Aktenzeichen 18 OH 8970/17
Leitsatz
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß Schriftsatz vom 20.06.2017 (Bl. 1/6 d.A.) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag nach § 485 II ZPO fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Im Hauptsacheverfahren, Az.: 18 O 8934/13 ist am 12.03.2014 ein Beweisbeschluss ergangen, der u.a. die Mangelhaftigkeit der Pflanzarbeiten hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Rhizomsperre und dem behaupteten daraus resultierenden unkontrollierten Wildwuchs betrifft, beinhaltet. Auch der Ergänzungsbeschluss vom 12.10.2016 beinhaltet Fragen der Kläger im Schriftsatz vom 21.07.2016, die sich mit dem behaupteten Mangel des Wildwuchses/Rhizomsperre befassen. Der Antrag in dem hiesigen Verfahren bezieht darauf, dass sich der behauptete Wildwuchs fortgesetzt hat. Daher ist ein isoliertes selbständiges Beweisverfahren unzulässig. Die Geltendmachung hat insgesamt im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Die Voraussetzungen des § 485 I ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass Beweismittelverlust droht, sondern im Gegenteil vorgetragen, dass der behauptete Mangel zu weiteren Schäden führt.
Dass die Durchführung eines isolierten selbständigen Beweisverfahrens schneller als die Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren, in dem bereits ein Ergänzungsgutachten zu der Thematik beauftragt wurde, durchgeführt wird, trifft nicht zu.