Europarecht

kein Schädigungsvorsatz des Herstellers im sog. Abgasskandal nach Software-Update

Aktenzeichen  19 U 4356/18

Datum:
3.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40402
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1, § 522 Abs. 2 S. 2, § 530
BGB § 826
EG-VO 715/2007 Art. 3 Nr. 10

 

Leitsatz

1. Werden vom Berufungskläger auf die eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht, sind diese gem. §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zwingend zurückzuweisen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Bescheinigung des Kraftfahrbundesamtes, dass ein von diesem geprüftes Software-Update des Herstellers den gesetzlichen Vorschriften entspricht, scheidet ein Schädigungsvorsatz des Herstellers im sog. Abgasskandal aus. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (BGH BeckRS 2018, 9330). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 O 1565/18 2018-10-31 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.10.2018, Aktenzeichen 23 O 1565/18 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Tatsächliche Feststellungen
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines gebrauchten VW Sharan, 2.0 TDI, mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 EU5 weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.04.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die die Berufung des Klägers, der beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, Az.: 23 O 1565/18, verkündet am 31.10.2018 und zugestellt am 06.11.2018,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 07.07.2016 bis zur Rechtshängigkeit und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug – um – Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … unter Anrechnung einer im Termin der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem mit der Rücknahme des im Klageantrag 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
3.Hilfsweise
4.das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, Az.: 23 O 1565/18, verkündet am 31.10.2018 und uns zugestellt am 06.11.2018, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu weisen.
4.Hilfsweise
5.die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.04.2019 (Bl. 4077413 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
In seiner Stellungnahme vom 20.05.2019 vertiefte der Kläger seine Ausführungen dazu, dass er keine Kenntnis von der implementierten Abschaltvorrichtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt habe. Der von der Beklagten veröffentlichten Ad-hoc Mitteilung vom 23. September 2015, deren Adressat er zudem nicht gewesen sei, habe er nicht entnehmen können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei. Die Mitteilung enthalte lediglich allgemein gefasste Informationen, die ohne genaue technische Kenntnis keine Rückschlüsse auf den konkreten Sachverhalt zuließen. Auch der medialen Berichterstattung habe der Kläger nicht entnehmen können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sog. Abschaltvorrichtung verfüge. Auch aufgrund anderer Mitteilungen der Beklagten habe der Kläger keine Kenntnis von der Abschaltvorrichtung erhalten. Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbes gewusst hätte, dass eine Abschaltvorrichtung installiert ist, führte dies nicht zu einer die Ansprüche aus § 826 BGB ausschließenden Kenntnis, da der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbes nicht von der drohenden Betriebsuntersagung gewusst habe.
Zudem habe die Beklagte durch das Software – Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung implementiert, über die der Kläger ebenfalls nicht informiert worden sei. Für den Fall, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem Update versehen gewesen sein sollte, führe dies nicht zum Entfallen des deliktischen Anspruchs, da das Fahrzeug mit einem Makel versehen sei, der auch nicht durch das Update beseitigt worden sei.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 8315/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 16.04.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Ergänzend ist noch auszuführen:
1.Auch die weiteren Ausführungen des Klägers vermögen keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB begründen. Dieser scheitert jedenfalls am fehlenden Vorsatz der Beklagten (vgl. Hinweis vom 16.04.2019, Ziffer 1.1.). Den Ausführungen des Senats zum fehlenden Vorsatz tritt der Kläger nicht entgegen.
2.Soweit der Kläger sich darauf stützt, er habe weder der Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 noch der Medienberichterstattung entnehmen können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Abschaltvorrichtung betroffen sei, ist zutreffend, dass weder in der Ad-hoc-Mitteilung noch in der medialen Berichterstattung konkret das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. der streitgegenständliche Fahrzeugtyp aufgeführt ist.
Der Kläger lässt in seiner Stellungnahme jedoch außer acht, dass das Landgericht für die Kenntnis des Klägers nicht allein auf die Veröffentlichung der Ad – hoc – Mitteilung und die folgende mediale Berichterstattung abgestellt hat, sondern aufgrund der weiteren Angaben des Klägers selbst nachvollziehbar zur Überzeugung gelangt ist, dem Kläger sei der Softwareeinsatz zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt gewesen. Den Ausführungen im Hinweis vom 16.04.2019, Ziffer 1.2. hält der Kläger insoweit nichts entgegen. Dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 betroffen sind, konnte der Ad-Hoc-Mitteilung entnommen werden.
Der Kläger, der nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Landgerichts vor dem Erwerb konkret wusste, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen des Einsatzes der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware vom sog. Abgasskandal betroffen war, konnte nicht berechtigt davon ausgehen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug auch künftig ohne Weiteres nutzen wird können. Dass er darüberhinaus den konkreten Schluss zog, der Betrieb des Fahrzeugs könne untersagt werden, ist nicht erforderlich.
3. Soweit der Kläger nunmehr seinen Anspruch darauf stützen will, dass im Juni 2017 mit der Durchführung des Software-Updates eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters verbaut worden sein soll (KISS vom 20.05.2019, Seite 6 ff), ist vorauszuschicken, dass die dem Kläger eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 II 2 ZPO nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“ ermöglicht. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gem. §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Auch der verspätete Vortrag hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt:
Unabhängig davon, ob bei dem Software-Update ein Thermofenster verbaut wurde und unabhängig davon, ob dieses gemäß Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 zulässig ist, scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB jedenfalls am fehlenden Vorsatz der Beklagten.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 14.10.2015 verpflichtet worden war, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden, teilte das Kraftfahrt – Bundesamt am 20.12.2016 der Beklagten mit, dass dieser Nachweis u.a. für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp VW Sharan, 2.0 EU5 geführt ist (vgl. Anlage B 7).
Weiter führte das Kraftfahrt-Bundesamt aus:
Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft:
A)Nichtvorhandensein unzulässiger Abschaltvorrichtungen
A)Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.
B)Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen
B)Ergebnis: Die vorhandenen Abschaltvorrichtungen wurden als zulässig eingestuft.
C)Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindemden Einrichtungen
C)Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten.
D)Kraftstoffverbrauchswerte und CO2 – Emissionen
D)Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt.
E)Motorisierung und maximales Drehmoment
E)Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert.
F)Geräuschemissionen
Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionen blieben unverändert.
Zusammenfassend wird bestätigt, dass die von der Volkswagen AG für die betroffenen Fahrzeuge der Hersteller VW (…) dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.
Die Beklagte konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass die von ihr im Update eingesetzte und vom KBA geprüfte Software den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so dass ein Schädigungsvorsatz in jedem Fall ausscheidet.
Darauf, ob Prof. Führ in einem Gutachten vom Oktober 2016 (vorgelegt als Anlage K 2) bzw. die wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags am 16.03.2016 (vorgelegt als Anlage zum KISS vom 20.05.2019) zu einem anderen Ergebnis gekommen waren, kommt es aufgrund des nachfolgenden Bescheides des KBA vom 22.12.2016 nicht an.
4. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts das Software-Update am 14.06.2017 nach dem am 07.07.2016 erfolgten Erwerb auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt wurde (LGU Seite 2), gehen die weiteren Ausführungen des Klägers zu einem Software-Update vor dem Erwerb durch den Kläger (vgl. KISS vom 20.05.2019 Seite 15 f) schon deshalb ins Leere.
5. Ergänzend ist zudem auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben sind. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
(1) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 m.w.N.). Jedenfalls letzteres ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
(2) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 m.w.N.; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt. Soweit das OLG Oldenburg in einem nicht veröffentlichten und auch nicht vorgelegten Hinweis vom 15.03.2019 – 5 U 151/18 seine Einschätzung bekannt gegeben haben soll (vgl. KISS Vom 20.05.2019, Seite 17), liegt schon keine Endentscheidung vor; zudem äußerte sich das OLG Oldenburg sichtlich zu dem entscheidenden konkreten Verfahren, stellte jedoch keinen abstrakten Rechtssatz auf.
(3) Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGGVG.
IV.
Der Streitwert von 20.000,00 € das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.
München, den 04.06.2019


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