Europarecht

Klage auf Erbringung einer richtigen Beratung beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Aktenzeichen  W 8 K 18.351

Datum:
3.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40111
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 2, § 44a S. 1, § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7, § 154 Abs. 1, § 167
BayVwVfG Art. 25
InVeKoS § 7 Abs. 1
AGO § 4 Abs. 2 S. 2, S. 3
GKG § 63 Abs. 2
InVeKoSV § 8 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung und muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine umfassende Beratungspflicht der Behörde quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung besteht nicht. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage bleibt erfolglos, weil sie bereits unzulässig ist.
1.
a) Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, dass das Amt pflichtgemäß eine Beratung zu leisten habe, ist schon fraglich, ob eine solche (Leistungs-)Klage grundsätzlich statthaft ist oder der Rechtsschutz auf die Endentscheidung der Behörde beschränkt ist gem. § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 25 Rn. 23). Dies kann hier jedoch dahinstehen.
Denn vorliegend ist jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da sich das Klagebegehren insoweit erledigt hat. Ausgehend von der Klagebegründung bezieht sich die Klage auf die Mehrfachanträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017. Die Abgabefrist für den Mehrfachantrag 2015 ist bereits am 15. Mai 2015 abgelaufen, für den Mehrfachantrag 2016 am 17. Mai 2016 und für den Mehrfachantrag 2017 am 15. Mai 2017 (Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2011 i.V.m. § 7 Abs. 1 InVeKoS – Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems) abgelaufen. Selbst für den Mehrfachantrag 2018 ist die Abgabefrist inzwischen abgelaufen. Die begehrte Beratungsleistung könnte somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
Auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO liegen wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsverhältnis mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden sollte.
Die Klage ist insoweit unzulässig.
b) Hinsichtlich des weiteren Begehrens, dass das AELF Karlstadt die Anträge vollständig auszuhändigen habe, fehlt ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.
Jedenfalls hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 ist Erledigung eingetreten, da der Klägerin die erforderlichen Formblätter und Antragsunterlagen bei dem am 11. Mai 2017 im AELF Karlstadt stattgefundenen Gespräch ausgehändigt wurden (Bl. 1 – 3 der Behördenakte).
Im Übrigen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie ihr Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter hätte durchsetzen können, und zwar indem sie die Antragsformulare auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag“ abgerufen hätte. Der Antrag stand dort ebenso wie weitere Unterlagen (z.B. das Merkblatt zum Mehrfachantrag, Flächenzu- und -abgänge etc.) als PDF-Version zum Herunterladen zur Verfügung (vgl. die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag 2018“, wobei hier zu beachten ist, dass der Mehrfachantrag 2018 erstmals ausschließlich elektronisch über das Serviceportal iBALIS gestellt werden kann, weshalb der Mehrfachantrag selbst nicht mehr heruntergeladen werden kann).
Auf die Frage, ob mit Blick auf § 44a VwGO eine Klage auf Aushändigung von Anträgen überhaupt statthaft ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
c) Dem Begehren, das Amt habe die Anträge anzunehmen und den Eingang zu bestätigen, steht bereits § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung. Vielmehr muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 44a Rn. 5). Die Klage ist folglich auch insoweit unzulässig.
2.
Im Übrigen wäre die Klage auf Erbringung einer richtigen Beratung auch unbegründet.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach Abs. 2 erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
Hinsichtlich des Mehrfachantrags 2017 hat am 11. Mai 2017 ein Gespräch am AELF Karlstadt stattgefunden. Dabei wurde insbesondere besprochen, welche Unterlagen dem AELF vorzulegen sind. Auf noch erforderliche Nachweise wurde die Klägerin mit einem ebenfalls ausgehändigten Schreiben verwiesen.
Eine umfassende Beratungspflicht quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung besteht jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 25 Rn. 15a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind.
Auf die Frage der Erfolgsaussichten der Anträge auf Förderung kommt es hier nicht an, da sie nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens ist.
Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.
3.
Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Berufung im Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.


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