Europarecht

Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  5 HK O 43/16 eV

Datum:
24.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MMR – 2017, 851
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB EGBGB Art. 246a
BGB BGB § 355

 

Leitsatz

Da im Muster für die Widerrufsbelehrung der Hinweis darauf fehlt, dass der Widerruf auch mündlich erfolgen kann und damit beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden kann, dass eine schriftliche Form notwendig ist, ist das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unerheblich.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, geboten zu unterlassen,  im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Bürobedarf Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
a) bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das MusterWiderrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird und/oder
b) ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen und/oder                 
c) ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS – Plattform einzustellen und/oder
d) im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Bürobedarf Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluß von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht, so wie in der Anlage wiedergegeben.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.
Der Antrag zu I. 4. der Antragsschrift ist unbegründet.
Zutreffend ist zwar, dass im Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB§ 1 II S. 2) auch die Telefonnummer des Unternehmers vorgesehen ist. Die Verwendung des Musters ist jedoch zum einen nicht bindend (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., Rn 7 zu § 1). Darüberhinaus fehlt im Muster der Hinweis, dass der Widerruf auch mündlich erfolgen kann (§ 355 BGB). Auch wenn im Muster die dort genannten Erklärungsformen nur als Beispiele aufgeführt sind, kann beim Verbraucher durchaus der Eindruck erweckt werden, dass eine schriftliche Form notwendig ist. Dann ist das Fehlen der Telefonnummer an dieser Stelle auch nicht erheblich. Abgesehen davon ist die Telefonnummer der Verfügungsbeklagten zweimal deutlich an anderer Stelle positioniert. Dies dürfte für den Normalverbraucher ausreichend sein, falls er den telefonischen Widerruf wählen möchte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 708 Nr. 2, 6 ZPO.


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