Europarecht

Kostenerstattung, Hinterlegung, Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Aufhebung, Schiedsklausel, Auslegung, Schiedsrichter, Verfahren, Mangel, Beteiligung, GbR, Frist, Verletzung, Bundesrepublik Deutschland, New York, Vereinigten Staaten

Aktenzeichen  101 Sch 120/21

Datum:
28.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16981
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A. H. als Vorsitzendem und den Mitschiedsrichtern Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht i. R. K. P. P. und Rechtsanwalt Dr. Ph. H., vom 10. Juni 2021 wird in folgenden Ziffern
3. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts …, Grundbuch von …, Band …, Blatt …, Flst.Nr. … Abteilung I, lfd. Nummer der Eintragung 2z, insofern zu erteilen, als nicht die … GbR, bestehend aus der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten, sondern die Schiedsbeklagte als nunmehriges Mitglied der betreffenden Erbengemeinschaft Eigentümerin des Miteigentumsanteils ist.
4. Die Schiedsklägerin trägt 95%, die Schiedsbeklagte 5% der Kosten des Schiedsverfahrens.
für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 122.292,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer L. L. C. (LLC) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.
1. Die Schiedsparteien stritten mit Schiedsklage der Antragsgegnerin und Schiedswiderklage der Antragstellerin über gegenseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der von ihnen im Jahr 2009 gegründeten Z. GbR nach deren Kündigung durch die Schiedsklägerin. Der Sole Director der Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Geschwister.
Der Gesellschaftsvertrag der Z. GbR enthält ausweislich des Schiedsspruchs in Art. 12 folgende Schiedsklausel:
„Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, diesem Vertrag oder dessen Gültigkeit, Erfüllung, Auslegung der zwischen den Gesellschaftern und/oder zwischen einem oder mehreren Gesellschafter (sic!) einerseits und der Gesellschaft andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg (sic!) von einem aus drei Personen bestehenden Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Jede Partei bestellt einen beisitzenden Schiedsrichter. Die von den Parteien bestellten Schiedsrichter bestellen einstimmig den Vorsitzenden Schiedsrichter. Für die Hinterlegung des Schiedsspruches und das sonstige Verfahren ist das Landgericht München zuständig. Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 1025 ff ZPO.“
Der zwischen den Parteien geschlossene Schieds- und Schiedsrichtervertrag vom 13. November 2020 enthält in § 1 Abs. 4 eine Regelung zum Gegenstand des Schiedsverfahrens und in § 4 die Festlegung von Fristen und Terminen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrags wird das Schiedsgerichtsverfahren nach Ermessen des Schiedsgerichts in Anlehnung an die DIS-Schiedsordnung 2018 (DIS-SchO) durchgeführt.
In dem am Schiedsort München geführten Schiedsverfahren erging am 10. Juni 2021 folgender Endschiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, gegenüber der Schiedsklägerin im Einzelnen zu erklären, wodurch die zugunsten der A. Ltd. (Dubai) von der Z. GbR im notariellen Schuldanerkenntnis vom 23. März 2017 zur Urkunde des Notars Dr. B. in München anerkannten Ansprüche erloschen sind und der Schiedsklägerin Unterlagen auszuhändigen, welche das Erlöschen belegen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts …, Grundbuch von …, Band …, Blatt …, Flst.Nr. … Abteilung I, lfd. Nummer der Eintragung 2z, insofern zu erteilen, als nicht die Z. GbR, bestehend aus der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten, sondern die Schiedsbeklagte als nunmehriges Mitglied der betreffenden Erbengemeinschaft Eigentümerin des Miteigentumsanteils ist.
4. Die Schiedsklägerin trägt 95%, die Schiedsbeklagte 5% der Kosten des Schiedsverfahrens.
5. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, der Schiedsbeklagten einen Betrag von EUR 22.292,30 als Kostenerstattung zu bezahlen. Sämtliche weiteren Kostenerstattungsansprüche werden zurückgewiesen.
Nach dem Tatbestand des Schiedsspruchs begehrte die Schiedsklägerin eine Abfindung i. H. v. mindestens 150.000,00 € (Hauptantrag), Auskunft über die Finanzierung des Kaufpreises im Rahmen des Erbteilsverkauf- und Übertragungsvertrags vom 27. Februar 2009 (Auskunftsantrag I), Auskunft über die Rechtsgrundlage eines Schuldanerkenntnisses zugunsten der A. Ltd. (Dubai) vom 23. März 2017 (Auskunftsantrag II) und Auskunft zur steuerlichen Veranlagung der Z. GbR für die Jahre 2009 bis 2020 (Auskunftsantrag III). Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage auf Grundbuchberichtigung wegen Anwachsung des Gesellschaftsvermögens nach dem Ausscheiden der Schiedsklägerin aus der Z. GbR.
Zur Verteidigung gegen die Widerklage habe die Schiedsklägerin – nach der Darstellung im Tatbestand des Schiedsspruchs – in der Replik Zweifel an der Existenz der Schiedsbeklagten geäußert und hilfsweise die Zugum-Zug-Einrede nach § 320 ZPO bis zur Begleichung des eingeklagten Abfindungsguthabens erhoben.
Zum Ablauf des Verfahrens führt das Schiedsgericht insbesondere aus, mit Verfügung vom 5. März 2021 sei die Schiedsklägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Anträge derzeit größtenteils nicht schlüssig oder jedenfalls nicht hinreichend begründet seien. Der Schiedsklägerin sei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und der Termin zur mündlichen Verhandlung in Abstimmung mit den Parteien verlegt worden. Die Schiedsklägerin habe darauf fristgerecht mit Schriftsatz vom 31. März 2021 erklärt, keine Änderung an den Anträgen vornehmen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2021 hätten die Parteien – nach eingehender Erörterung – einen Vergleich geschlossen. Für den Fall des Widerrufs hätten die Parteien ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge unverändert gestellt und ihnen sei lediglich nachgelassen worden, bis 6. Mai 2021 zu ihren Verfahrenskosten vorzutragen; ein Schiedsspruch sei bis 3. Juni 2021 in Aussicht gestellt worden. Nach dem fristgerechten Widerruf des Vergleichs durch die Schiedsklägerin habe sich für sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Mai 2021 ihr jetziger Prozessvertreter als Rechtsvertreter bestellt, der eine Änderung der Anträge angekündigt und die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Zweifel gezogen habe, auf die sich die Schiedsklägerin bei Erhebung ihrer Schiedsklage selbst gestützt gehabt habe. Auf den Hinweis des Schiedsgerichts, es neige nach vorläufiger Auffassung dazu, den Schriftsatz als verspätet zurückzuweisen, habe die Schiedsklägerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 fristgemäß entgegnet, sie habe aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung Anlass gehabt, das Schiedsverfahren in Zweifel zu ziehen, u. a. deshalb, weil ihr [damaliger] Verfahrensbevollmächtigter einmal vom Vertreter der Schiedsbeklagten unterbrochen worden sei, weil der Vorsitzende die Verhandlung immer wieder „unterbrochen“ habe, um die Aussagen der Verfahrensbeteiligten per Diktiergerät zu protokollieren und weil bestimmte Aussagen der Schiedsbeklagtenvertreter vom Schiedsgericht nach Eindruck der Schiedsklägerin nicht ausreichend hinterfragt worden seien.
Zur Begründung des Schiedsspruchs führt das Schiedsgericht insbesondere aus, es sei aufgrund von Art. 12 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 1 des Schieds- und Schiedsrichtervertrags vom 13. November 2020 zur Entscheidung berufen; die Parteien hätten sich ohnehin rügelos auf das Schiedsverfahren eingelassen. Alle Anträge seien als vermögensrechtliche Ansprüche nach § 1030 Abs. 1 ZPO objektiv schiedsfähig. Die Schiedsbeklagte sei als US-Gesellschaft gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 anzuerkennen und somit parteifähig. Der Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 28. Mai 2021 zum angeblich fehlenden „genuine link“ der Schiedsbeklagten in den USA sei als verspätet zurückzuweisen (§ 1046 Abs. 2 ZPO). Die Klageänderung und die sonstigen Ausführungen seien beinahe vier Monate nach Ablauf der letzten der Schiedsklägerin im vertraglich vereinbarten Fristenkalender eingeräumten Stellungnahmefrist und zwei Monate nach Ablauf der ihr durch verfahrensleitende Verfügung vom 5. März 2021 gesetzten Frist erfolgt. Der nunmehrige Versuch, die Anträge doch noch zu ändern, sei mit der Pflicht zur zeit- und kosteneffizienten Verfahrensführung (vgl. § 2 Abs. 1 Schieds- und Schiedsrichtervertrag i. V. m. Art. 27 Abs. 1 DisSchO 2018) nicht vereinbar. Abgesehen von neuen Zulässigkeitsfragen würde die Wiedereröffnung der Verhandlung wegen der neuen Anträge und des neuen Vorbringens das Verfahren in unvertretbarer Weise verzögern. Die Schiedsklägerin habe auch keine plausible Erklärung für die späte Antragsänderung. Aus diesen Gründen sei auch der Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Mai 2021 zum angeblich fehlenden „genuine link“ als verspätet zurückzuweisen; bei den Behauptungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Schiedsbeklagten in den USA handele es sich nicht um reinen Rechtsvortrag. Mit dieser neuen Argumentation ziehe die Schiedsklägerin im Übrigen die Parteifähigkeit der von ihr gewählten Schiedsbeklagten in Zweifel, was allenfalls zur Unzulässigkeit ihrer Schiedsklage führen würde. Die Schiedsklage sei nur teilweise begründet. Der Schiedsklägerin seien die Hintergründe des Schuldanerkenntnisses vom 23. März 2017 nicht bekannt. Nach dem Verständnis des Schiedsgerichts ziele ihr Antrag darauf ab, Gewissheit darüber zu erlangen, dass der Anspruch der A. Ltd. erloschen sei, und sich für den Fall, dass die Schiedsklägerin zukünftig erneut von Gläubigern des Schuldanerkenntnisses in Anspruch genommen werden sollte, effektiv gegen den Anspruch verteidigen zu können. Dies sei ein berechtigtes Interesse, das mit Blick auf eine mögliche Nachhaftung auch nach Ende der Gesellschafterstellung fortbestehe. Die Widerklage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs sei begründet, § 894 BGB. Die Schiedsbeklagte sei infolge des Ausscheidens der Schiedsklägerin die Gesamtrechtsnachfolgerin der Z. GbR. Die Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft gemäß §§ 723, 730 ff. BGB sei im Gesellschaftsvertrag zulässigerweise ausgeschlossen worden. Die von der Schiedsklägerin erhobene Zugum-Zug-Einrede greife nicht durch, da schon keine konkreten Gegenrechte vorgetragen oder ersichtlich seien.
2. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Juli 2021 hat die Antragstellerin den Endschiedsspruch vorgelegt und beantragt,
den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. A. H. als Vorsitzendem und den Mitschiedsrichtern Vorsitzender Richter am OLG i.R. K. P. P. sowie Rechtsanwalt Dr. Ph. H., vom 10. Juni 2021 in Ziffer 3. und 4. für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. September 2021 beantragt,
hilfsweise für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen nicht schon nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO über das Vorliegen von Aufhebungsgründen entschieden wird, gemäß § 1059 ZPO den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Dr. A. H. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern VRiOLG aD K. P. P. und RA Dr. Ph. H. erlassenen Endschiedsspruch vom 10. Juni 2021 aufzuheben.
Auf den Hinweis des Senats, dieser Antrag werde dahin verstanden, dass die Antragsgegnerin die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in den Ziffern 3. und 4. begehre und nur hilfsweise für den Fall, dass der Senat nicht im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung der in Ziffern 3. und 4. des Schiedsspruchs ausgesprochenen Verpflichtungen der Antragsgegnerin über insoweit in Betracht kommende Aufhebungsgründe entscheide (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die Aufhebung des Schiedsspruchs – in den Ziffern 3. und 4. – begehre, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, sie begehre „jedenfalls die Aufhebung des Schiedsspruchs in den Ziffern 3. und 4.“ Die Frist des § 1059 Abs. 3 101 Sch 120/21 – Seite 7 – Sätze 1 und 2 ZPO sei gewahrt worden.
Die Antragsgegnerin wendet ein, die Antragstellerin sei mangels „genuine link“ nicht als US-Gesellschaft anzuerkennen. Sie, die Antragsgegnerin, habe durch ihren früheren Bevollmächtigten Schiedsklage gegen die Antragstellerin erhoben, weil diese nach dem Vertragsrubrum Gesellschafterin der Z. GbR gewesen sei, obwohl sie aus ihrer Sicht den Gesellschaftsvertrag mit ihrem Bruder persönlich geschlossen habe. Gesellschaften seien zwar nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 grundsätzlich anzuerkennen. Dies gelte aber nicht, wenn die Gesellschaft über das formale Band der Gründung hinaus über keine tatsächlichen, effektiven Beziehungen („genuine link“) verfüge und ihre geschäftlichen Aktivitäten allein in Deutschland entfalte. So liege der Fall hier, die Antragstellerin entfalte keinerlei nennenswerte reale geschäftliche Aktivitäten in den USA. Die Verwaltung von – letztlich überschaubarem – Immobilienvermögen in … adressiere nicht den Rechts- und Wirtschaftsverkehr in den USA. Die Antragstellerin sei nur eine Fassade, hinter der sich der Bruder der Antragsgegnerin verberge. „Bei aller Gründungstheorie und internationalem Vertrauen“ dürfe der Rechtsstaat nicht dazu beitragen, dass „solche Briefkastengesellschaften“ ins Grundbuch eingetragen würden, sodass Gläubiger an den wahren wirtschaftlichen Berechtigten nicht mehr herankämen. Die von der Antragstellerin als Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Dokumente belegten kein „genuine link“. Schon die Authentizität der nur in Kopie vorgelegten Urkunden sei fraglich, auch der Inhalt der ohne Übersetzung vorgelegten Dokumente sei unklar. Der Erwerb einer argentinischen Staatsanleihe sei keine geschäftliche Aktivität in den USA. Die Staatsanleihen seien in Monaco erworben und gehalten worden. Nach New York sei die Antragstellerin mit ihrer Klage „nur zufällig gekommen“, weil die Anleihebedingungen bzw. die Fiscal Agency Agreements New York als Gerichtsstand vorgesehen hätten. Die Antragstellerin könne den „genuine link“-Einwand nicht mit „selbstinszenierten Zetteln“ ausräumen, dies gelte auch für das „bestellte“ Anwaltsschreiben (Anlage B 5). Eine geschäftliche Aktivität ergebe sich nicht daraus, dass die Kanzlei M. die Antragstellerin vertrete. Die Kanzlei werde ihrer Mandantin angesichts des wohl lukrativen Auftrags kaum nachspüren, ob sie in den USA reale Geschäfte mache oder sich irgendwie dem dortigen Markt anbiete, schon gar nicht solange die Honorare gezahlt würden. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs könnten zur Eintragung einer nicht anerkennungsfähigen Scheinauslandsgesellschaft im Grundbuch führen, und damit zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspreche.
Zudem sei die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der Z. GbR nichtig, da sie nicht den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO entspreche und sie, die Antragsgegnerin, im Hinblick auf ihre Beteiligung an der Z. GbR Verbraucherin gewesen sei. Eine Heilung der Nichtigkeit der Schiedsklausel nach § 1031 Abs. 6 ZPO komme nach dem in Art. 26 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO kodifizierten und auch im Rahmen der ZPO anerkannten Rechtsprinzip nicht in Betracht: Das Gericht, auch ein Schiedsgericht, müsse die Beteiligten über die Folgen einer rügelosen Einlassung belehren. Dies habe das Schiedsgericht hier pflichtwidrig unterlassen und ihre spätere Geltendmachung als verspätet zurückgewiesen. Auch § 1027 Satz 2 ZPO setze indes voraus, dass der Partei der Mangel bekannt gewesen sei. Die Einführung der Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag habe außerdem gegen die gesellschafterliche Treupflicht verstoßen. Der Bruder der Antragsgegnerin habe sie gedrängt, den von ihm vorbereiteten Gesellschaftsvertrag zu unterzeichnen. Dem späteren Verhalten der Schiedsklägerin könne kein Erklärungswert dahingehend beigelegt werden, dass sie mit der Parteistellung der Antragstellerin und dem Weg zum Adhoc-Schiedsgericht wirklich einverstanden gewesen sei.
Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO entgegen, weil das Schiedsgericht der Antragsgegnerin nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt habe. Ihren Schriftsatz vom 28. Mai 2021 habe das Schiedsgericht nicht mehr berücksichtigt, dabei habe sie bereits in einem früheren Schriftsatz vorgetragen, dass „jedenfalls die Zi. LLC“ keine Tätigkeit in den USA ausübe. Auch wenn dies im Hinblick auf die Antragstellerin nur angedeutet gewesen sein möge, hätte das Schiedsgericht zumindest klären müssen, ob die Behauptung im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 strittig gewesen sei. Die Antragstellerin bzw. ihr Sole Director hätten substanziiert dartun müssen, dass und ggf. welche Aktivitäten sie in den USA ausübe. Das Schiedsgericht habe ferner den Sachvortrag im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 zur Höhe des Abfindungsanspruchs und zur Anpassung der Buchwertklausel nicht mehr „ernstlich zur Kenntnis genommen“. Mit der Begründung, die Schiedsklägerin habe wirtschaftlich keinen Beitrag zum Erwerb des einzigen Vermögenswerts der Z. GbR geleistet, vermenge das Schiedsgericht die Frage der Wirksamkeit der Buchwertklausel im Gesellschaftsvertrag mit der Beteiligung an Gewinn und Vermögen nach Köpfen. Es sei zu besorgen, dass das Schiedsgericht gemeint habe, nach wirtschaftlicher Billigkeit entscheiden zu können, § 1051 Abs. 3 ZPO. Das Schiedsgericht hätte sich zumindest mit den zuletzt geltend gemachten Argumenten in ihren Schriftsätzen vom 28. Mai 2021 und 4. Juni 2021 101 Sch 120/21 – Seite 9 – auseinandersetzen müssen. Es sei nicht lediglich um neuen Sachvortrag gegangen, sondern um zahlreiche valide rechtliche Argumente (verfahrenswie materiellrechtlich). Eine Schlussverfügung nach der DIS-Schiedsordnung habe es soweit ersichtlich nicht gegeben.
Die Antragstellerin und ihr Sole Director hätten ihre Verpflichtung aus dem Schiedsspruch bislang nicht erfüllt. Höchsthilfsweise werde gegen den vom Schiedsgericht zugesprochenen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten.
Unrichtig sei insbesondere die Behauptung, die am 26. Oktober 2006 in Delaware gegründete Schiedsbeklagte ginge keinerlei nennenswerten realen geschäftlichen Aktivitäten in den USA nach. Sie habe z. B. Argentinien-Anleihen erworben und ihre Ansprüche auf Rückzahlung dieser Anleihen gerichtlich vor dem United District Court Southern District of New York geltend gemacht (Urteil vom 22. September 2008, Anlage B 4). Auch habe sie über Jahre hinweg Forderungen und Wertpapiere erworben; die Verhandlungen mit ihren Vertragspartnern hätten in New York stattgefunden; sie sei dabei durch die Anwaltskanzlei M. vertreten worden, deren Bestätigung vom 8. Oktober 2021 als Anlage B 5 vorgelegt werde:
„This will confirm that this law firm and its predecessors (starting with M. LLP) has continuously represented Z. F. LLC since 2013 in financial and commercial matters in New York. That representation remains active today. Those matters include litigations and negotiations involving defaulted Argentine sovereign bonds in the U.S. District Court for der Southern District of New York, and diverse other matters involving financial, corporate, and commercial advice“.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2022 eine Bestätigung vom 8. Oktober 2021 im Original nebst folgender beglaubigter Übersetzung einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzerin für die englische Sprache vorgelegt:
„hiermit bestätigen wir, dass unsere Anwaltskanzlei und ihre Vorgängerkanzleien (beginnend mit M. LLP) die Z. F. LLC seit 2013 kontinuierlich in Finanzsachen und kaufmännischen Angelegenheiten in New York vertreten. Wir sind auch heute noch mandatiert und vertreten die Mandantschaft bei Streitigkeiten und Verhandlungen im Zusammenhang mit notleidenden argentinischen Staatsanleihen vor dem USBezirksgericht für den Southern District, d. h. den südlichen Bezirk von New York, sowie in verschiedenen anderen Angelegenheiten, in denen wir zu Finanz-, Unternehmens- und kaufmännischen Fragen beraten.“
Das Schreiben sei inhaltlich richtig; für den Inhalt und die Richtigkeit des Schreibens habe der Verfasser, Anwalt M. C. Sp., durch Unterzeichnung des Schreibens die Verantwortung übernommen. Sie, die Antragstellerin, sehe keinen Anlass, ihre Aktivitäten in den USA durch Vorlage weiterer Dokumente zu belegen; die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch, über ihre geschäftlichen Aktivitäten detaillierte Informationen zu erhalten. Im Übrigen wäre ihr nicht einmal nach der von der Antragsgegnerin bemühten, allerdings durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1994, Az: 6 U 59/94, die Anerkennung zu versagen. Dies komme nach der Entscheidung nur dann in Betracht, wenn eine im US-Bundesstaat Delaware gegründete Gesellschaft sämtliche Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland entfalte, was hier nicht der Fall sei.
Nicht nachvollziehbar sei, dass die Antragsgegnerin aus ihrer Sicht den Gesellschaftsvertrag mit ihrem Bruder abgeschlossen habe. Unbehelflich seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zur angeblichen Formnichtigkeit der Schiedsklausel. Zwar möge die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der Z. GbR nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die Antragsgegnerin, die mitnichten in ein Schiedsverfahren „gelockt“ worden sei, habe den Einwand der Formnichtigkeit aber erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der dort erfolgten rügelosen Einlassung erhoben. Für die Heilung einer formnichtigen Schiedsabrede komme es nicht darauf an, ob sich die Parteien bewusst gewesen seien, dass durch ihre Einlassung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anstelle des staatlichen Gerichts begründet werde. Einer Belehrung durch das Schiedsgericht habe es nicht bedurft.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führe nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspreche. Die Antragsgegnerin, der umfangreich rechtliches Gehör gewährt worden sei, verkenne, dass auch im Schiedsverfahren der Grundsatz der effizienten Verfahrensführung gelte (Art. 27 DISSchO 2018). Wie das Schiedsgericht im Endschiedsspruch zutreffend ausführe, seien die Schriftsätze vom 28. Mai 2021 und vom 4. Juni 2021 als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Antragsgegnerin habe mitnichten bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Antragstellerin sei in Ermangelung eines „genuine link“ nicht als US-Gesellschaft anzuerkennen. Sie habe lediglich vorgetragen, bei der Schiedsbeklagten handele es sich um eine Briefkastenfirma. Dem sei sie – die Antragstellerin und Schiedsbeklagte – mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 substanziiert entgegengetreten. Es sei falsch, dass das Schiedsgericht der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bedeutet habe, rechtliche Aspekte spielten keine zentrale Rolle, es ginge vielmehr um eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das Schiedsgericht habe den Leistungsantrag mangels schlüssigen Vortrags als unbegründet abgewiesen. Mit der angeblichen Unwirksamkeit der Buchwertklausel habe sich das Schiedsgericht eingehend auseinandergesetzt; es habe den Sachvortrag der Antragsgegnerin und deren Rechtsansicht berücksichtigt. Dass sich das Schiedsgericht dieser Rechtsansicht nicht angeschlossen habe, begründe keinen Verstoß gegen den ordre public. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Antragsgegnerin nicht zu.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg. Es liegt kein Grund vor, nach dem dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen wäre.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil der Schiedsort ausweislich des Schiedsspruchs in Bayern liegt.
Aus Art. 12 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich nichts anderes. Die Regelung der Zuständigkeit für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und das sonstige Verfahren beruht auf einer überholten Rechtslage (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. November 2015, 34 Sch 39/14, juris Rn. 15). Es kann dahinstehen, ob mit der Formulierung „und das sonstige Verfahren“ nur Annexverfahren zur Hinterlegung des Schiedsspruchs nach § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 25. Juni 1986 oder alle im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch in Betracht kommenden Verfahren vor den staatlichen Gerichten erfasst werden sollten. Denn die Konzentrationszuständigkeit des nach § 1062 Abs. 5 ZPO bestimmten Bayerischen Obersten Landesgerichts können die Parteien nicht derogieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2022, 101 SchH 125/21, juris Rn. 119; Beschluss vom 3. Dezember 2020, 1 SchH 89/20, juris Rn. 28 jeweils m. w. N.).
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. aa) Die Rechts- und Parteifähigkeit der Antragstellerin ist gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (Zustimmungsgesetz vom 7. Mai 1956, BGBl II 1956, 487) – im Folgenden: deutschamerikanischer Handelsvertrag – nach dem Gründungsrecht der Gesellschaft zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft in Deutschland die Anerkennung nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Handelsvertrags zu versagen ist, wenn sie zu den Vereinigten Staaten über das formale Band der Gründung hinaus über keine tatsächlichen, effektiven Beziehungen („genuine link“) verfügt und ihre geschäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Denn das fragliche Erfordernis eines „genuine link“ wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat befinden muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA – nicht notwendig im Gründungsbundesstaat – entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004, I ZR 245/01 – GEDIOS Corporation, ZIP 2004, 2230 [2231, juris Rn. 16 f.]; Urt. v. 5. Juli 2004, II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549 [juris Rn. 6f.]). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, sodass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2015, 2 BvR 2019/09, juris Rn. 30 zum Alien Tort Claims Act; BGH – GEDIOS Corporation, ZIP 2004, 2230 [2231, juris Rn. 16]).
(1) Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Handelsvertrags enthält eine Kollisionsnorm (BGH – GEDIOS Corporation, ZIP 2004, 2230 [2231, juris Rn. 13]; Urt. v. 29. Januar 2003, VIII ZR 155/02, BGHZ 153, 353 [356, juris 10]; Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, Band 13 Teil 10 Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 337; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137 [2146]). Im Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft grundsätzlich nicht an das Recht ihres Verwaltungssitzes, sondern an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft. Die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (BGH ZIP 2004, 1549 [1550, juris Rn. 6]; BGHZ 153, 353, [356 f., juris Rn. 10 ff.]).
(2) Der Bundesgerichtshof hat allerdings u. a. im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1994 (6 U 59/94, ZIP 1995, 1009 [juris Rn. 41]; vgl. auch grundlegend Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2146) in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2004 (ZIP 2004, 1549 [1550, juris Rn. 7]) offengelassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn es sich um eine nur zur Umgehung der strengeren Vorschriften des deutschen Rechts in den USA gegründete „Briefkastenfirma“ handelt, die über keinerlei tatsächliche, effektive Beziehungen (sog. „genuine link“) zum Gründungsstaat verfügt und sämtliche Aktivitäten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet.
(3) An das Erfordernis eines „genuine link“ zum Gründungsstaat, das in der Literatur überwiegend abgelehnt wird (vgl. Thorn in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, EGBGB Anh zu Art. 12 Rn. 3; Kraft in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 16 Internationales und europäisches Gesellschaftsrecht, Rn. 28 m. w. N.; Mäsch in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl. 2022, Art. 12 EGBGB, Rn. 6 f.; Pyszka, GmbHR 2015, 1077 [1081]; Drouven/Mödl, NZG 2007, 7 [8]; Paal, RIW 2005, 735 [739 f.]; Rehm, JZ 2005, 303 [305]; Rehm in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, 2004, § 2 Rn. 34; Dammann, RabelsZ 68 [2004], 607 [645 ff.]; Bungert, DB 2003, 1043 [1044]; Ulmer, IPRax 1996, 100; a. A. Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, Band 13 Teil 10 Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 347 f.; Weller in Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 402; Weller, IPrax 2017, 167 [170]; Mankowski, EWiR, 2003, 661; Bausback, DNotZ 1996, 254; Ebenroth/Bippus, DB 1988, 842 [844 f.]), sind jedenfalls nach einhelliger Meinung keine strengen Anforderungen zu stellen.
Ausreichend ist, dass die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA – nicht notwendig im Gründungsbundesstaat – entwickelt (vgl. BGH – GEDIOS Corporation, ZIP 2004, 2230 [2231, juris Rn. 16]; ZIP 2004, 1549 [1550, juris Rn. 7]; vgl. auch Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, Band 13 Teil 10 Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 348; Weller in Münchener Kommentar zum GmbHG, Einleitung Rn. 402; Hupka in Münchener Kommentar zum GmbHG, § 4a Rn. 31; Lang/Ortmann in Beck OK GmbHG, 51. Ed. Stand: 1. Februar 2021, Internationales Gesellschaftsrecht, Rn. 93 m. w. N.). Es handele sich um ein Missbrauchskorrektiv, das allenfalls in extremen Fällen zur Versagung der Anknüpfung an das Gründungsrecht führen könne; geringe geschäftliche Aktivitäten, z. B. Vertragsabschlüsse mit USamerikanischen Partnern seien ausreichend (Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, Band 13 Teil 10 Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht Rn. 348; Paefgen, DZWIR 2003, 441 [443]). Der Bundesgerichtshof hat auch eine geringe werbende Tätigkeit in den USA als ausreichend angesehen (GEDIOS Corporation, ZIP 2004, 2230 [2232, juris Rn. 17]). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1994, die sich auf den Aufsatz von Ebenroth/Bippus (DB 1988, 842 [844 f.]) stützt (vgl. ZIP 1995, 1009 [juris Rn. 41]), wird von Ebenroth/Kemner/Willburger deshalb kritisiert, weil das Gericht zu Unrecht das Vorliegen eines „genuine link“ verneint habe; die Gesellschaft habe mit einer N. Y. AG einen Brokervertrag abgeschlossen, bei dem zudem noch New Yorker Recht vereinbart worden sei, sodass eine tatsächliche und reale Bindung der Gesellschaft zu den Vereinigten Staaten vorliege (ZIP 1995, 972 [974]).
Der Bundesgerichtshof hat es in den zitierten Entscheidungen als ausreichend angesehen, dass die Gesellschaft für die ihr anvertrauten Aktien ein Depot in den USA unterhielt (ZIP 2004, 1549 [1550, juris Rn. 7]) bzw. dass die Gesellschaft in den USA über einen Telefonanschluss verfügte, der eingehende Anrufe jedenfalls an einen Anrufbeantworter oder an einen Servicedienst weiterleite; die genannten technischen Einrichtungen seien ersichtlich darauf angelegt, wirtschaftliche Tätigkeit auch im USamerikanischen Bereich zu entfalten. Es komme hinzu, dass die Gesellschaft unstreitig in San Francisco unter Vereinbarung des amerikanischen Rechts einen Lizenzvertrag auch über eine in den Vereinigten Staaten von Amerika geschützte Software für ein Datenbankenentwicklungstool abgeschlossen habe (GEDIOS Corporation, ZIP 2004, 2230 [2232, juris Rn. 18]).
bb) Der Senat ist vorliegend von einer tatsächlichen Bindung der Antragstellerin an die USA überzeugt.
(1) Dass die Antragstellerin nach dem Recht von Delaware wirksam gegründet wurde, wird von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es zu einer Zwangsauflösung bzw. Zwangsbeendigung der Antragstellerin gekommen wäre. Eine solche ist möglich, wenn eine LLC ihrer jährlichen oder zweijährlichen Meldepflicht nicht nachkommt bzw. die jährlichen Registrierungsgebühren nicht bezahlt. Im Bundesstaat Delaware ist vorgesehen, dass die Gründungsurkunde (Certificate of Formation) für ungültig zu erklären ist, wenn die LLC drei Jahre mit der jährlichen Steuer (ab 2014: 300 US$) im Rückstand ist (Pyszka, GmbHR 2015, 1077 [1079]).
(2) Der zwischen der Antragstellerin und der Kanzlei M. bestehende Vertrag begründet eine tatsächliche Verbindung der Gesellschaft zu den USA.
Die Echtheit der mit Schriftsatz vom 15. März 2022 im Original vorgelegten und von Rechtsanwalt Sp. unterschriebenen Bestätigung vom 8. Oktober 2021 der Kanzlei M. hat die Antragsgegnerin, die gemäß Verfügung vom 3. Juni 2022 eine Kopie dieses Schreibens mit dem Hinweis erhalten hat, dieser Schriftsatz sei bei Gericht im Original eingegangen, nicht bestritten. Der Einwand im Schriftsatz vom 23. Dezember 2021, es sei schon fraglich, ob die vorgelegten Urkunden authentisch seien, bezog sich auf die nur als Kopie vorgelegte Anlage B 5, aber nicht auf die wegen des erhobenen Einwands aufgrund richterlicher Auflage im Original vorgelegte Bestätigung mit gleichem Datum. Diese private Urkunde gilt somit nach § 439 Abs. 3 ZPO als anerkannt. Ihre Echtheit bedurfte keines Beweises nach § 440 ZPO. Die Urkunde enthält auch keine Mängel im Sinne des § 419 ZPO, insbesondere lässt das handschriftliche Zeichen oben rechts eine nachträgliche Veränderung der Urkunde nicht möglich erscheinen.
Als private Urkunde begründet diese Bestätigung gemäß § 416 ZPO vollen Beweis allerdings nur dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller – hier gegenüber der Antragstellerin – abgegeben worden sind; nicht von § 416 ZPO, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) wird dagegen erfasst, ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen und welchen Inhalt die Urkunde im Einzelnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2018, VII ZR 45/17, NJW 2019, 421 Rn. 36; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 416 Rn. 7 m. w. N.; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationales Beweisrecht Rn. 10.141). Die Beweiskraft erstreckt sich auch nicht auf das Datum der Erklärung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1990, II ZR 309/88, juris Rn. 16; Feskorn a. a. O.)
Der Senat ist jedoch überzeugt, dass die darin bekundeten tatsächlichen Umstände zutreffen, und sieht keine Veranlassung, weitere Beweise zu erheben, auch wenn einer Privaturkunde ein geringerer Beweiswert zukommt als einer Zeugenaussage. Im Rahmen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich, aber auch ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 19. Juli 2019, V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 27; Urt. v. 6. Mai 2015, VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 11; Urt. v. 11. Dezember 2012, VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 17; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 275/00, NJW 2002, 208 [211, juris Rn. 36]).
Rechtsanwalt Sp. bestätigt in diesem mit Schriftsatz vom 15. März 2022 vorgelegtem Schreiben, dass die Kanzlei M. und deren Vorgängerkanzleien die Antragstellerin seit 2013 kontinuierlich in Finanzsachen und kaufmännischen Angelegenheiten in New York vertreten hätten; die Kanzlei M. sei auch heute noch mandatiert und vertrete die Antragstellerin bei Streitigkeiten und Verhandlungen im Zusammenhang mit notleidenden argentinischen Staatsanleihen vor dem US-Bezirksgericht für den südlichen Bezirk in New York sowie in verschiedenen anderen Angelegenheiten, in denen die Kanzlei zu Finanz-, Unternehmens- und kaufmännischen Fragen berate. Auch wenn nicht näher dargelegt wurde, in welchen „anderen Angelegenheiten“ die Antragstellerin anwaltlich beraten wurde bzw. wird, ist der Senat vom langjährigen Bestehen des Anwaltsvertrags überzeugt. Durch die beispielhafte Nennung der Vertretung im Zusammenhang mit den notleidenden argentinischen Staatsanleihen wird deutlich, dass sich die Beratung auf eine Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auf dem Finanzmarkt bezieht. Umstände, die Zweifel daran wecken könnten, dass die Antragstellerin von der Kanzlei M. in New York anwaltlich beraten wird, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Vielmehr geht sie selbst vom Bestehen eines „wohl lukrativen Auftrags“ zwischen der Kanzlei M. und der Antragstellerin sowie davon aus, dass aufgrund des Mandatsverhältnisses Honorare von der Antragstellerin an die Kanzlei gezahlt werden. Sie ist lediglich der Ansicht, das Mandatsverhältnis sei nicht als reale geschäftliche Tätigkeit in den USA anzuerkennen. Schließlich spricht der Umstand, dass die Anlage B 5 und das weitere Schreiben vom 8. Oktober 2021 nicht identisch sind, sondern sich insbesondere bei der Adressierung und der Unterschrift unterscheiden, nicht gegen die Richtigkeit der in beiden Schreiben inhaltlich übereinstimmenden Bestätigung einer anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung der Antragstellerin in New York.
Das Bestehen dieses Anwaltsvertrags und die darauf beruhende Beratung der Antragstellerin in Finanzsachen und kaufmännischen Angelegenheiten begründet entgegen der Meinung der Antragsgegnerin eine tatsächliche Verbindung der Antragstellerin zu den  USA.
b) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 10. Juni 2021 im Original vorgelegt, § 1064 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung des Schiedsgerichts entspricht auch den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO.
c) Bedenken gegen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehen nicht, auch nicht hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. September 2016, 34 Sch 19/16, juris Rn. 9 m. w. N.).
2. Der sich nur auf die Ziffern 3. und 4. beziehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet. Aufhebungsgründe i. S. d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sachlichrechtliche Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die in Ziffern 3. und 4. des Tenors des Schiedsspruchs festgestellten Ansprüche greifen nicht durch.
Die Antragsgegnerin, die nur einen Hilfsantrag formuliert hat, ist dem Hinweis des Senats, ihr Antrag werde dahin verstanden, dass sie die Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrags begehre, nicht entgegengetreten.
a) Die Antragsgegnerin kann die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a] Var. 2 ZPO) nicht mehr geltend machen.
(1) Ein etwaiger Formmangel (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Schiedsvereinbarung ist durch rügelose Einlassung der Antragsgegnerin gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt. Die Antragsgegnerin hat sich hier als Schiedsklägerin rügelos eingelassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2015, 19 Sch 18/14, juris Rn. 21; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, 44. Ed. Stand: 1. März 2022, § 1031 Rn. 26).
Auf die Kenntnis der Partei von dem Formmangel oder den Folgen der Einlassung kommt es de lege lata nicht an (OLG München, Beschluss vom 1. Juni 2005, 34 Sch 005/05, juris Rn. 18 m. w. N.; Geimer in Zöller, ZPO, § 1031, Rn. 42; Anders in Anders/Gehle, ZPO 80. Aufl. 2022, § 1031 Rn. 15; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1031 Rn. 13), auch wenn de lege ferenda eine vorherige Aufklärung gefordert wird (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1031 Rn. 72).
Eine Belehrung über die Folgen der Einlassung sieht § 1031 ZPO nicht vor. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gibt es kein „im Rahmen der ZPO anerkanntes Rechtsprinzip“, dass die Wirkungen einer rügelosen Einlassung nur dann eintreten, wenn der Verbraucher darüber belehrt worden ist. Im UNCITRAL Modellgesetz findet § 1031 Abs. 5 ZPO kein Vorbild, weil der Anwendungsbereich des Modellgesetzes auf internationale Handelsstreitigkeiten begrenzt ist, Art. 1 Abs. 1 UNCITRAL Modellgesetz (Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, § 1031 Rn. 19). Der Argumentation der Antragsgegnerin, das Schutzniveau für Verbraucher, denen – wie hier – treuwidrig eine Schiedsklausel untergeschoben worden sei, müsse entsprechend höher sein, da sich schon aus dem – auf Kaufleute zugeschnittenen – Art. 4 UNCITRAL Modellgesetz ergebe, dass eine Partei eine Einrede nur dann verliere, wenn sie von dem Regelverstoß Kenntnis gehabt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Mit einem „effet utile“ lässt sich de lege lata nicht begründen, die Heilung trete nur nach Belehrung des Verbrauchers durch das Schiedsgericht ein. Erfolglos beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auf Art. 3 Abs. 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, ohne dessen Anwendbarkeit zu begründen. Für Gesellschaftsverträge gilt die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie).
(2) Ob die rügelose Einlassung alle Unwirksamkeitsgründe nach § 1031 Abs. 5 ZPO heilt (verneinend bei unterlassener Separatstellung nach § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO: Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1031 Rn. 50), kann hier dahinstehen, da die Antragsgegnerin, die – anwaltlich vertreten – die Schiedsklage erhoben hat, nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2021, I ZB 54/20, NJW 2022, 245 Rn. 17; Beschluss vom 8. November 2018, I ZB 21/18, NJW 2019, 857 Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2021, 26 Sch 17/20, juris Rn. 40; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1059 Rn. 21). Aus diesem Grund kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mehr auf die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treupflicht berufen.
b) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO wegen einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017, I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2021, 26 Sch 4/21, juris Rn. 24 jeweils m. w. N.) liegt nicht vor.
(1) Der Einwand der Antragsgegnerin, eine Schlussverfügung nach der DIS-SchO habe es soweit ersichtlich nicht gegeben, greift nicht durch. Denn die Parteien haben in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Schieds- und Schiedsrichtervertrags lediglich vereinbart, dass das Schiedsgerichtsverfahren nach Ermessen des Schiedsgerichts „in Anlehnung“ an die DIS-SchO durchgeführt wird. Dass das Schiedsgericht das Verfahren nicht nach Art. 31 DIS-SchO für geschlossen erklärt hat, steht einer Zurückweisung von Parteivorbringen wegen Verspätung nach § 1046 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, zumal das Schiedsgericht den Parteien lediglich nachgelassen hat, nach der mündlichen Verhandlung zu ihren Verfahrenskosten vorzutragen.
(2) Ein Verstoß gegen § 1046 Abs. 2 ZPO, der zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO führen könnte (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, § 1046 Rn. 3), ist nicht ersichtlich.
Die Verspätung des Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2021 ist nicht genügend entschuldigt (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1046 Rn. 10). Die Ausführungen des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin habe im Schriftsatz vom 3. Juni 2021 keine plausible Erklärung dafür vorgetragen, warum die Antragsänderung und die sonstigen Ausführungen erst fast vier Monate nach Ablauf der letzten der Antragsgegnerin im vertraglich vereinbarten Fristenkalender eingeräumten Stellungnahmefrist und zwei Monate nach Ablauf der ihr durch verfahrensleitende Verfügung vom 5. März 2021 gesetzten Frist erfolgten, sind nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin bringt dagegen auch nichts vor, sondern beruft sich lediglich auf ihr Schreiben vom 4. Juni 2021 und ergänzt ihr Vorbringen zum – nicht streitgegenständlichen – Abfindungsanspruch, ohne sich zur Entschuldigung der Verspätung zu äußern. Die im Schreiben vom 4. Juni 2021 vorgebrachte Argumentation, da in § 1 Abs. 4 des Schieds- und Schiedsrichtervertrags von späteren Klageerweiterungen die Rede sei, habe sie davon ausgehen dürfen, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu dürfen, greift nicht durch. § 1 Abs. 4 dieses Vertrags regelt nur den Gegenstand des Schiedsverfahrens, während § 4 des Vertrags die Fristen und Termine festgelegt.
Die pauschale Behauptung im Schriftsatz vom 28. Mai 2021, die Antragstellerin entfalte in den USA keine nennenswerten realen geschäftlichen Aktivitäten, musste das Schiedsgericht nicht dazu veranlassen, in eine – ggf. zeitaufwendige – Überprüfung der Parteifähigkeit der Antragstellerin einzutreten, von der die Antragsgegnerin bei Einleitung des Schiedsverfahrens ausgegangen war (vgl. zur Überprüfung der Parteifähigkeit vor den staatlichen Gerichten: BGH, Beschluss vom 4. Mai 2004, XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94 [100, juris Rn. 20]).
(3) Das Schiedsgericht hat auch nicht unstreitiges Vorbringen der Parteien zu Verbindungen der Antragstellerin in die USA entgegen § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO übergangen. Die Antragsgegnerin bezieht sich zum einen auf ihren nicht die Antragstellerin, sondern eine andere LLC betreffenden Vortrag in einem „früheren Schriftsatz“, womit ein vor dem 28. Mai 2021 verfasster Schriftsatz gemeint ist, und ist zum anderen der Darstellung der Antragstellerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht entgegengetreten, sie, die Antragstellerin, habe die Behauptung der Gegenseite, es handele sich bei ihr nur um eine Briefkastenfirma, im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 substanziiert bestritten.
c) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin höchst hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf den ihr zugesprochenen Anspruch (Endschiedsspruch vom 10. Juni 2021, Nr. 3 [Anmerkung des Senats gemeint Nr. 1]) geltend und beruft sich darauf, die Antragstellerin habe ihre Verpflichtung aus dem Schiedsspruch noch nicht erfüllt.
Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus – ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15, SchiedsVZ 2017, 266 Rn. 21; Beschluss vom 18. Dezember 2013, III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5).
Die Antragsgegnerin ist mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen des zugesprochenen Auskunftsanspruchs jedoch präkludiert; sie hätte ein Zurückbehaltungsrecht bereits im Schiedsverfahren geltend machen müssen. Dort hatte sie ausweislich des Tatbestands des Schiedsspruchs in ihrer Replik jedoch nur die Zugum-ZugEinrede nach § 320 BGB bis zur Begleichung des eingeklagten Abfindungsguthabens erhoben. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 einschließlich des dort erstmals auf § 273 ZPO gestützten Zurückbehaltungsrechts hat das Schiedsgericht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als verspätet zurückgewiesen. Der Schiedsspruch hat gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er entfaltet daher eine der Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO entsprechende Präklusionswirkung mit der Folge, dass Einwendungen, die vor Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind und im Schiedsverfahren hätten vorgebracht werden können, präkludiert sind, sofern keine Aufhebungsgründe vorliegen. Es handelt sich bei dem Zurückbehaltungsrecht um ein Gestaltungsrecht, für dessen Präklusion der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Willenserklärung hätte abgegeben werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. September 2016, 26 Sch 5/16, juris Rn. 73 [BeckRS 2016, 137665 Rn. 60]; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Februar 1961, VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274 [282 juris, Rn. 34]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1060 Rn. 42; Geimer in Zöller, ZPO, § 1060 Rn. 12).
Zudem existiert auch kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhält (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 34 Sch 26/15, juris Rn. 28 m. w. N.).
4. Die Bedingung für den Hilfsantrag der Antragsgegnerin ist aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht eingetreten.
Das Rechtschutzbegehren der Antragsgegnerin bedarf der Auslegung. Dabei ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2016, II ZR 305/14, juris Rn. 12).
Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, wenn eine nachträglich entstandene Einwendung durchgreift oder wenn ein Aufhebungsgrund (§ 1059 Abs. 2 ZPO) gegeben ist. Im zuletzt genannten Fall ist der Schiedsspruch nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen aufzuheben. Ein Aufhebungsantrag ist dennoch zulässig (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1060 Rn. 15). Ein solcher „Gegenantrag“ ist von einem – darüber hinausgehenden – förmlichen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZB 21/98, BGHZ 142, 204 [207, juris Rn. 7]).
Hier hat die Antragsgegnerin neben dem Begehren, den Vollstreckbarerklärungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass „aus irgendwelchen Gründen“ nicht schon nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO über das Vorliegen von Aufhebungsgründen entschieden wird, gemäß § 1059 ZPO „jedenfalls die Aufhebung des Schiedsspruchs in den Ziffern 3. und 4.“ beantragt. Die innerprozessuale Bedingung dieses Hilfsantrags ist nicht die Erfolglosigkeit des Abweisungsantrags, sondern der Eintritt einer Situation, in der der Senat nicht mehr nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO darüber zu entscheiden hat, ob hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. des Tenors des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe vorliegen. Dies wäre insbesondere bei einer Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig der Fall (vgl. zum Hilfsantrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Vollstreckbarerklärungsverfahren: van de Sande/Folter, SchiedsVZ 2016, 72 ff.). Da die Antragsgegnerin argumentiert, die Antragstellerin sei nicht als US-Gesellschaft anzuerkennen, ist diese Auslegung ihres Antrags interessengerecht. Die Antragstellerin hat auf den Hinweis des Senats, wie er den Hilfsantrag versteht, zwar erklärt, sie begehre „jedenfalls“ die Aufhebung des Schiedsspruchs in den Ziffern 3. und 4. des Tenors, aber weder mit der erforderlichen Klarheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erklärt, dass sie hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. des Schiedsspruchs – unbedingt – einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO stellen möchte, noch erläutert, worin sie ihr Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag sieht (vgl. Geimer in Zöller, § 1059 Rn. 22).
Obwohl sich ihre Ausführungen nicht ausschließlich auf die Schiedswiderklage beziehen, hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, sie begehre – unbedingt – auch die Aufhebung des Schiedsspruchs, soweit die Schiedsklage abgewiesen wurde (Ziffer 2. des Tenors). Ein solcher weitergehender Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO würde zu einer Erhöhung des Streitwerts führen und wäre für die Antragsgegnerin mit einem zusätzlichen Kostenrisiko verbunden. Einen solchen Antrag für den Fall zu stellen, dass der Senat nicht im Rahmen des § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO über die Ziffern 3. und 4. des Tenors betreffende Aufhebungsgründe zu entscheiden hat, erscheint fernliegend. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Schiedsklage Erfolg hatte, begehrt sie nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs, sie beruft sich insoweit vielmehr höchst hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht.
5. Eine Anordnung der mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO war nicht geboten, da Aufhebungsgründe nicht in Betracht kommen und die prozessuale Bedingung für den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag nicht eingetreten ist.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO anzuordnen.
Der Streitwert wird mit dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen festgesetzt, § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben