Europarecht

Klage gegen Ablehnung eines Asylantrags – Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels Angabe ladungsfähiger Anschrift

Aktenzeichen  M 7 K 15.50724

Datum:
24.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, § 173
ZPO ZPO § 130 Nr. 1

 

Leitsatz

In Fällen in denen ein Asylsuchender untergetaucht ist, fehlt einer Klage gegen die Abschiebung das Rechtsschutzbedürfnis, ungeachtet der jeweiligen Gründe für das Untertauchen (ebenso BayVGH Bschl. 6.6 2006 – 24 CE 06.1102). Der Kläger hat hierdurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung der Verfahrens kein Interesse mehr hat. (redaktioneller Leitsatz)
Ist ein Asylsuchender dauerhaft untergetaucht, fehlt es an einer ladungsfähigen Anschrift, was einen Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften darstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
In Fällen, in denen ein Ausländer wie hier der Kläger untergetaucht ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ungeachtet der jeweiligen Gründe für das Untertauchen (vgl. BayVGH, B. v. 6. Juni 2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 14 m. w. N. u. B. v. 10. Dezember 2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 19 ff.). Der Kläger wohnt spätestens seit 17. Dezember 2015 nicht mehr in der als ladungsfähige Anschrift angegebenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende und ist seit mehr als fünf Monaten unbekannten Aufenthalts. Seine Prozessbevollmächtigte hatte bereits längere Zeit keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm und war offensichtlich auch nicht in der Lage, einen persönlichen Kontakt zu ihm herzustellen. Mit seinem Untertauchen hat der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des hier anhängigen Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.
Zudem stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift einen Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach dem Gericht zur Bezeichnung des Klägers dessen aktuelle ladungsfähige Anschrift bekannt sein muss (vgl. BayVGH, B. v. 12. Mai 2005 – 10 ZB 04.1600 – juris m. w. N.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3; § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass diese Pflicht ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist aufgrund seiner Zuweisung verpflichtet, unter der im Rubrum angegebenen Adresse zu wohnen. Er hat sich der aus § 10 Abs. 1 AsylVfG bestehenden Verpflichtung, den Wechsel seiner Anschrift dem angerufenen Gericht unverzüglich anzuzeigen und sich für dieses als stets erreichbar zu zeigen, entzogen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben.


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