Europarecht

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines Porsche-Fahrzeugs mit einem Motor V6 EU6

Aktenzeichen  8 U 273/19

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32269
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 826
StGB § 263
EG-FGV § 6, § 27 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zur Frage, ob ausschließlich die US-amerikanische Variante des 3,0 Liter V6 Motors, zertifiziert nach US-Vorgaben, unzulässige Abschalteinrichtungen enthält oder auch in für den deutschen Markt produzierten Porsche-Fahrzeugen Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut worden sind. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um für die Porsche AG die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz von mit einer unzulässigen Software versehenen Motoren von den in ihrem Hause verantwortlichen Personen, zumindest aber mit deren Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

33 O 445/18 2019-09-02 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.09.2019, Az. 33 O 455/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1. genannte Endurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin nach dem Erwerb eines Gebrauchtwagens in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 22.09.2016 beim Porsche Zentrum … einen Porsche … Cayenne Diesel mit 262 PS, Erstzulassung: 15.06.2015, Fahrzeug-Identifizierungsnummer:  … zum Preis von … €. Zum Erwerbszeitpunkt betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 17.900 km. Teil des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs ist ein 3,0 Liter Sechszylinderdieselmotor (EU6), entwickelt und hergestellt von der … AG. In den Vertragsschluss war die Beklagte weder eingebunden noch hatte sie Kenntnis vom Vertragsschluss. Ob die im Motor des erworbenen Fahrzeugs installierte Software – … – erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und nur in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus umschaltet, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet dies und macht geltend, bei dem Kauf des Fahrzeugs von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt worden zu sein (§§ 826, 31 BGB). Der Vorstand der Beklagten habe von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware der von der … AG hergestellten Motoren gewusst. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich zudem aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die (Rück-) Zahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne an die Beklagte. Gebrauchsvorteile habe er sich nicht anrechnen zu lassen.
Die Beklagte beantragte erstinstanzlich,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie sei nicht Hersteller des streitgegenständlichen Motors. Diesen habe sie lediglich zugekauft. Die Entwicklung des Antriebsaggregats, der Motorsteuerung und der Motorsteuerungssoftware sei durch die Firma … AG erfolgt. …. Sie habe sich nach Bekanntwerden der sog. Dieselproblematik, konkret ab November 2015 und bis Juni 2017, wiederholt an die Herstellerin des Motors gewandt, um Auskunft zur Betroffenheit der an sie gelieferten Motoren zu erhalten. Stets sei ihr mitgeteilt worden, dass keine unzulässigen Komponenten/Software eingebaut seien. Eine gegenteilige Auskunft habe sie auch vom Kraftfahrzeugbundesamt nicht erhalten. Die Beklagte hat hierzu eine detaillierte ‚Sachverhaltsdarstellung zum Fahrzeug Cayenne Diesel V6 EU6‘ vorgelegt (als: Annex 1 = Bl. 88 d.A.).
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die erstinstanzlichen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe schon nicht ausreichend dargelegt, auf welchem Weg und inwieweit eine Kenntnis von einer „etwaigen Schummelsoftware“ bei Organen der Beklagten vorgelegen habe. Diese Kenntnis aber sei Voraussetzung eines auf § 826 BGB gestützten Anspruchs. Die Beklagte habe hingegen ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie zu einer Grundlagenvereinbarung über den Zukauf von Dieselmotoren und Kommunikation mit der … AG berichtet habe. Auch für eine Täuschung des Klägers durch die Beklagten (§ 263 StGB) fehle es an substantiiertem Vortrag. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese dem Kläger am 06.09.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen Berufung …, welche mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom … (fristgerecht) begründet wurde.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
Unter Abänderung des am 02.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 33 O 445/18,

Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil und verweist auf bzw. vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Nach dem Aufkommen der Dieselthematik habe sie nicht nur bei der … AG diesbezüglich angefragt, sondern auch selbst die von dieser entwickelten, hergestellten und gelieferten Motoren getestet und geprüft. Eine Überarbeitung der Einstellungen sei hierbei nicht erfolgt. Es habe aus ihrer Sicht hierfür auch keine Veranlassung gegeben. Die Software der Motorsteuerung sei durch sie nicht mit vertretbarem Aufwand lesbar gewesen und deshalb nicht gelesen worden. Die … AG habe nämlich bekundet, dass sie ausschließen könne, dass bei EU V6 Aggregaten in für den europäischen Markt bestimmten Motoren – wie dem streitgegenständlichen – jene Softwarefunktion enthalten sei, die von den US-amerikanischen Behörden beanstandet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch hier auf die Schriftsätze, insbesondere die Berufungserwiderung, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu.
Voraussetzung der beiden erstgenannten Anspruchsgrundlagen wäre nämlich, dass der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens/des Betrugs (u.s.w.), der ggf. der … AG nach ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Entwicklung und dem Einbau von Dieselmotoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Aufrechterhaltung entsprechender Praxis über Jahre hinweg gemacht werden kann, auch der Beklagten gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann, woran es jedoch vorliegend fehlt. Dabei kann ungeklärt bleiben, welcher konkreten Art die Steuersoftware im streitgegenständlichen Dieselmotor V6 Eu6 am Tag des Fahrzeugkaufs tatsächlich war.
1. Unstreitig nämlich ist die Beklagte lediglich die Herstellerin des streitgegenständlichen Porsche-Kraftfahrzeuges, während der eingebaute Dieselmotor von … entwickelt und hergestellt wurde. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über den Inhalt der Motorsteuerungssoftware auf die Beklagte als Fahrzeugherstellerin fehlt es an einem ausreichenden Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers.
Bei der Anwendung von § 826 BGB ist Voraussetzung für die Zurechnung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. hierzu insbesondere das Grundsatzurteil des BGH vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 29 ff.; juris). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen … Motors in die von ihr hergestellten Porsche-Fahrzeuge von den im Hause der Beklagten verantwortlichen Personen wenn nicht von ihr selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, a.a.O., Rz. 29). Insoweit kann dem für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungspflichtigen, aber außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stehenden Kläger zwar grundsätzlich eine Erleichterung seiner Darlegungslast in Form einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zugute kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, a.a.O., Rz. 39). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der streitgegenständliche Motor von der … AG entwickelt und gebaut wurde und diese eine von der Beklagten zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit (mit eigenem Vorstand) ist. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. Außerdem ist die Beklagte ihrer ggf. bestehenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie bereits erstinstanzlich eine detaillierte, fünfseitige Sachverhaltsdarstellung über die Entwicklung des Dieselmotors, die Entscheidung für die Herstellung durch die … AG, die fahrzeugspezifische Anpassung des Motors auf das Fahrzeug der Beklagten (auch durch die … AG) und Einzelheiten über die Endmontage (im Werk in Leipzig) gegeben hat. Die Beklagte hat auch zu den von ihr nach Aufkommen der Dieselproblematik (im September 2015) zunächst in Form von Nachfragen und Gesprächen mit den verantwortlichen Personen der … AG, der … AG und dem Kraftfahrzeugbundesamt ergriffenen Maßnahmen detailliert vorgetragen. So habe die Beklagte im Rahmen eines Treffens am 22. September 2015 ausdrücklich bei der … AG nachgefragt, ob die an sie gelieferten EU V6 Dieselmotoren unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Dies sei verneint worden. Diese Bekundung sei im Rahmen weiterer Kontakte am 24. September und 28. September 2015 nochmals bekräftigt worden. Die … AG habe deutlich gemacht, dass die Vorwürfe amerikanischer Behörden ausschließlich die US-amerikanische Variante des 3,0 Liter V6 Motors, zertifiziert nach US-Vorgaben, beträfen. Diese Ausführungen der Beklagten sind mit aussagekräftigen Anlagen (Annex 1 und Annex 1a) unterfüttert. Letzteres ist eine schriftliche Bestätigung der … AG an die Beklagte vom 24. November 2015. Die Beklagte hat damit sowohl zu den internen Abläufen bei der Einführung und Übernahme des Motors als auch zu ihrem jeweiligen Wissensstand nach Aufkommen der Dieselproblematik konkret vorgetragen.
Diesem Vorbringen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann dabei dahinstehen, ob klägerisches Vorbringen die oben angesprochenen Ausführungen der Beklagten überhaupt erforderlich gemacht haben. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für die Beklagte nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand, jedenfalls aber die Mitarbeiter ihres oberen Managements, Kenntnis von dem Einsatz einer Software zur Motorsteuerung und ihrer Funktionsweise hatten. Das behauptete Nichtwissen ist jedenfalls plausibel. Der Hinweis des Klägers, die (unterstellt eingebaute) Abschalteinrichtung indiziere das Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten, verfängt nicht.
2. Soweit der Kläger zweitinstanzlich auf eine Wissenserlangung nach Bekanntwerden der Dieselproblematik (und vor Kauf) abstellt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie dargestellt, äußerte sich die Beklagte auch zu diesen Zeiträumen ebenfalls bereits in erster Instanz substantiiert und legte auch Schriften/E-Mails vor. Die Beklagte präzisierte und verdichtete diesen Vortrag in zweiter Instanz (vgl.: Schriftsatz vom …), ohne dass der Kläger auch diesen Darstellungen konkret entgegengetreten ist. Arbeitsteilung widerspricht, anders als der Kläger meint, nicht den üblichen Abläufen in Konzernen, sondern ist gerade essentieller Teil der Zusammenarbeit. Der Hinweis, der Vorstand der Beklagten habe auf den Wahrheitsgehalt der Bekundungen der … AG bzw. der … AG nicht vertrauen dürfen, führt noch zu keinem Wissen. Zum einen hat die Beklagte ausgeführt, dass sie auch selbst den erworbenen Motortyp eigenen Untersuchungen zugeführt hat, zum anderen kann ein (unterstellt) ungenügendes bzw. unsorgfältiges Ermitteln nicht zu einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte führen. Was also hier von der Beklagten nach Ansicht des Klägers in Anwendung gebotener Sorgfalt zu erwarten gewesen wäre, kann dahinstehen, denn die Parteien stehen nicht in einem Vertragspflichtenverhältnis.
3. Ein betrügerisches Verhalten der Beklagten scheitert ebenfalls bereits an § 31 BGB. Ein Betrug (durch Tun wie Unterlassen) scheidet in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls auch deshalb aus, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb die Absicht hatte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Tatbestand des Betrugs setzt subjektiv neben einem auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz die Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus, d.h. die Tat muss subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet sein. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und mit diesem „stoffgleich“ sein; er muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, welche den Schaden des Opfers herbeiführt. Daran fehlt es vorliegend, denn der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Autohändler. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, welche Bereicherung die Beklagte aus einem Gebrauchtwagen(ver-)kauf von ihr hergestellter Fahrzeuge haben soll. Es kann ergänzend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (a.a.O.; Rn. 19-26) Bezug genommen werden.
4. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw Art. 5 VO 517/2007/EG scheidet aus. Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden (gewesen) wäre, fiele das einschlägig relevante Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten europarechtlichen Normen. Auch hierzu wird wegen der Einzelheiten einer Begründung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (a.a.O., Rz. 11-16) verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen, insbesondere die über die Darstellungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus § 826 BGB, sind durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat orientiert sich an diesen Entscheidungen, ohne von diesen abzuweichen. Der Frage, wie der beiderseitige Vortrag im konkret zu entscheidenden Einzelfall zu bewerten ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung bei.


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