Aktenzeichen 8 B 25/11, 8 B 25/11 (8 C 15/11)
§ 1 Abs 7 VermG
Verfahrensgang
vorgehend VG Dresden, 25. November 2010, Az: 7 K 1725/08, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine durch ein Strafurteil der DDR ausgesprochene Vermögenseinziehung aufgehoben hat, die bereits durch eine Gnadenentscheidung der DDR aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert worden war, weil der Betroffene bereits zuvor – aber nach der Verurteilung – auf die persönliche Nutzung der eingezogenen Vermögenswerte verzichtet hatte.