Aktenzeichen M 24 K 16.3155
VwGO § 82
Leitsatz
1 Erlangt das Gericht aufgrund der vorgelegten Behördenakten im Termin der mündlichen Verhandlung Kenntnis davon, dass sich der Kläger in Abschiebehaft befindet, erweist sich dessen Klage nicht bereits wegen fehlender Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift infolge eines Verstoßes gegen § 82 VwGO bzw. wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig. (Rn. 13) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Der einem nigerianischen Staatsangehörigen in Spanien als “residente larga duración – CE” erteilte “Permiso des Residicencia” bildet nach Ablauf seiner Gültigkeit keine geeignete Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt erfolglos.
1. Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 entscheiden, obwohl seitens der Klagepartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn im Ladungsanschreiben vom 21. September 2016 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Das Verwaltungsgericht (VG) München ist örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der streitgegenständliche Bescheid im Gerichtsbezirk ergangen ist.
2. Die Klage ist nicht wegen fehlender Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers durch die Klagepartei wegen Verstoßes gegen § 82 VwGO bzw. fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da das Gericht aufgrund der vorgelegten Behördenakten im Termin der mündlichen Verhandlung von der ladungsfähigen Anschrift des Klägers Kenntnis erlangt hatte.
3. Die Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine Zweifel, und zwar weder im Hinblick auf die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels (§ 38a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 7, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), noch der gesetzten Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung (§ 50 Abs. 1, 2, § 58 Abs. 2 S. 2, § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG), noch im Hinblick auf die verfügte Frist der Wiedereinreisesperre bei Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
Dem streitgegenständlichen Bescheid ist in rechtlicher Hinsicht insoweit nichts streitentscheidend Durchgreifendes hinzuzufügen, weswegen das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides folgt und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Ergänzend sei angemerkt, dass der spanische Aufenthaltstitel, der selbst nur befristet bis 2. März 2016 gültig war, keine geeignete Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG nach Ablauf seiner Gültigkeit darstellen kann (vgl. § 2 Abs. 7 AufenthG).
4. Der Kläger hat die Kosten des Klageverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).