Europarecht

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Aktenzeichen  31 O 1476/18

Datum:
17.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51830
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 37.645,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob das klägerische Vorbringen, wie dies die Beklagte meint, jedenfalls zum Teil präkludiert ist. Ein klägerischer Anspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten lässt sich nicht daraus herleiten, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug in der Motorsteuerung über ein Thermofenster verfügt.
Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2017 ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Insoweit fehlt es an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung der
Beklagten. Das Gericht schließt sich dabei unter Aufgabe der im Hinweisbeschluss vom 31.05.2019 vertretenen Rechtsmeinung der Auffassung des OLG München in den Beschlüssen vom 23.01.2020 (21 U 5123/19) und 07.01.2020 (21 U 6084/19) an. Wegen „der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/715/EG kann aus einer möglicherweise fehlerhaften Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten“ kein Rückschluss auf subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden.
Entsprechend besteht auch kein klägerischer Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 BGB.
Weiter folgt das Gericht der Rechtsauffassung des OLG München auch darin, dass §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinn des § 823 BGB darstellen und damit den geltend gemachten klägerischen Anspruch nicht zu begründen vermögen.
Der weitere klägerische Vortrag zum Vorhandensein von Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Motor ist im konkreten Fall nicht geeignet, eine entsprechende Beweisaufnahme auszulösen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht mit einem Motor des Typs EA 189, bei dem das Vorliegen einer Abschaltvorrichtung gerichtsbekannt ist, ausgestattet. Allein aus der klägerischen Behauptung, das Emissionsverhalten des klägerischen Fahrzeugs unterscheide sich zwischen Prüfstandbetrieb und Normalbetrieb erheblich, kann nicht in einer einer Beweisaufnahme zugänglichen Weise gefolgert werden, in dem Motor des Fahrzeugs bzw. 31 O 1476/18 – Seite 6 – dessen Steuerung sei eine illegale Abschalteinrichtung verbaut.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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