Europarecht

Kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch bei Diskriminierung wegen an das Lebensalter anknüpfender Besoldung vor einschlägiger Rechtsprechung durch den EuGH

Aktenzeichen  M 5 K 16.692

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2000/78/EG RL 2000/78/EG Art. 2, Art. 3
AGG AGG § 15

 

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem ist ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Hennigs/Mai“ am 8. September 2011 anzunehmen (vgl. BVerwGE 150, 234). (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG steht der Umstand entgegen, dass die fragliche Diskriminierung wegen der an das Lebensalter anknüpfenden Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum vom Arbeitgeber nicht zu vertreten war (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet.
Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010 weder einen Anspruch auf den Differenzbetrag der letzten Stufe des jeweiligen Grundgehaltes und der gewährten Besoldung nach der seinerzeit geltenden Besoldungsordnung, noch einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
1. Dem geltend gemachten unionsrechtlichen Haftungsanspruch, der in Betracht kommt, wenn gegen eine unionsrechtliche Norm verstoßen wird, die Rechte an die Geschädigten zu verleihen bezweckt und der den unmittelbar kausal verursachten Schaden ersetzen soll, steht die weitere Voraussetzung entgegen, dass der Verstoß gegen diese Norm für den geltend gemachten Zeitraum auch hinreichend qualifiziert gewesen sein muss. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird. Für ein mit §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares Besoldungssystem hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass ein solcher qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Hennigs/Mai“ am 8. September 2011 anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6/13 – BVerwGE 150, 234 – juris, Rn. 29). Dass diese Rechtsprechung nicht für die für Richter und Staatsanwälte geltende Besoldung angewandt werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Stufensystem der Richterbesoldung der Besoldungsordnung R knüpfte wie die der angesprochenen Entscheidung zugrunde liegende, für Beamte geltende, Besoldungsordnung A gleichermaßen an das Lebensalter an (durch das Anknüpfen ausschließlich an das Lebensalter in der Besoldungsordnung R noch deutlicher als in der Besoldungsordnung A). Betroffene einer derartigen Besoldung werden unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Dafür, dass für die Sondergruppe der Richter und Staatsanwälte auf einen früheren Zeitpunkt als den vorgenannten abzustellen wäre, an dem ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen ist, fehlt jeder Anknüpfungspunkt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei dem Vorliegen aller Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruches wegen eines unionsrechtswidrigen Bezugssystems eine modifizierende Anwendung dieses Systems zur Erlangung einer höheren Besoldungsstufe innerhalb des Systems nicht in Frage kommt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2014 – a. a. O., Rn. 18 ff.).
2. Dem alternativ im Hauptantrag angeführten Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG steht der Umstand entgegen, dass die fragliche Diskriminierung wegen der an das Lebensalter anknüpfenden Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum vom Arbeitgeber nicht zu vertreten war (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG). Auch insoweit wurde die Rechtslage erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 in der Rechtssache „Hennigs/Mai“ hinreichend geklärt. Die zuvor vertretene gegenteilige Rechtsprechung der nationalen Gerichte lässt es nicht zu, bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat (vgl. auch insoweit: BVerwG, U.v. 30.10.2014 – a. a. O., Rn. 42 ff.).
3. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG besteht nicht, da dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht worden ist.
a) Auch wenn ein solcher Anspruch hinsichtlich der Anknüpfung der Besoldung an das Lebensalter bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Besoldungsgesetztes am 1. Januar 2011 grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 15 ff., 45 ff.), hat die Klägerin den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss auch ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (der Fall der Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift liegt nicht vor).
Der Betroffene hat nach der Rechtsprechung Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Für den Fall einer – hier zunächst anzunehmenden – unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist danach die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Hennigs/Mai“ am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) geklärt worden (ausdrücklich: BVerwG, U.v. 30.10.2014 – a. a. O. Rn. 51 ff.; vgl. auch: VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 – B 5 K 14.537 – juris sowie U.v. 24.3.2015 – B 5 K 12.458 – juris; VG Arnsberg, U.v. 29.5.2015 – 13 K 3070/12 – juris sowie U.v. 5.6.2015 – 13 K 308/13 – juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.7.2015 – 12 K 3415/12 – juris; VG Bremen, U.v. 25.8.2015 – 6 K 274/14 – juris). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die positive Kenntnis von der objektiven Klärung der Rechtslage beim einzelnen Beamten Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist. Vielmehr unterstreicht der in der neueren Rechtsprechung (vgl. BGH, U.v. 23.7.2015 – III ZR 4/15 – juris Rn. 14; VG Arnsberg, U.v. 5.6.2015 – a. a. O.) betonte Zweck der Frist des § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb einer kurzen Zeitspanne Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herbeizuführen, die Ansicht, dass die Frist mit der objektiven Klärung der Rechtslage beginnt, unabhängig davon, ob der einzelne Betroffene von der Klärung tatsächlich Kenntnis hat. Denn andernfalls würde die Frist – entgegen ihrem Zweck – zu jeweils individuellen Zeitpunkten früher oder später anlaufen, was zu nicht hinnehmbaren unterschiedlichen Ergebnissen führen würde. Ebenso traf den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine Pflicht zur Aufklärung der Beamten/Richter über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011. Denn der Dienstherr ist in diesem Rahmen nicht zu einer umfassenden Aufklärung über die höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend die Besoldungsansprüche verpflichtet. Es kann erwartet werden, dass sich ein Beamter/Richter um Angelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, selbst bemüht (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, § 45 BeamtStG, Rn. 180 ff.).
Der demgegenüber abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (U.v. 6.8.2015 – 1 A 290/14 – juris Rn. 45 ff.), für den Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Klärung der Rechtslage auf das Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (C-501/12 – C-506/12, C-540/12 und C-541/12 – NVwZ 2014, 1294, juris) abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2014 (a. a. O.) zu folgen. Dort ist ausdrücklich zu § 15 Abs. 4 AGG angegeben, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) geklärt wurde. Denn die vom Europäischen Gerichtshof im späteren Urteil vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) entschiedene maßgebliche Frage war, ob sich durch die Umstellung auf ein neues Besoldungssystem eine Altersdiskriminierung fortsetzt bzw. dies gerechtfertigt sein könnte. Das geht über die Problematik, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (a. a. O.) zugrunde lag – nämlich, ob eine Altersdiskriminierung durch eine an das Lebensalter anknüpfende Bezahlung stattfindet und diese eventuell gerechtfertigt sein könnte – hinaus. Bereits das Urteil vom 8. September 2011 (a. a. O.) musste daher dem einzelnen Beamten Anlass geben, eine Altersdiskriminierung bei der Besoldung zu rügen, um einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG rechtzeitig geltend zu machen.
Dass in späteren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs die Problematik der Altersdiskriminierung durch eine an das Lebensalter anknüpfende Besoldung angesprochen wird, nämlich im Urteil vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) für die Berufsgruppe der Beamten unter mehrfacher Bezugnahme auf das Urteil vom 8. September 2011 (a. a. O.) und im Urteil vom 9. September 2015 für die Berufsgruppe der Richter unter mehrfacher Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Juni 2014 (a. a. O.), zeigt nur, dass die grundlegende Rechtsprechung der Ausgangsentscheidung vom 8. September 2011 fortgeführt und weitergehend erläutert wird, ändert aber an den vorstehenden Ausführungen nichts.
Da das maßgebliche Unionsrecht (Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG) für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen Anwendung findet, hat für die Berufsgruppe der Richter nicht erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2015 die erforderliche Klärung der Rechtslage herbeigeführt (so entsprechend für Beamte: VG München, U.v. 14.6.2016 – M 5 K 15.1829, sowie U.v. 22.9.2015 – M 5 K 15.1896 und M 5 K 15.1901).
b) Die Klägerin hat diesbezügliche Ansprüche erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, beim Landesamt für Finanzen eingegangen am 19. Dezember 2011, geltend gemacht. Das liegt mehr als 15 Monate nach der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Hennigs/Mai“ vom 8. September 2011 und damit weit nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG.
Dabei kann offenbleiben, ob für den Fristbeginn das Datum der Verkündung des Urteils herangezogen wird (somit Fristbeginn am 9.9.2011, 0.00 Uhr, so: VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 – a. a. O., Rn. 16). Selbst wenn man für den Beginn des Fristlaufs auf die Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Europäischen Union abstellen wollte (ABl. EU 2011, Nr. C 311 v. 22.10.2011, S. 12) ergibt sich nichts anderes.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 84.670,43 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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