Europarecht

Nachbarklage gegen Nutzungserweiterung eines Allwetterplatzes

Aktenzeichen  Au 4 K 17.1431

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG BImSchG § 22 Abs. 1a
18. BImSchV § 5 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV,
Art: 3 KJG

 

Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Änderung der Nutzung eines Allwetterplatzes über den Betrieb einer Kindertagesstätte hinaus für kirchliche Gemeindearbeit und insbesondere – auch lärmintensive – Ballspiele kann nicht darin gesehen werden, dass Kinder die „unlimitierte“ Möglichkeit hätten, auf den Freiflächen zu spielen. Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG.  (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren drittschützenden Rechten.
1. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die Kindertagesstätte zu groß sei und die Stellplätze nicht ausreichen würden, steht dem zunächst entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 bereits entschieden hat, dass die Kindertagesstätte das allgemeine Wohngebiet mitprägt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 1984 – juris Rn. 13 und 16). Die Kindertagesstätte selbst ist nicht Gegenstand des Bescheides, sondern nur ihre Nutzungserweiterung bezüglich des Allwetterplatzes, des …-Cafés und der Gemeinde-/Stadtteilfeste, die bis zu 18 Mal im Jahr stattfinden können. Überdies wäre eine Kindertagesstätte ohnehin in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine völlig typische Nutzungsart, die selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich als gebietsverträglich anzusehen wäre. Etwaige Störungen der Wohnruhe durch eine Freiflächennutzung sind grundsätzlich mit Blick auf das Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.4999 – juris Rn. 40 m.w.N.). Zudem gibt es keine Nutzung während der Nachtzeit. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2014 (M 8 K 12.5554) kann nicht herangezogen werden, weil diese Entscheidung auf besonderen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verhältnissen beruht.
2. Die Kammer geht davon aus, dass die Betriebsbeschreibung, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides erklärt wurde, ausreichend bestimmt ist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass die Angaben der Betriebsbeschreibung zu allgemein seien, und dass unklar sei, was unter „Ballspielen“ verstanden werden müsse, ist die Kammer der Auffassung, dass die Betriebsbeschreibung im Gegenteil äußerst präzise Vorgaben macht, welche Personengruppe wann bei welchen Spielen alternativ den Platz bespielen darf. Meditationen, Gruppenarbeit usw. sind in der Betriebsbeschreibung und Baugenehmigung genannt und werden nach dem …-Gutachten vom 24. August 2015 der Schallberechnung zu Grunde gelegt (vgl. Seite 19 des Gutachtens unter Bezugnahme auf die Untersuchung „Geräusche von Trendsportarten“). Die maßgebliche Betriebsbeschreibung formuliert unter Punkt 3.1 und 3.2, dass Ballspiele an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens auf dem Allwetterplatzes stattfinden dürfen. Genannt werden dann „Streetball“ und „Fußball“. Die Betriebsbeschreibung und die Baugenehmigung lässt damit unmissverständlich nur diese beiden Ballsportarten zu. Wenn in der Praxis hiergegen durch eine andere Spielart verstoßen wird, ist dies eine Frage des Vollzugs, aber nicht der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids.
3. a) Im Hinblick auf die gerügte Stellplatzproblematik und dadurch angeblich verursachten Park- und Parksuchverkehr gilt, dass ein Nachbar sich nur dann ausnahmsweise mit Erfolg auf eine unzureichende Stellplatzsituation berufen, wenn die Baugenehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – BauR 2010, 120 – juris Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern. Diese Fallkonstellationen rufen jedoch allesamt einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervor als die streitgegenständliche Nutzungsänderungen der Beigeladenen (vgl. VG München, U.v. 1.12.2015 – M 1 K 15.4038 – juris Rn. 26). Die Situation im zu entscheidenden Fall (Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohngebiet) ist mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu besorgen, zumal ihr die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung ihrer Grundstücke durch parkende Fahrzeuge im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden oder ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sein (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 – M 1 K 16.5925 – juris Rn. 42).
b) Im Hinblick auf den Allwetter Platz gilt: Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nicht darin gesehen werden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass Kinder die „unlimitierte“ Möglichkeit hätten, auf den Freiflächen zu spielen. Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Beschluss vom 22. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, dass diese Norm hier uneingeschränkt für die Kinder zur Anwendung kommt und dass gerade kein Sonderfall vorliegt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 12.1984 – juris Rn. 21). Dort stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch die genehmigten und vorhandenen technischen Einrichtungen (Streetballkorb, Ballfangzaun, Betonbanden) dazu zählen. Ein „Sonderfall“ ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind (BT–Drs. 17/4836, S. 6). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die Tauglichkeit des …-Gutachtens vom 24. August 2015 für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Klägerin infrage stellt, weil es keine Gesamtbelastungsberechnung aus vorhandenen Belastungen und Zusatzbelastungen berücksichtige, geht diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl:
aa) Rechtskräftige Vorgabe des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 11.7.2012 – Au 4 K 11.1273) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war zunächst, dass die 18. BImSchV Maßstab für Lärm von der Nutzungsgruppe der Erwachsenen sein muss. Bei Jugendlichen gelte dasselbe unter Modifizierung durch das bayerische KJG. Bei Kindern sei § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten (BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 15 AE 13.596 – juris Rn. 25,30). Die 18. BImSchV kennt, anders als die TA-Lärm, keine Vorbelastungsregelung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin mehrfach beruft, wendet im Übrigen selbst im Fall der Unanwendbarkeit der 18. BImSchV diese als Ausgangspunkt für eine rechtliche Bewertung entsprechend an (VGH Mannheim, U.v. 23.5.2014 – 10 S 249/14 – juris Rn. 34). Diese Werte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV) sind nach dem …-Gutachten, welches vom Umweltingenieur des Landratsamts … geprüft wurde, allesamt eingehalten. Eine Gesamtbelastung durch Emissionen der verschiedenen Nutzergruppen kann nicht angenommen werden, weil jeder Tag gemäß Auflage 1.2.2 auf einen Nutzerkreis (Jugendliche oder Erwachsene) pro Tag limitiert ist.
bb) Die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1a BImSchG ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Allwetter Platz unter bestimmten Voraussetzungen auch von Jugendlichen und Kindern nach der Baugenehmigung bespielt werden kann. Die vorliegend zu beurteilende Situation entspricht nicht derjenigen, die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu prüfen hatte. Es liegt gerade keine „Multifunktionalität“ des zu prüfenden Platzes vor, sondern eine „Aliudfunktionalität“: Auflage 1.2 der Baugenehmigung regelt eine Nutzung außerhalb des Betriebes der Kindertagesstätte. In Auflage 1.2.2 wird unmissverständlich klargestellt, dass für die Nutzungsgruppen der Jugendlichen und Erwachsenen sämtliche Nutzungsvarianten nur alternativ und nicht kumulativ gelten. Das bedeutet nach dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Beispiel (Auflage 1.2.2), dass nach Ausschöpfen der im Bescheid definierten Maximalzeiten einer Nutzungsgruppe keine weitere Nutzung mehr an diesem Tag stattfinden darf. Hinzukommt, dass der VGH Mannheim eine Anlage zu beurteilen hatte, die öffentlich zugänglich war und nicht – wie hier –zugangsbeschränkt ist und der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht.
cc) Es gibt auch keinen Zweifel an der (zumindest entsprechenden) Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 KJG für die Nutzungsgruppe der Jugendlichen. Zum einen findet, wie oben bereits festgestellt, nur eine alternative und nicht kumulative Nutzung durch die verschiedenen Personenkreise pro Tag statt. Zum anderen gilt: Selbst wenn Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss (im Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.). Dies ist im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zum Allwetterplatzes sowie die beschränkten Nutzungszeiten für Jugendliche erst recht anzunehmen.
dd) Es ergeben sich im Ergebnis auch keine Zweifel an der Verwendbarkeit des …–Gutachtens vom 24. August 2015. Die von Herrn Dipl. Phys. … geäußerten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 selbst angegeben hat, mangelt es den Stellungnahmen schon daran, dass stets eine kumulative Nutzung zu Grunde gelegt wurde, die allerdings laut Bescheid gar nicht möglich ist. Zudem sind die Grenzwerte des …-Gutachtens nach Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes … nach einem „worst-case“ Szenario berechnet, welches nach Aussage des Vertreters der Beigeladenen in der Realität nicht vorkommt. Demnach werde der Platz um ein Vielfaches weniger genutzt, als laut Genehmigungsbescheid möglich. Der immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Klägerin keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin bedeutet eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes (IRW) in Tabelle 15 Punkt 4.3.1 (S. 20) keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Denn die Tabelle gilt für Kinder bis 13 Jahre. Damit greift § 22 Abs. 1a BImSchG. Außerdem wird auf Seite 30 des Gutachtens klargestellt, dass die angelegten Werte auf der sicheren Seite liegen und eine Einhaltung als sichergestellt anzunehmen ist. Die Relevanzbreite liegt unter 1 dB(A).
2) Soweit geäußert wird, dass das Toben und Trampeln in Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts fehle, handelt es sich um einen Punkt, der zum einen unter Punkt 4.4 als Spitzenpegel für lautes Schreien auf dem Allwetterplatzes erfasst ist. Zum anderen handelt es sich hierbei im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.) um sozialadäquate und damit hinzunehmende Störungen.
3) Der Emissionsansatz L(WA) von 96 dB (A) begegnet keinen Bedenken. Der Wert von 101 dB(A), den Herr Dipl. Phys. … stattdessen vorschlägt, findet laut Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes … gemäß der VDI 3770 nur Anwendung, wenn man 25 Spieler ansetzt. Dies ist nach dem Bescheid nicht möglich.
4) Soweit gerügt wird, dass eine andere Situation vorliegt, als in der zu Grunde gelegten Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“, und dass ein höherer Wert hätte angesetzt werden müssen, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Studie legt auf Seite 16 lediglich vier Parameter von Werten zwischen 97 d B(A) bis 105 dB(A) zu Grunde. Nach der Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 werden vom Gutachter … keine Belege bzw. näheren Ausführungen dafür gegeben, warum von einem mindestens 5 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen wäre. Stattdessen bestünden keine Zweifel daran, dass der Berechnungsansatz mit Werten zwischen 96 dB(A) und 99 dB(A) bei der Nutzung als Bolz Platz inklusive Impulshaltigkeitszuschlag richtig gewählt wurde. Der Wert für Streetball entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 43, S. 64), der Wert für den Bolz Platz entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 35, S. 53). Laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017 würden die in dieser VDI veröffentlichten Emissionsansätze die im Rahmen von umfangreichen Untersuchungen ermittelten Maximalwerte (und damit auch den Wert Lw, max) berücksichtigen.
5) Der Impulshaltigkeitszuschlag Kl bzw. Kl…, bedingt durch die Lästigkeit der Ballaufprallgeräusche, wird entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in Punkt 4.1 (S. 19) des …-Gutachtens vom 24. August 2015 berücksichtigt.
6) Soweit die Richtigkeit der Werte Re, Aba und AGr gerügt wird, geht daraus nicht hervor, dass deshalb die Grenzwerte am Wohnhaus der Klägerin überschritten werden sollen, wenn man diese höheren Werte ansetzt. Diese Rüge betrifft die Tabelle 10.4.3 und setzt sich mit dem Spitzenpegelkriterium auseinander. Der Umweltingenieur des Landratsamtes … teilte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 mit, dass selbst bei einem höchstmöglichen Spitzenpegel von 117 dB(A) aus Tabelle 4, S. 13 der Studie „Geräusche von Transportanlagen“ sich im Ergebnis an der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nichts ändere. Der zulässige Spitzenpegel sei dennoch unterschritten. Es handele sich um den zulässigen Spitzenpegel nach der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet während der Ruhezeiten mittags und abends. Überdies geht das …-Gutachten von einer „worst-case“ Berechnung aus (s.o.).
7) Die Ansetzung des Herunterrechnungswertes von 6 dB(A) in Tabelle 10.4.2.2 (S. 41) begegnet keinen Bedenken, weil nur eine getrennte Beurteilung der Lärmarten rechtens ist, insbesondere im Hinblick auf den Kinderlärm. Eine Gesamtbelastung durfte wegen Auflage 1.2.2 gerade nicht zu Grunde gelegt werden (vgl. auch Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017).
8) Entgegen der Annahme des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Gutachten „nicht auf Kante“ genäht, weil das Verhalten der Jugendlichen am Spielfeldrand und im Tiefhof nicht berücksichtigt werde und Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien. Die 18. BImSchV verlangt für Kommunikationsgeräusche keinen Zuschlag. Im Übrigen gilt, dass mit dieser Rüge keine Gegenberechnung vorgelegt wird, die zu einem anderen Ergebnis als im beurteilten …-Gutachten vom 24. August 2015 führen würde. Eine Störung dieser Qualität muss als sozialadäquat hingenommen werden(s.o.). Die Lästigkeit von Ballaufprallgeräuschen wurde laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 im Gutachten berücksichtigt. Demnach liege kein besonders gelagerter Einzelfall vor. Die Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ sei auf Bodenmaterial aus Asphalt und Tartan (=synthetischer Oberflächenbelag für Sportanlagen) bezogen worden. Ein Betonprallgeräusch … bei einem Aufschlag entsprechend weniger. Es handele sich nicht um „leicht anregbare Strukturen“. Die Kammer hat angesichts dieser Ausführungen – und nach den Erkenntnissen des Augenscheins – keinen begründeten Zweifel daran, dass sich das …-Gutachten in ausreichenden Maß mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat. Die Betonmauer wurde im Gutachten auch als nicht absorbierend berücksichtigt (Punkt 4.1 des …-Gutachtens vom 24. August 2015, S. 19) Hinzu kommt, dass Herr Dipl. Phys. … seine Stellungnahmen stets unter der unzutreffenden Grundannahme einer Gesamtbelastung der Nutzungsarten abgab.
9) Eine Heranziehung anderer Erkenntnismittel zur tatrichterlichen Bewertung der Immissionsbelastung ist angesichts dieser Punkte nicht mehr veranlasst. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin eine konservativere Berechnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV fordert, kann dem nicht entsprochen werden. Diese Norm ist eine Ausnahmenorm und bezieht sich auf Schulsportanlagen. Eine Ausnahmenorm ist jedoch grundsätzlich nicht analogiefähig und kann daher auf diesen Fall nicht übertragen werden.
c) Bezüglich der Nutzungserweiterung des …-Cafés durch Dritte kann die Kammer ebenfalls keine Verletzung der Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten erkennen: Auflage 1.1.1 stellt demnach sicher, dass bis 22:00 Uhr alle Gäste Weg sind, da sie die Räumlichkeiten bereits um 21:30 Uhr verlassen müssen. Am Augenscheinstermin bestätigte auch der Gutachter der Klägerin, Herr Dipl. Phys., dass die Auflagen sicherstellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Anwesen der Klägerin wirken. Sofern sich Gäste nach 22:00 Uhr im Freibereich aufhalten, handelt es sich um eine Vollzugsfrage. Das Gutachten setzt sich unter Punkt 3.1.3 (S. 13) auch mit kurzen Aufenthalten von Gästen im Freibereich auseinander und setzt den Wert für einen leisen Biergarten im Freibereich an. Der Einhaltung dieser Grenzwerte wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin nicht widersprochen.
d) Im Hinblick auf die Nutzung des gesamten Areals der … und der Kindertagesstätte für Gemeinde- und Stadtteilfeste begegnet die Auflage 1.2.3 keinen rechtlichen Bedenken. Die Nutzungsbeschreibung enthielt auch einen Antrag für eine Nutzung des gesamten Areals für Feste und besondere Veranstaltungen (zum Beispiel Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr an bis zu 18 Tagen im Jahr (vgl. Punkt 4 der Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015). Damit wird entsprechend der 18. BImSchV nicht über die maximal zulässige Anzahl so genannter seltene Ereignisse entsprechend Anhang 1.5 der 18. BImSchV hinausgegangen.
4. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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