Aktenzeichen Au 5 S 17.50352
Leitsatz
1. Unzulässiger Asylantrag wegen Zuständigkeit der Republik Rumänien. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Keine ernsthafte Befürchtung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Rumänien. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für … vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien.
Der am … 1991 in … (Irak) geborene Antragsteller zu 1 und die am … 1985 in … (Irak) geborene Antragstellerin zu 2 sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben.
Ihren Angaben zufolge reisten die Antragsteller am 4. September 2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 22. September 2017 Asylerstanträge stellten.
Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vor.
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 26. September 2017 erklärten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Rumänien wurde in Nr. 3 des Bescheides angeordnet. Nr. 4 des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig seien, da Rumänien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2017 wird ergänzend verwiesen.
Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 27. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 Klage erhoben (Au 5 K 17.50349). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 haben die Antragsteller im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
Zur Begründung des Eilantrages ist mit Schriftsatz vom 3. November 2017 ausgeführt, dass sich der Antrag auf die erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu 2 stütze. Die Antragstellerin zu 2 sei derzeit nicht reisefähig. Sie müsse sich einer operativen Therapie unterziehen. Aufgrund der indizierten Beschwerden könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisefähigkeit in Kürze wieder hergestellt werde. Das Ergebnis des operativen Eingriffs bleibe abzuwarten. Zurzeit lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
Mit der Antragsbegründung wurden mehrere Atteste des Klinikums … vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Klageverfahrens Au 5 K 17.50349 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller das gesetzliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind nach summarischer Prüfung hinsichtlich der nach § 34 a AsylG erlassenen Abschiebungsanordnung zumindest offen.
aa) Zwar ist die unter Nr. 1. des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig bei summarischer Prüfung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Rumänien gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist.
(1) Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (mithin ab 1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 27). Vorliegend sind sowohl der gegenständliche Asylantrag und damit auch der Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit. b Dublin III-VO (22. September 2017) als auch das Aufnahmegesuch an die Republik Rumänien (26. September 2017) nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.
(2) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist der nach der Verordnung zuständige Mitgliedsstatt verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, verpflichtet nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Hier haben sich die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst in Rumänien aufgehalten und sind erst im Anschluss nach Deutschland gelangt. Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller am 14. August 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Für die Antragsteller liegen jeweils EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vor. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin am 26. September 2017 ein Übernahmeersuchen an die Republik Rumänien gerichtet, welchem mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 9. Oktober 2017 stattgegeben wurde. Die rumänischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.
Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung zumindest offen.
(1) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt bei – wie hier – beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 AsylG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
(2) Die Abschiebung der Antragsteller in die Republik Rumänien ist grundsätzlich auch rechtlich möglich.
Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11, juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12, juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwG vom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Rumänien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren haben die Antragsteller bereits nicht aufzeigt. Solche sind auch für das Gericht nicht erkennbar. In dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu erkennen, dass die Verhältnisse in Rumänien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, das die Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würden.
Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin II-VO sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das nationale Recht über Formen des Unionsrechts erfolgt. Die Kommission habe die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. Im Zeitraum 2007 bis 2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylerfahrens eingegangen. Dies lässt auch zum jetzigen Zeitpunkt den Schluss zu, dass systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2014 – 17 L 2289/14-A – juris Rn. 14; VG Bayreuth, B.v. 25.8.2014 – B 5 S. 14.50047 – juris Rn. 28; VG Karlsruhe, B.v. 10.2.2014 – A 1 K 3800/13 – juris Rn. 10; VG Aachen, B.v. 5.3.2015 – 8 L 739/14.A – juris Rn. 22 ff.).
(3) Allerdings kann nach summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit – ggf. auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende – Duldungsgründe i.S.v. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9-11; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 39).
Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Regelmäßig muss ein Attest etwa Angaben darüber enthalten, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Dem Arzt, der ein Attest ausstellt, ist es hingegen untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2012 – 10 CE 11.2044 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, B.v. 4.11.2014 – B 3 E 14.734 – juris Rn. 33).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt eine Gesamtschau der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte des Klinikums … vom 27. Oktober 2017 bzw. 30. Oktober 2017 eine Reiseunfähigkeit (im engeren Sinn) der Antragstellerin zu 2. Insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums … – Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, Lungen- und Bronchialheilkunde, Neurochirurgie, Orthopädie vom 30. Oktober 2017 ist ein ausführlicher Befundbericht beigefügt, der erkennen lässt, auf welcher Grundlage die fachärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 zur Feststellung der bei der Antragstellerin zu 2 vorliegenden derzeitigen Reiseunfähigkeit gelangt ist. Für die Antragstellerin zu 2 ist aufgrund der bei ihr vorliegenden Beschwerden eine notfallmäßige operative Therapie erforderlich, die aktuell einen Vollzug der sofortigen Abschiebung nach Rumänien ausschließt. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste enthalten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2 derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit im engeren Sinn vorliegt.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben.
Um den Schutz von Ehe und Familie zu gewährleisten, war die aufschiebende Wirkung der Klage umfassend anzuordnen. Beim Antragsteller zu 1, für den keine gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer fehlenden Reiseunfähigkeit vorgetragen sind, handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g Dublin III-VO wonach „Familienangehöriger“ unter anderem der Ehegatte des jeweiligen Antragstellers ist. Dass es sich bei den Antragstellern um ein verheiratetes Ehepaar handelt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren Unterlegen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.