin III-VO. Ein Verfahren nach Art. 23 Dublin III-VO wurde vorliegend aber ordnungsgemäß innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO durchgeführt und Rumänien hat seine Wieder-Aufnahmebereitschaft fristgerecht und ausdrücklich innerhalb von zwei Wochen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erklärt.
Rumänien ist für das Asylverfahren des Antragstellers auch weiterhin zuständig und zur Rückübernahme verpflichtet.
Für die Frage der Zuständigkeit Rumäniens ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auf den ersten Dublin-Bescheid vom 4. Januar 2018 zurückzugreifen, mit dem die Zuständigkeitsfrage zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestandskräftig festgestellt wurde (so auch VG München, B.v. 14.6.2016, M 25 S 16.50344 – juris Rn. 16). Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich dementsprechend (weiter) aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, weil der EURODAC-Treffer den illegalen Grenzübertritt das Antragstellers in den Bereich der Mitgliedstaaten – nämlich zuerst nach Rumänien – für den 8. Oktober 2017 belegt.
Auch für die Fristeinhaltung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO kommt es allein auf die Zeitabläufe im ersten Dublin-Verfahren an. Die Fristfrage wird im jetzigen zweiten Dublin-Verfahren nicht anhand der jetzigen Zeitabläufe erneut geprüft, d.h. der Ablauf von mehr als zwölf Monaten zwischen der Ersteinreise nach Rumänien (8.10.2017) und der Klärung der Wiederaufnahme durch Rumäniens (28.3.2019) führt nicht zu einem Ausschluss der Zuständigkeit Rumäniens. Eine derartige Auslegung der Dublin III-VO würde in der Mehrzahl der Fälle dazu führen, dass Asylantragsteller, die die Zuständigkeitsregelung missachten und trotz Unzulässigkeit in weiteren Ländern Asylanträge stellen, die Regelungen nach der Dublin III-VO faktisch umgehen. Dies widerspräche eklatant dem Ziel und Zweck der Dublin III-VO, nämlich der klaren, praktikablen und schnellen Zuständigkeitsbestimmung (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 und 5 der Dublin III-VO). Die Regelungen der Dublin III-VO gehen davon aus, dass es grundsätzlich bei einer einmal festgelegten Zuständigkeit bis zum Abschluss des kompletten Asylverfahrens bleibt. Hiervon zeugt insbesondere die Regelung des Art. 18 Absatz 1d) Dublin III-VO, die auch das Vollzugsverfahren noch in die Zuständigkeit des ersten Einreisestaates stellt. Nach Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO entfällt außerdem die Rückübernahmeverpflichtung des zuständigen Staates nur in den Fällen, in denen der Asylantragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (nicht aber eines einzelnen Mitgliedstaates!) nachweislich für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO) oder der Asylantragsteller nach Abschiebung in sein Heimatland erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist (Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO), nicht aber, wenn eine Abschiebung von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat aufgrund der Dublin III-VO erfolgt ist. Nur in den erst genannten Fällen löst ein neuer Antrag eine neue Bestimmung der Zuständigkeit aus (vgl. jeweils Unterabsatz 2 von Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO). Auch aus Art. 20 Abs. 1 und 5 Dublin III-VO und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich der Grundsatz, dass es bei einer einmal festgelegten Zuständigkeit innerhalb der Dublin-Staaten grundsätzlich bleibt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 25. Januar 2018. Zwar hält dieser ein erneutes Überstellungsverfahren bei einer Wiedereinreise nach vollzogener Abschiebung vor allem aus Gründen eines ausreichenden Rechtschutzes für den Asylantragsteller für notwendig – der Asylantragsteller muss sich nach den Ausführungen des EuGH aufgrund der Rechtsmittelgarantie des Art. 27 Dublin III-VO auf geänderte Umstände berufen können – und begründet eine erfolgte Überstellung des Asylantragstellers als solche keine endgültige Zuständigkeit des Erst-Mitgliedstaates, sondern ist dieser Mitgliedstaat vielmehr erneut mittels eines Verfahrens nach Art. 23 bzw. 24 Dublin III-VO anzugehen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO und die Fristberechnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO neu aufgerollt werden müssten. Insoweit handelt es sich um einen abgeschlossenen, bereits endgültig – gegebenenfalls auch gerichtlich – überprüften Sachverhalt und nicht um eine Änderung des ursprünglichen Sachverhalts.
Eines Rückgriffs auf die Auffangvorschrift des Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt worden ist, zuständig ist, bedarf es demnach nicht.
Gemäß Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist Rumänien auch nach zwischenzeitlicher Ablehnung des Asylantrags dort weiter verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Die Fortsetzung und zwischenzeitliche Beendigung des Asylverfahrens in Rumänien ändert an der Rücknahmeverpflichtung Rumäniens nichts. Sie besteht auch für den Vollzug einer negativen Asylentscheidung.
Durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2018 ist vorliegend zu Grunde zu legen, dass zunächst – bis zum Abschluss des ersten Dublin-Verfahrens – keine Umstände vorgelegen haben, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründet oder zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet haben.
Hieran hat sich zwischenzeitlich auch nichts geändert. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG, der insoweit vorliegen müsste, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung der Kammer und der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 weiterhin davon aus, dass systemische Mängel in Bezug auf Rumänien nicht vorliegen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.19 – 8 B 51/19 – juris Rn. 17 – 22; VG Aachen, B.v. 21.9.18 – 6 L 1144/18.A – juris Rn. 22 – 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 – B 6 S 17.50926 – juris Rn. 33 – 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 – A 1 K 10625/17 – juris Rn. 5 – 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 20 ZB 18.50032 – juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 – AN 17 K 18.50003 – juris Rn. 27).
Der Antragsteller hat keine neuen, die Wiederaufnahme rechtfertigenden individuellen Gründe vorgetragen oder substantiiert zu den Lebensverhältnissen oder Umständen in Rumänien etwas vorgetragen, was auf zwischenzeitlich eingetretene systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren oder auf unmenschliche Lebensumstände dort schließen ließe. Die Ablehnung eines Asylantrags als solches lässt keine derartigen Rückschlüsse zu, nach erfolgslos abgeschlossenem Asylverfahren auch nicht eine drohende Abschiebung ins Heimatland oder die Anordnung von Abschiebehaft zu dessen Durchsetzung. Der Vortrag des Antragstellers zur Unterbringung und Versorgung in Rumänien weist ebenfalls nicht auf Mängel im rumänischen Asylsystem hin. Genauso wenig bietet sein Vortrag Ansatzpunkte für ein nunmehr vorliegendes Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylG.
Nachdem Rumänien der erneuten Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt hat und die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar. Die Abschiebungsanordnung erging damit rechtmäßig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, der nach Auslegung des Schriftsatzes vom 10. April 2019 auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als gestellt angesehen wird, wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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