Europarecht

Landwirtschaftssubvention; Direktzahlung für eine Dauerkulturfläche; mangelnde Bewirtschaftung

Aktenzeichen  3 A 254/19 MD

Datum:
12.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 3. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0412.3A254.19MD.00
Normen:
Art 4 Abs 1 Buchst g EUV 1307/2013
Art 4 Abs 1 Buchst c EUV 1307/2013
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Eine nur teilweise Beerntung von Obstbäumen aufgrund Verbuschung stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der VO (EU) Nr. 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) dar.(Rn.28)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 576,43 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Direktzahlungen nach VO (EU) 1307/2013 für eine Dauerkulturfläche von 3,2124 ha mit dem Nutzcode 825 (Kernobst, z.B. Äpfel, Birnen) für das Antragsjahr 2018, welche mit Bescheid vom 17.12.2018 durch den Beklagten abgelehnt wurden. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass die beihilfefähige Hektarfläche seines Betriebes kleiner als ein Hektar sei. Entsprechend Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der VO (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. § 4 Direktzahlungs-Durchführungsverordnung sei die Mindestbetriebsgröße nicht erfüllt.
Nachdem der Kläger zunächst bei dem erkennenden Gericht am 22.07.2019 Untätigkeitsklage erhoben hat, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es, dass aufgrund am …, …, …. und …2018 durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen und Besprechungen festgestellt worden sei, dass auf einem Großteil der beantragen Fläche keine Bewirtschaftung stattgefunden habe. Der überwiegende Teil der Bäume sei marginal, zum Teil nicht beerntet; eine Flächenbewirtschaftung sei hier nicht erfolgt. Offensichtlich seien lediglich 20 Bäume beerntet und um die Baumscheiben herum gemäht worden (jeweils 5 m x 5 m = 25 m3). Die physisch vorhandene potenziell mit Pflegeaufwand mögliche beihilfefähige Fläche sei danach mit 1,7550 ha vermessen worden. Für das Bewirtschaftungsjahr 2018 könne aber nur die gepflegte Fläche von 0,0500 ha als bewirtschaftet angesehen werden, was zur Ablehnung des Antrages wegen Unterschreitung der Mindestfläche von 1 ha führe.
Die von dem Kläger angegeben Nutzungsart „Dauerkulturen“ seien gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge lieferten.
Dauerkulturen seien in Gegensatz zu Streuobstflächen, die der Bodennutzungskategorie des Dauergrünlandes zugeordnet seien, zu dem durch eine erwerbsmäßige Nutzung sowie einen Plantagencharakter geprägt.
Landwirtschaftliche Tätigkeit sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1307/2013 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich, die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet mache oder die Ausübung einer landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit auf den Flächen.
Die Erzeugung von Kernobst in erwerbsmäßigen Dauerkulturplantagen könne eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Allerdings sei die Ernte des Obstes ein Kriterium für die Anerkennung als beihilfefähige Fläche. Dazu sei eine ordnungsgemäße Pflege notwendig, die neben dem regelmäßigen, der Obstart und dem Anbausystem entsprechenden Schnitt der Gehölze auch die Anwendung des Grasmulchverfahrens und/oder entsprechend periodisches Abmähen unter und zwischen den Bäumen bzw. Sträuchern, die Beseitigung der Wurzel- bzw. Stammausschläge und des sonstigen Unterwuchses erfordere.
Die von dem Kläger praktizierte äußerst extensive Nutzung des Obstbestandes spreche weder für eine Dauerkulturanlage noch stelle der gewollte Verzicht auf jedwede Beseitigung des Unterwuchses eine ordnungsgemäße Landwirtschaft dar. Der Schlag 1 sei darüber hinaus teilweise verbuscht und aufgrund fehlender Beseitigung des überjährigen Aufwuchses an Gras, Brennnesseln usw. als teilweise nur unter größeren körperlichen Anstrengungen begehbar vorgefunden worden. Auch diese Verbuschung verringere die förderfähige Fläche. Hecken könnten als Landschaftselemente nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb oder unmittelbar angrenzend an eine beihilfefähige Hektarfläche lägen.
Der Kläger verfolgt sein Begehen weiter und trägt vor: Er sei Baumgutachter und seit über 20 Jahren zertifiziertes Mitglied des „Verbund Ö. e.V. als a. ö. Anbauverband. Er baue auf den beantragen Flächen im Sinne einer Baumschule ca. 400 Obstbäume an. Auf seinem Hausgrundstück betreibe er einen Hofladen und verkaufe dort u. a. das Obst und die daraus gewonnenen Säfte seiner beernteten Obstbäume. Er verfüge über ca. 25 unterschiedliche Apfelbaumsorten, 6 Birnensorten, 5 Pflaumensorten und vielen Varianten von Mispel, Quitte, Kirsche und Walnussbäumen. Dazu seinen beerntbares Wildobst, wie Schlehe, Eberesche, Weißdorn, Hagebutte und Holunder vertreten. Zur Grundstücksgrenze des konventionell betriebenen nachbarlichen Ackergrundstücks habe er zum Schutz seines Anbaus eine Hecke gezogen.
Die beantragte Fläche sei förderfähig. Denn sie werde als Dauerkultur im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst f und g der VO für die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten für landwirtschaftliche Zwecke und damit landwirtschaftlicher Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 Buhst. C Unterbuchstabe i der VO (EU) 1307/2013 genutzt. Der Beklagte meine rechtsirrig, dass für die Förderfähigkeit einer Obstanlage erforderlich sei, den „Aufwuchs zu mähen und abzufahren“ oder „zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen“. Er übersehe, dass Normadressat der Regelung nicht die „echten Landwirte“ wie der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchstabe i VO (EU) Nr.1307/2013 seien, sondern davon lediglich die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchstabe ii und iii genannten landwirtschaftlichen Tätigkeiten im weiteren Sinne betroffen seien.
Unstreitig sei, dass der Kläger auf seiner Streuobstanlage, welche ein Biotop darstelle, den von dem Beklagten als Verbuschung bezeichneten Unterwuchs nicht vollständig entferne. Der Unterwuchs bestehe nicht ausschließlich aus Wildwuchs. Vielmehr handele es sich vorwiegend um Nutzpflanzen. Diese würden vom Kläger entsprechend seinem Konzept entweder genutzt oder wüchsen als natürlicher Voranbau für spätere Veredelungen heran. Gras und Brennnesseln würden von ihm vor allem aus ökologischen Erwägungen heraus nur im Zuge der Erntevorbereitungen unter den Bäumen (Baumscheiben) gemäht. Dass die Bäume außerhalb der anerkannten Fläche nicht beerntet worden seien, sei unzutreffend.
Bei der „Dauerkultur“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g VO (EU) 1307/2013 handele es sich um einen europarechtlichen Begriff, der EU-weit einheitlich auszulegen sei und somit nicht zur Disposition des Beklagten stehe. So sei seine Anlage in Niederachsen förderfähig. Bei mehr als 100 Bäumen pro Hektar sei von einer Dauerkultur auszugehen. Eine Dauerkultur liege nicht nur bei einer Plantage vor, in der die Bäume in Reih und Glied gepflanzt seien.
Die Dauerkulturfläche könne ihre Förderung nicht dadurch verlieren, dass eine Nutzung auch und zugleich zu anderen möglicherweise auch landwirtschaftsfremden Zwecken, wie Wildwuchs, vorliegt.
Die Schutzhecke sei wegen des Schutzes vor Pestizideinträgen durch den benachbarten konventionell wirtschaftenden Betrieb als schützenswertes Landschaftselement in die förderfähige Fläche mit einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2019 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Flächenbeihilfe für das Antragsjahr 2018 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die bisherige Ablehnung. Der pflegerische Zustand der streitbefangenen Flächen sei aus der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen umfassenden Fotodokumentation ersichtlich. Es handele sich auf einer Fläche von 1,4574 ha um eine teilweise fortgeschrittene mehrjährige Verbuschung.
Als Verbuschung werde der natürliche Gehölzaufwuchs (Sträucher und Bäume) auf einer (Grünland-)Fläche bezeichnet der i. d. R durch natürliche Ausbreitung der Gehölze mittels Samen oder Ausläuferbildung entstehe, unabhängig von der Gehölzartenzusammensetzung. Aller und Zustand sowie räumliche Ausbreitung der Gehölze könnten variieren und unterlägen einer räumlichen und zeitlichen Dynamik. Auf der Fläche vorhandene Sträucher und/oder Strauchgruppen, die nicht unter die Definition der Landschaftselemente gehörten, stellten eine Verbuschung dar.
Das Beernten von einzelnen Bäumen alleine stelle keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Streuobstflächen seine keine Dauerkulturflächen. Gemäß der Nutzcodeliste seien sie als Dauergrünland zu klassifizieren. Auch diese Voraussetzungen erfüllten die Flächen des Klägers mangels Grünfutterpflanzen nicht.
Entscheidend für die Beihilfefähigkeit der klägerischen Flächen sei nicht erstrangig die Begriffsbestimmung, ob es sich um Dauergrünland oder Dauerkultur handele. Entscheiden sei ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der VO auf mehr als 1 ha stattgefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Der streitbefangene Ablehnungsbescheid vom 17.12.2018 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die Förderungsvoraussetzungen liegen mangels beihilfefähiger Hektarfläche nicht vor.
Das Gericht ist mit dem Beklagten der Überzeugung, dass der Kläger nicht die Förderungsvoraussetzungen nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt. Eine „beihilfefähige Hektarfläche“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 liegt bei der Bewirtschaftungsart des Klägers nicht vor. Danach muss eine landwirtschaftliche Fläche ganzjährig zur Nutzung für eine (hauptsächliche) landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegen. An dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit fehlt es.
Die vom Kläger angegeben Nutzungsart „Dauerkultur“ mit „Nutzungscode 825“ stellt eine landwirtschaftliche Fläche dar (Art. 4 Abs. 1 Buchst e VO (EU) 1307/2013). Dauerkulturen sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern (Art. 4 Abs. 1 Buchst. g VO (EU) Nr. 1307/2013). Dauerkulturen sind im Gegensatz zu Streuobstwiesen, die der Bodennutzungskategorie des Dauergrünlandes unterliegen, durch eine erwerbsmäßige Nutzung sowie einen Plantagencharakter geprägt (vgl. Erlas des MLU v. 07.04.2014, Az.: 55.11).
Indes liegt die landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht vor. Danach ist landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten (Unterbuchst. i), die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beeidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden (Unterbuchst. ii) oder die Ausübung einer von den Mitgliedsstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder dem Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (Unterbuchst. iii).
Zur Überzeugung des Gerichts liegt bei der vom Kläger vorgenommenen Bewirtschaftungsart keine im Sinne der VO mögliche Beerntung der Obstbäume vor. Unstreitig entfernt der Kläger den Unterwuchst auf den streitentscheidenden Flächen nicht bzw. nicht vollständig. Das Gericht hat anhand der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder aus dem für die Förderung entscheidungserheblichen Zeitraum der Ortsbesichtigungen im Jahr 2018 keinen Zweifel daran, dass es sich auch vielfach um sog. verbuschte Flächen mit Wildwuchs handelt. Auf die zahlreichen – auch vom Kläger vorgelegten – Bilder im Verwaltungsvorgang (Beiakte A) wird verwiesen.
Als Verbuschung wird der natürliche Gehölzaufwuchs durch Sträucher, Büsche, Bäume etc. auf einer Grünlandfläche bezeichnet. Die im Rahmen der Kontrolle aufgenommenen Bilder zeigen im Wachstum bereits weit fortgeschrittene ungepflegte und dementsprechend unregelmäßig wild gewachsene Sträucher und Büsche. Dabei ist ersichtlich, dass das Dickicht den vorhandenen Baumbestand auf den streitentscheidenden Flächen nahezu umschließt. Der Umfang und die Größe des Wildwuchses lassen auf eine bereits mehrjährige Entfaltung schließen. Die bemängelten Flächen unterscheiden sich deutlich von den potentiell bei Einhaltung der Mindesthektargröße beihilfefähigen Flächen (siehe etwa VV, Beiakte A; erstes Foto vom Termin am 20.11.2018).
Die Bewirtschaftung der Flächen sieht nach dem klägerischen Konzept vor, den auch aus Nutzpflanzen bestehenden wilden Unterwuchs zu nutzen oder als natürlichen Voranbau für spätere Veredelungen wachsen zu lassen. Gras und Brennnesseln werden von ihm vor allem aus ökologischen Erwägungen heraus nur im Zuge der Erntevorbereitungen unter den Bäumen (Baumscheiben) gemäht. Er führt in seiner Erklärung an den Beklagten vom 20.07.2018 (Beiakte A) aus:
„Aller andere bewuchs verbleibt für die andren lebewesen, welche ja auf samenstände und krautblüten angewiesen sind. Für mich reicht es mit der leiter zugang zu den bäumen zu haben um die früchte zu ernten. Übrigens werden alle arbeiten bis auf den abtransport des geernteten obstes energiesparend und ökologisch mit der hand und einfachen gutem werkzeug geleistet.“ (unkorrigiertes Original).
Die von dem Kläger zum Verwaltungsvorgang gereichten Lichtbilder mit den Untertiteln „eine symbiose aus pflanzung und natürlichem aufwuchs prägen die landschaft, ökologie ist das zusmmenspiel der natürlichen prozesse, der mensch fügt sich ein, wird teil und hat teilhabe an den früchten der natur“, (unkorrigiertes Original) belegen den Wildwuchs.
Es steht damit nicht in Abrede, dass der Kläger einzelne Bäume beernten kann. Das Beernten einzelner Bäume allein erfüllt dabei nicht die landwirtschaftliche Tätigkeit (VG Magdeburg, Urteil v. 16.11.2021, 3 A 374/19; juris gemeldet). Durch die vom Kläger praktizierte Bewirtschaftung wird die Fläche auch nicht in einem Zustand erhalten, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für den Anbau geeignet macht. Denn zum einen bedient sich der Kläger ja bereits nicht den „üblichen“ Methoden und Maschinen zur Bewirtschaftung und zum anderen würden diese nunmehr allein nicht mehr genügen, um die Fläche wieder für die – traditionelle – Landwirtschaft einsetzbar zu machen. Den unzweifelhaft müssten auf den nicht als förderfähig anerkannten Flächen landwirtschaftlich unübliches schweres Gerät zur Beseitigung des Wildwuchses eingesetzt werden.
Es geht auch nicht darum, dem Kläger sein Bewirtschaftungsmodell streitig zu machen. Die von ihm selbst als „Biotop“ bezeichnete Fläche erfüllt aber eben nicht die strengen EU-Voraussetzungen für die streitbefangene Förderung bei herkömmlich, traditionell verstandener Landwirtschaft aufgrund landwirtschaftlicher Tätigkeit. Denn zur Fördererlangung ist der Landwirt verpflichtet, durch Erhöhung des Weidedruckes oder geeignete Pflegemaßnahmen die Verbuschung zu verhindern und aufkommende Verbuschung zurück zu drängen (VG Magdeburg, Urteile v. 16.11.2021, 3 A 374/19; 3 A 181/19; 3 A 110/21; juris gemeldet).
Das Gericht schließt sich daher den zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden sowie den Klageerwiderungen an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe der klägerischen Angabe zum – geringen – Förderungsbetrag anzunehmen.


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