Europarecht

KZR 42/19

Aktenzeichen  KZR 42/19

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR42.19.0
Normen:
§ 1 GWB 1999
§ 33 S 1 GWB 1999
§ 33 Abs 3 S 1 GWB 2005
Spruchkörper:
Kartellsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Mai 2019, Az: VI-U (Kart) 11/18, Urteilvorgehend LG Köln, 15. Mai 2018, Az: 31 O 236/15, Teilurteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerinnen zu 1, 2 und 5, die für den öffentlichen Nahverkehr der Städte Köln, Bonn, Siegburg und Bad Honnef verantwortlich sind, die Klägerin zu 3, ein technischer Dienstleister der Stadtwerke Bonn, und die Klägerin zu 4, ein Anbieter von Hafen- und Güterverkehrslogistik, nehmen die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.
2
Zwischen den Jahren 2001 und 2011 beauftragten die Klägerinnen die Beklagten zu 3 bis 5 sowie die Holz-Fehlings Gleistechnik GmbH (nachfolgend: Holz-Fehlings), die Künstler Bahntechnik GmbH (nachfolgend: Künstler) sowie die Thyssen Schulte GmbH (nachfolgend: Thyssen Schulte) in insgesamt 215 Fällen – zum Teil nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, zum Teil nach Einholung eines oder mehrerer Angebote – mit der Lieferung von Materialien für den Gleisoberbau.
3
Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagten zu 1, 3 und 5 ebenso wie gegen Holz-Fehlings und Künstler jeweils ein Bußgeld wegen Beteiligung an dem Kartell der “Schienenfreunde”.
4
Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Sie verlangen von den Beklagten – in den unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen in unterschiedlicher Höhe – die Zahlung von Schadensersatz, Erstattung von Gutachterkosten sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner – unter Abweisung im Übrigen im Hinblick auf vier näher bezeichnete Beschaffungsvorgänge – dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen diese ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.


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