Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen einer Privilegierung von Filmproduzenten hinsichtlich der Anforderungen der DSGVO unzulässig – presserechtlicher Begriff der “Druckwerke” kann auch Filme umfassen

Aktenzeichen  1 BvR 1197/19

Datum:
10.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190710.1bvr119719
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 5 Abs 1 S 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
EUV 2016/679
§ 7 PresseG BW
§ 12 PresseG BW
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführer sind unabhängige Dokumentarfilmer beziehungsweise Filmproduzenten, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Sie rügen, dass die Landesgesetzgeber der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt Dokumentarfilmern und Filmproduzenten, die nicht im Auftrag von Rundfunk-, Telemedien- oder Presseunternehmen tätig sind, keine mit dem “Medienprivileg” der Rundfunkveranstalter, Telemedien und Presseunternehmen vergleichbare Privilegien im Hinblick auf die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung eingeräumt hätten. Sie rügen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie ihrer Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG).
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
3
1. Die Beschwerdeführer legen zwar dar, nicht zum Kreis der Begünstigten nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen, Landesrundfunkgesetzen und Landesmediengesetzen der betroffenen Bundesländer zu gehören. Im Hinblick auf die Bestimmungen der jeweiligen Landespressegesetze, die vergleichbare Privilegierungen der Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen enthalten (vgl. § 12 Landespressegesetz Baden-Württemberg), beschränken sie sich jedoch auf die Behauptung, dass der einfachgesetzliche Pressebegriff, der an den einfachgesetzlichen Begriff der “Druckwerke” (vgl. § 7 Abs. 1 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg) anknüpft, mit dem verfassungsrechtlichen Pressebegriff identisch sei und Dokumentarfilmer beziehungsweise Filmproduzenten daher nicht erfasse. Mit der gesetzlichen Legaldefinition der “Druckwerke”, die abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch auch auf Datenträgern verkörperte Filme erfassen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 1973 – 3 Ws 236/73 -, NJW 1973, S. 2074 sowie allgemein Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 7 LPG, Rn. 2, 29 ff.), setzen sie sich dabei nicht auseinander.
4
2. Da die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht genügt, kann offen bleiben, inwieweit es den Beschwerdeführern darüber hinaus zumutbar wäre, die Frage der Reichweite der einfachgesetzlichen Medienprivilegien und der Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (auch) im Kontext der Datenverarbeitung durch Medienschaffende zunächst einer Klärung im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes zuzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09 -, juris, Rn. 41 ff.).
5
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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