Europarecht

II ZB 31/19

Aktenzeichen  II ZB 31/19

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZB31.19.0
Normen:
§ 101 Abs 1 ZPO
§ 319 ZPO
§ 321 ZPO
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Oktober 2019, Az: 1 U 204/18, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 24. Oktober 2018, Az: 22 O 101/16, Urteil

Tenor

Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2009 – II ZR 157/08, juris, mwN).
2
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem Gewollten voraus, die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels auch die Kosten der Nebenintervention vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, genügt als Umstand nicht, so dass auch die Erwähnung von § 516 Abs. 3 ZPO im Beschluss des Senats kein solcher Umstand ist. Damit liegt ein Fehler bei der Willensbildung vor, der nur durch Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags, die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 2. Mai 2020 begann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – II ZB 21/16, NJW-RR 2019, 509 Rn. 10), war bei Eingang des Antrags abgelaufen.
Drescher     
        
Born     
        
B. Grüneberg
        
V. Sander     
        
von Selle     
        


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