Europarecht

Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  10 ZB 19.423

Datum:
16.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9489
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 54 Abs. 3 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 PAG setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung der Person einschließlich ihrer bisherigen Straftaten erwarten lässt, dass von ihr auch künftig eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht. Ein alleiniger Verweis auf verwaltungsinterne Richtlinien, nach denen die Prognosekriterien des Art. 40 Abs. 1 PAG bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regelmäßig erfüllt sind, genügt dabei nicht. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 15 K 18.1108 2018-12-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis (KAN) unter Zugrundelegung einer zwanzigjährigen Überprüfungsfrist verneint hat, ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der zehnjährigen Regelüberprüfungsfrist nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 PAG (zum Charakter dieser Frist als Regelhöchstfrist BayVerfGH, E.v. 19.10.1994 – Vf. 12-VII/92 u.a. – NVwZ 1996, 166/168; allgemein zu ihrer Verlängerung Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 38 Rn. 70 ff.) zu prüfen. Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 PAG ist eine Verlängerung der Regelfristen nur in Fällen des Art. 40 Abs. 1 PAG zulässig. Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 PAG (Nr. 2 und Nr. 3 dürften vorliegend nicht in Betracht kommen) setzt dabei voraus, dass die Gesamtwürdigung der Person einschließlich ihrer bisherigen Straftaten erwarten lässt, dass von ihr auch künftig eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen. Sein alleiniger Verweis auf verwaltungsinterne Richtlinien, nach denen die Prognosekriterien des Art. 40 Abs. 1 PAG (bzw. Art. 38 Abs. 1 PAG a.F.) bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regelmäßig erfüllt seien, kann die dem Gericht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) obliegende eigene Gefahrenprognose (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 20.4.2017 – 2 BvR 1754/14 – juris Rn. 46) nicht ersetzen.


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