Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen

Aktenzeichen  M 9 S 17.50790

Datum:
7.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1
AsylG AsylG § 29 Abs. 1, § 34a

 

Leitsatz

1 Es liegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen vor. Die medizinische Versorgung und psychologische Betreuung sind kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Einzelfallbezogene Umstände zu Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen in Polen sind nicht geeignet, das Vorliegen systemischer Mängel zu begründen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. K. wird für dieses und für das zugehörige Klageverfahren, Az.: M 9 K 17.50789 abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Polen im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Die Antragsteller sind (alles nach eigenen Angaben, vgl. Bl. 33 der Bundesamtsakten) ukrainische Staatsangehörige und geboren am 11. April 1970, 22. September 2000 und 12. Dezember 2009. Auf die Angaben der Antragstellerin zu 1) im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 16. November 2016 (vgl. Bl. 5 – 8 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Sie hätten ihr Heimatland erstmalig im Juli oder August 2014 verlassen und nach nochmaliger Rückkehr dorthin noch einmal ca. am 17. Februar 2016; sie seien über Polen, dann wieder zurück in die Ukraine und anschließend über eine unbekannte Route nach Deutschland gereist, wo sie am 19. Februar 2016 angekommen seien und wo sie am 16. November 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Manching einen Asylantrag gestellt haben. Sie hätten in Polen im Juli / August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Für die Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Polen (… der Bundesamtsakten).
Am 2. Januar 2017 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 lehnte Polen die Überstellung zunächst ab, auf Remonstrationsschreiben des Bundesamts vom 1. Februar 2017 erteilten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Bl. 72 der Bundesamtsakten) dann jedoch ihr Einverständnis.
Mit Schreiben an ihre damalige Bevollmächtigte vom 19. Januar 2017 wurden die Antragsteller zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung am 10. Februar 2017 geladen (Bl. 60 der Bundesamtsakten). Die Antragsteller sind ohne Angabe von Gründen nicht erschienen (Bl. 75 der Bundesamtsakten).
Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2017 wurde der Bescheid an die damalige Bevollmächtigte der Antragsteller sowie gesondert an die Antragstellerin zu 1) versandt.
Die Antragsteller ließen hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Februar 2017, entsprechend der dem Bescheid vom 16. Februar 2017 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. zunähst W 6 K 17.50094, inzwischen M 9 K 17.50789) erheben und beantragen, den Bescheid aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Außerdem ließen sie beantragen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Außerdem wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Anhörung der Antragsteller.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und beantragte Klageabweisung bzw. Antragsablehnung.
Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Würzburg jeweils vom 9. März 2017 wurden sowohl das Klageals auch das Antragsverfahren an das Verwaltungsgericht München verwiesen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. März 2017 wurden Klage und Antrag begründet. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2017, auf den im Sinne von
§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Polen ist als Mitgliedstaat, in dem die Antragsteller ausweislich des Eurodac-Treffers für Polen einen Asylantrag gestellt haben bzw. über dessen Grenze sie aus einem Drittstaat illegal eingereist sind, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller Polen. Diese haben dort auch einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Polen wird belegt durch den für die Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „PL1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Die polnischen Behörden haben das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin akzeptiert, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). Dem Umstand, dass die Antragsteller wohl in Polen bereits ein (negativ abgeschlossenes) Asylverfahren durchlaufen haben – entgegen den Angaben der Antragstellerin zu 1) im persönlichen Gespräch Erstbefragung (Bl. 7 der Bundesamtsakten) – haben die polnischen Behörden dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-Verordnung erklärt haben.
2. Die Abschiebung nach Polen kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Polen als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Polen infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach aktuellem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in Polen eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des aktuellen Erkenntnismaterials durch eine Vielzahl von Gerichten an. Die ganz überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen nicht vorliegen (vgl. z.B. BayVGH, U.v.19.1.2016 – 11 B 15.50130 – juris Rn. 23 – 26; B.v. 10.2.2016 – 11 ZB 16.50002 – juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 12.10.2015 – 5 B 259/15.A – juris; VG München, B.v. 14.2.2017 – M 9 S. 17.51296 und M 9 S. 17.51299 – beide juris; VG Frankfurt (Oder), B.v. 8.2.2017 – 2 L 762/16.A – juris Rn. 17 im Fall eines minderjährigen Antragstellers; VG Aachen, U.v. 3.2.2017 – 6 K 2121/14.A – juris Rn. 30ff.; VG Potsdam, B.v. 25.1.2017 – 6 L 905/16.A – juris Rn. 9 m.w.N.).
Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller insbesondere zu den Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen in Polen vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen; das schon deswegen nicht, weil dieser Vortrag mit Verweis auf von der Antragstellerin zu 1) behauptete Erlebnisse als bloße einzelfallbezogene Umstände von vorneherein nicht geeignet ist, das Vorhandensein systemischer Mängel des polnischen Asylverfahrens zu belegen. Auch soweit der Bevollmächtigte Krankheiten bei den Antragstellern zu 2) und 3) geltend macht, vermag das nicht zur Annahme systemischer Schwachstellen des polnischen Asylverfahrens zu führen. Ganz abgesehen davon, dass aus dem eigenen Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragsteller selbst bereits folgt, dass eine ordnungsgemäße Behandlung in Polen stattfand, ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch keine systemischen Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Polen bestehen. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U. S. Department „Poland 2013, Human Rights Report“ vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von „aida – Asylum Information Database, National Country Report Poland“ von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, von November 2015, beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 60 f., 73 des Berichts) (vgl. zu alledem VG Aachen, U.v. 3.2.2017 – 6 K 2121/14.A – juris Rn. 33 m.w.N.).
Auch der Umstand, dass sich die Situation der Antragsteller in Polen u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich inlands- oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse. Der Verweis des Bevollmächtigten auf die mit der Antrags- bzw. Klagebegründung vorgelegten Anlagen (Praktikumsvertrag, Einladung Bundesagentur für Arbeit, Eingliederungsvereinbarung, Alltagsbegleiter „plus“ (zertifizierte Pflegehelferin) in Schweinfurt, Teilnahmebescheinigung sozialpflegerisches Grundwissen für Migrantinnen) und auf den Umstand, dass die Antragsteller zu 2) und 3) hier in die Schule gehen bzw. ausgebildet würden, hat bereits keine Relevanz für den Rechtsschutz gegen den streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG i.V.m. den Regelungen der Dublin III-Verordnung sowie § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es ist nicht nachvollziehbar, wozu dieser Vortrag dienen soll; die Frage etwa, ob die Antragstellerin zu 1) in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (bspw. als Pflegehelferin) bekommen kann, ist eine Frage des allgemeinen Aufenthaltsrechts, nicht des Asylrechts und demzufolge nicht entscheidungserheblich.
Ebenso wenig stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Überstellung der Antragsteller zu 2) und 3) aus Gründen des Kindeswohls ratsam ist. Anderes würde unter Umständen dann gelten, wenn die Antragsteller zu 2) und 3) allein wären; in Begleitung ihrer sorge- und vertretungsberechtigten Mutter, der Antragstellerin zu 1), bestehen unter Berücksichtigung der für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften, i.e. insbesondere die Regelungen des AsylG und der Dublin III-Verordnung, keinerlei Bedenken.
Auch der Hinweis des Bevollmächtigten der Antragsteller auf das vor dem Amtsgericht Schweinfurt – Familiengericht anhängige Ehescheidungsverfahren der Antragstellerin zu 1) stellt, unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte einen Beleg für die Existenz dieses Verfahrens schuldig geblieben ist, keinen erheblichen Einwand gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung dar. Der Antragstellerin zu 1) steht es frei, trotz Überstellung nach Polen und trotz des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Notwendigkeit ihrer persönlichen Anwesenheit zum Scheidungstermin bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Var. 1 AufenthG zu beantragen.
Schließlich ist der Verweis auf die in der Anlage zur Antrags- bzw. Klagebegründung beigefügten Computerausdrucke der Antragstellerin zu 1) ebenfalls unerheblich. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung der Antragsteller im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag der Antragsteller gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.
3. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist abzulehnen, da Antrag und Klage, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), das gilt auch für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch (Marx, AsylG. 9. Auflage 2017, § 80 Rn. 3).

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