Europarecht

Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

Aktenzeichen  27 U 5477/19

Datum:
5.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49213
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 826
Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch OLG Koblenz BeckRS 2020, 6348; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 10519; BeckRS 2020, 41726; OLG München BeckRS 2020, 1062; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2020, 2626; BeckRS 2020, 46880; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 47034; OLG Köln BeckRS 2019, 50034; aA OLG Celle BeckRS 2020, 19389; LG München I BeckRS 2020, 19602; LG Offenburg BeckRS 2021, 187; LG Aachen BeckRS 2021, 3360. (redaktioneller Leitsatz)
2. Greifbare Umstände, die den Verdacht auf eine Prüfstandserkennung im Motor des Kraftfahrzeugs nahelegen, fehlen, wenn unstreitig keine Rückrufaktion betreffend des Kraftfahrzeugs durch das KBA erfolgte, eine amtliche Stellungnahme des KBA ergibt, dass Erkenntnisse im Hinblick auf eine im Kraftfahrzeug vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegen, zumal nicht pauschal gesagt werden könne, dass jeder Motor einer Serie von der Thematik betroffen sei, und vom Käufer vorgetragene Messungen andere Modelle betreffen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verhalten, das auf einer noch vertretbaren, wenn auch möglicherweise falschen Auslegung des Gesetzes fußt, kann nicht als besonders verwerflich angesehen werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

974 O 4380/18 2019-09-02 LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.09.2019, Az. 974 O 4380/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.
Der Kläger zu 1) erwarb am 19.08.2014 bei der Beklagten einen Pkw der Marke Audi A 3 Ambition Sportback 2.0 TDI (110 kW) als Gebrauchtfahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA288 (EU 5 Plus) ausgestattet.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 02.09.2019 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass es an einem substantiierten Vortrag der Klägerseite im Hinblick auf eine im streitgegenständlichen Motor verbaute unzulässige Abschalteinrichtung fehle.
Bezüglich des behaupteten „Thermofensters“ scheitere ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigungen bereits daran, dass es am notwendigen Schädigungsvorsatz wie auch an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehle.
Die Rechtslage im Hinblick auf das sogenannte „Thermofenster“ sei nicht unzweifelhaft und eindeutig. Eine Auslegung, wonach dieses eine zulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei jedenfalls nicht unvertretbar.
Gegen diese, ihnen am 10.09.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger vom 24.09.2019.
Sie beantragen im Berufungsverfahren:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.670,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typ Audi A 3, FIN: …47.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.231,25 € freizustellen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Berufungsführer u.a. aus, dass ein ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerseite im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Kraftfahrzeug vorliege. So verfüge der PKW neben einer Prüfstandserkennung, die bewirke, dass das Fahrzeug die Grenzwerte im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhalte, nicht jedoch im regulären Betrieb, unstreitig über ein sogenanntes „Thermofenster“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 08.11.2019 Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Begründung trägt die Beklagte u.a. vor, dass die Ausführungen der Klägerseite zu einer angeblichen Umschaltlogik im streitgegenständlichen Motor rein spekulativ seien und einer tatsächlichen Grundlage entbehrten. Der von den Klägern gerügte Einsatz eines Thermofensters im streitgegenständlichen Kraftfahrzeug stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da dieses zum Motorschutz erforderlich und rechtlich zulässig sei.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren auf die Berufungserwiderung vom 10.02.2020 verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.04.2020 eine amtliche Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes zu den Behauptungen der Klägerseite erholt.
Mit Schreiben vom 29.05.2020 hat das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt, dass „zunächst darauf hinzuweisen sei, dass nur vereinzelte Emissionsgenehmigungen und sehr begrenzte Produktionszeiträume von einer etwaigen Maßnahme betroffen seien. Es könne nicht pauschal gesagt werden, dass jeder Motor einer Serie von der Thematik betroffen sei.“
Das streitgegenständliche Fahrzeug weise „nach hiesigem Kenntnisstand keine unzulässige Abschalteinrichtung auf und sei daher nicht von einem verpflichtenden Rückruf betroffen.“
II.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die angefochtene Entscheidung weist weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gegen die Beklagte zu.
1. Soweit vertragliche Ansprüche in Betracht kommen könnten, scheitern diese bereits daran, dass sie angesichts der unstreitigen Übergabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs im Herbst 2014 gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt sind. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2019 (Bl. 63 ff. d.A.) die Einrede der Verjährung erhoben.
2. Bezüglich eines Anspruchs aus § 826 BGB fehlt es sowohl an der schlüssigen Darlegung eines Schädigungsvorsatzes wie auch eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Für beide Tatbestandsvoraussetzungen sind die Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17 – Rn. 37, juris).
1) Wenngleich das Inverkehrbringen eines Pkws mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellen kann, vermag dies dem Rechtsmittel des Klägers vorliegend jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es fehlt insoweit bereits an einem schlüssigen Vortrag im Hinblick auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem konkreten, streitgegenständlichen Fahrzeug.
Letzteres würde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Sachvortrag voraussetzen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist dabei nicht erforderlich, soweit diese nicht für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den behaupteten Tatsachen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7 m.w.N.).
Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich, d.h. ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Die Annahme von Willkür wird dabei in der Regel nur beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8).
Entsprechend kann für die Behauptung einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen vom Anspruchssteller nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von deren Vorhandensein ausgeht bzw. wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist insoweit nur zu fordern, dass er greifbare Tatsachen anführt, die einen diesbezüglichen Verdacht begründen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 10).
1) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe fehlt es vorliegend an greifbaren Umständen, die den Verdacht auf die von Klägerseite vorgetragene Prüfstandserkennung im Motor des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nahelegen:
– Es erfolgte unstreitig keine Rückrufaktion betreffend des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt.
– Aus der vom Senat erholten amtlichen Stellungnahme des Kraftfahrtbundesamts ergibt sich, dass Erkenntnisse im Hinblick auf eine im streitgegenständliche Kraftfahrzeug vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegen.
– Die von den Klägern vorgetragenen Messungen betreffen andere Modelle und sind deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kraftfahrtbundesamtes, dass nicht pauschal gesagt werden könne, dass jeder Motor einer Serie von der Thematik betroffen sei, ohne Relevanz.
Lediglich ergänzend ist deshalb, soweit die Klägerseite auf die im „Realbetrieb“ gemessenen Werte abstellt – darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Schadstoffklasse 5 Plus die beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus gemessen Werte (NEFZ) sind. Ein Überschreiten der Grenzwerte im Realbetrieb führt daher nicht zu der behaupteten fehlenden Zulassungsfähigkeit des Pkws bzw. zum Erlöschen der EG-Typengenehmigungen ist daher kein tauglicher Anhaltspunkt für deliktische Schadensersatzansprüche (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2020 – 2 U 197/19).
1) Soweit die Klägerseite bezüglich einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf das unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene sogenannte Thermofenster verweist, kann dem nicht gefolgt werden.
1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zwar grundsätzlich unzulässig.
Dies ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht der Fall, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs zu gewährleisten.
Ob letzteres bei einem Thermofenster der Fall ist, ist umstritten. Es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19 – juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 – juris; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019 – 9 U 567/19 – juris).
Dies wird auch durch den eigenen Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung vom 08.11.2019 bestätigt:
– Maßnahmen zum Motorschutz seien unter bestimmten – eng begrenzten – Voraussetzungen zulässig.
– Nach einer weiteren Ansicht, dem klägerseits auszugsweise zitierten Bericht der Untersuchungskommission VW, könne von einer Unzulässigkeit des „Thermofensters“ gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht ausgegangen werden, wenn Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können.
Ob letztere Auslegung – so wie von Klägerseite – vorgetragen zu weit und deshalb fehlerhaft ist, kann dahinstehen, da bei dieser Rechtslage weder die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Handlung noch für den erforderlichen Vorsatz vorliegen.
Denn ein Verhalten, das auf einer noch vertretbaren, wenn auch möglicherweise falschen Auslegung des Gesetzes fußt, kann nicht als besonders verwerflich angesehen werden (OLG München a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).
1) Daneben fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Vortrag im Hinblick auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand.
Anders als bei einer Software, welche die Situation auf den Prüfstand erkennt, deshalb in einen andere Modus und deren Unzulässigkeit deshalb ebenso wie die Gefahr eines Widerrufs der erschlichenen Betriebszulassung auf der Hand liegt, ist dies beim sogenannten „Thermofenster“ gerade nicht offensichtlich.
Entsprechend muss aber angesichts des allgemein bekannten Expertenstreits – auch zur zulässigen Größe des Thermofensters – und der Tatsache, dass Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, auch eine möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung durch die Organe der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Kraftfahrzeugs in Betracht gezogen werden (OLG Dresden a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2019, 8 U 178/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, juris Rn. 6).
Letzteres würde jedoch allenfalls, sollte sich die originäre Annahme einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Motorsteuerung als verfehlt herausstellen – einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
Ein hinreichend konkreter – diesen Wertungen entgegenstehender Vortrag der Berufungsführer ist auch ansatzweise nicht vorhanden. Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
Entsprechend geht auch der Hinweis des Klägers auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten ins Leere. Einer sekundären Darlegungslast fehlt es vorliegend an der erforderlichen Grundlage. Denn diese kommt erst dann zum Tragen, wenn die primäre darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (BGH NJW 2015, 947; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 61).
3. Entsprechend den Ausführungen unter 2. sind auch die Voraussetzungen für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht erfüllt, da es sowohl an der substantiierten Darlegung einer Täuschungshandlung wie auch eines entsprechenden Vorsatzes fehlt. Gleiches gilt für § 831 BGB.
4. Gleichfalls besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Dieser scheitert neben der fehlenden schlüssigen Darlegung eines Verstoßes einschließlich des erforderlichen subjektiven Tatbestands bereits am Schutzcharakter der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 – juris Rn. 73 ff.; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 – 7 U 575/18 – juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2020 – 13 U 244/18 – juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 – 7 U 185/18, juris; OLG München, Urteil vom 04.12.2019 – 3 U 4570/19, juris).
III:
Aus den dargelegten Gründen hat die Berufung unter keinem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg.
Der Senat rät daher – auch aus Kostengründen – zur Rücknahme der Berufung.
Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des KV zum GKG).
Verfügung
1. Beschluss vom 05.08.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers zu 1, 2 … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
2. Wiedervorlage mit Fristablauf


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