Aktenzeichen M 23 K 17.1111
TierSchG § 16a Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei einem Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren ist die letzte Behördenentscheidung. Danach eintretende Änderungen sind in einem nachfolgenden Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Den Veterinären des Landratsamtes kommt bei der Feststellung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr BayVGH BeckRS 2017, 102513). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Soweit die Klagepartei die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 im Bescheid vom 16. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Formelle Bedenken gegen die streitgegenständlichen Anordnungen bestehen nicht. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG für ein Absehen einer Anhörung vorlagen, wie vom Beklagten behauptet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Ein eventueller Verstoß gegen die Verpflichtung des Beklagten zur Anhörung kann gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt werden, wenn die Anhörung bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Dies ist hier geschehen. Die Klägerin hat umfassend zum angefochtenen Bescheid Stellung genommen und der Beklagte hat sich mit den entsprechenden Argumenten der Gegenseite auseinandergesetzt, sodass dem Bescheid formelle Mängel nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren (Ziffer 1 des Bescheids) ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung. Bei dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem dieser Grundsatz des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.2012 – 9 B 11.1216 – juris Rn. 28). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich bei Dauerverwaltungsakten vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, B. v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht wie bei der Gewerbeuntersagung ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zum Gewerberecht: BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15; VG Oldenburg, U.v. 16.11.2015 – 11 A 2142/15 – juris Rn. 14). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 35).
Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses, also Februar 2017, abzustellen. Mögliche Verbesserungen in der Tierhaltung und eine Reduzierung des Tierbestandes sowie ggf. zu konkretisierende zukünftige Planungen der Klägerin wären daher ausschließlich in einem neuerlichen Verfahren auf Wiedergestattung zu beurteilen und zu berücksichtigen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Die Klägerin ist zweifelsfrei Halterin der Tiere, die bei ihr bei der Hausdurchsuchung am … September 2016 vorgefunden wurden. Selbst wenn einige dieser Tiere im Eigentum ihrer Mutter oder sonstiger Dritter gestanden haben sollten, hatte die Klägerin die tatsächliche Bestimmungsmacht und war für die Betreuung der Tiere verantwortlich. Betreuer ist auch, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier generell oder nur in einzelner Beziehung zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 4 ff.).
Die Haltung der Hunde und Kaninchen durch die Klägerin wies gravierende Mängel auf, aufgrund derer den betreuten Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden.
So hat das LGL in seinem Gutachten vom 26. Januar 2017, welches sich die Veterinäre des Beklagten zu eigen gemacht haben, zusammenfassend festgestellt, dass es sich um eine umfangreiche private Hundehaltung bei der Klägerin mit erheblichen Mängeln handle. Der Pflege und Gesundheitszustand der Hunde sei mäßig bis sehr schlecht. Bei der Überprüfung der Räumlichkeiten und Einrichtungen seien reizarme Haltung, schlechter Reinigungszustand, unzureichendes Platzangebot, fehlender Auslauf und unzureichende Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Verschmutzungen und deutliche Kratz- und Nagespuren an den Wänden und Möbeln auffällig gewesen. Die vorgefundenen tierschutzrelevanten Sachverhalte ließen den Schluss zu, dass die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit der Betreuungsperson nicht gegeben sei. Insgesamt erfülle die Tierhaltung nicht die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung, sondern weise gravierende Mängel auf. Die Hunde seien insgesamt mangels ausreichender Pflege erheblich vernachlässigt. Durch die wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutzhundeverordnung seien den betreuten Tieren erhebliche Leiden und Schäden zugefügt worden. Neben einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten bestehe bei einem schwer kranken Welpen der Verdacht auf das Vorliegen von Straftatbeständen.
Das Gutachten des LGL, welches mit umfangreichem Daten- und Bildmaterial versehen ist, setzt sich intensiv und detailliert mit den Haltungsbedingungen bei der Klägerin, wie der Unterbringung, der täglichen Reinigung, der Liegeflächen, der Bewegung und Beschäftigung, der Pflege und Gesundheitsmanagement und dem Umgang mit kranken Tieren auseinander. Im Anschluss daran bewertet es fachlich ausführlich das Verhalten der Hunde und Welpen auf Grund dieser Bedingungen. Ergänzend erläuterten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass durch die unzureichenden Haltungsbedingungen, wie insbesondere die viel zu großen Gruppen, die fehlende Hygiene und die zu geringen Freiflächen, die Hunde insbesondere unter verhaltenspsychologischen Gesichtspunkten erheblich leiden würden, unabhängig von den Verstößen gegen die Tierschutzhundeverordnung; besonders auffällig äußern würde sich das Leiden der Tiere in ihrem Revier- und Ausscheidungsverhalten. Des Weiteren erläuterten sie, dass die Vertreter des LGL insbesondere auf Grund deren Spezialkenntnissen zur Tierverhaltenspsychologie bei der Bewertung der Tierhaltung hatten hinzugezogen werden müssen.
Das Gericht erachtet die Bewertung des Beklagten insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz (§ 15 Abs. 2 TierschG) den Veterinären des Landratsamts eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräumt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris R. 13, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 15 Rn. 10) als fachlich fundiert und nachvollziehbar; es folgt dieser Bewertung.
Die Stellungnahmen und Einlassungen der Klägerin zu der Tierhaltung konnten diese fachliche Bewertung nicht erschüttern. Vielmehr waren die Einlassungen überwiegend und aus Laiensicht darauf gerichtet, vorliegende Mängel entweder abzustreiten oder als einmalige, besonderen Umständen geschuldeten Vorfälle darzustellen bzw. die geschilderten Haltungsbedingungen als üblich bei der Zuchttierhaltung zu bezeichnen.
Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Haltungsbedingungen nicht so kritisch sein könnten, da sie mit ihren Hunden mehrfach Auszeichnungen bei Hundeschauen erhalten habe, kann nicht überzeugen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert haben, kann von der Beurteilung von Hunden bei Ausstellungen nicht auf die Haltungsbedingungen im Revier geschlossen werden; weder die herangezogenen Kriterien noch das Verhalten der Hunde seien insoweit vergleichbar.
Ebenso wenig vermag das von der Klägerin vorgelegte Schreiben ihrer behandelnden Tierärztin vom 3. Juni 2017 die Beurteilung des Beklagten erschüttern. Zum einen räumt die Tierärztin ein, dass sie noch nie im Haus der Klägerin gewesen sei, sodass sie schon die Haltungsbedingungen nicht beurteilen kann. Zum anderen enthält das Schreiben ausschließlich Ausführungen zur weiteren beabsichtigten Behandlung eines Welpen. Dem Schreiben lassen sich jedoch keine Aussagen zur artgerechten Haltung der Hunde durch die Klägerin entnehmen.
Auch die Kaninchenhaltung der Klägerin war erheblich mangelhaft. Nach den Feststellungen der Veterinäre wurde mindestens einigen der Tiere erhebliches Leiden zugefügt, da ihnen kein Wasser zur Verfügung stand und auch die weiteren Mängel in der Haltung als gravierend eingestuft wurden.
Das Gericht folgt daher abschließend der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf Ziffer 1 und macht sich diese ergänzend zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Den von der Klägerin gehaltenen Tieren wurde somit erhebliches Leid oder Schäden zugefügt. Nicht erforderlich ist für ein Haltungs- und Betreuungsverbot, dass bei sämtlichen gehaltenen Tieren erhebliche Mängel vorliegen; es genügt, wenn Teile der gehaltenen Tiere betroffen sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 15).
Der Beklagte durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Die Klägerin hat trotz vielfacher Hinweise und Bescheide im Vorfeld ihre Tierhaltung unverändert fortgeführt. So wurde der Klägerin bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 2012 das Züchten von Hunden untersagt und eine Haltungsbeschränkung auf 10 Hunden mit Welpen (je Halter) auferlegt. Selbst Zwangsmaßnahmen wie die Verhängung von Zwangsgeld blieben bei der Klägerin wirkungslos. Vielmehr scheint die Klägerin die an sie und ihre Tierhaltung gestellten Anforderungen als nicht gerechtfertigt und überzogen zu erachten und beansprucht eigene Beurteilungskompetenz für sich. Eine nachhaltige verbesserte Änderung der Tierhaltung war daher von der Klägerin prognostische nicht zu erwarten.
Die Tatbestandvoraussetzungen des § 16a TierSchG waren damit erfüllt. Die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden erheblichen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin rechtfertigen das ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.
Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das Tierhaltungsverbot stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Es genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG zukommt, begrenzt. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbots ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Tiere (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15, juris Rn. 55ff). Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung einzelne Gesichtspunkte nicht sachgerecht gewichtet haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung, die vielerlei Aspekte berücksichtigt, insgesamt fehlerhaft ist. Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob die Beurteilung durch den Beklagten, dass der Klägerin durch die Maßnahme keine wirtschaftlichen Nachteile entstünden, korrekt ist. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin mit den Hunden durch einen (unzulässigen) Handel tatsächlich rechtlich geschütztes Einkommen erzielt, kann der Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an den Tieren wohl nicht von vornherein vollständig abgesprochen werden, sei es durch die Gewinnung von Lebensmitteln wie bei den Kaninchen, sei es zum Beispiel auch durch Preisgelder für die Hunde. Unabhängig hiervon kann ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch die – dargelegten – gewichtigen Gründe des Tierschutzes nicht überwinden.
Auch die Entscheidung des Beklagten, vorrangig kein milderes Mittel, wie zum Beispiel Auflagen zu Tierhaltung, anzuordnen, erscheint nachvollziehbar und ermessensgerecht. Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin dürfte ein solches nicht erfolgversprechend sein.
Ebenso ist die Anordnung der Auflösung des Tierbestands (Ziffer 2 des Bescheids) rechtmäßig. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestands ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 2619 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch der gesetzte Zeitrahmen, nunmehr bis 30. April 2018, ist angemessen und sachgerecht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Klagebegehrens auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.