Aktenzeichen RO 5 K 15.305
BayHO BayHO Art. 44
Leitsatz
1. Regelungen in einem Zuwendungsbescheid, wonach der Rückgang von im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führt, kann nicht als auflösende Bedingung verstanden werden (wie BVerwG NVwZ 2015, 1764). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Feststellung einer nicht zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln setzt eine Bewertung durch die Bewilligungsbehörde aufgrund des vorgelegten Verwendungsnachweises voraus. (redaktioneller Leitsatz)
3. Allein die Feststellung der Bewilligungsbehörde, dass ein Teil einer Zuwendung zweckwidrig verwendet worden sei, kann nicht dazu führen, dass gem. Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG ein Erstattungsanspruch wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Bezug auf die Überzahlung entsteht; vielmehr ist der Bewilligungsbescheid zuvor zu widerrufen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Widerruf einer Zuwendung erfolgt oder ist eine auflösende Bedingung eingetreten, so muss die erbrachte Leistung gem. Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG erstattet werden und die zuständige Behörde hat die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Ist vor der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs jedoch ein Widerruf eines Verwaltungsakts erforderlich, so besteht hinsichtlich der Frage, ob ein Widerruf erfolgen soll, gem Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG ein Ermessen der zuständigen Behörde. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RO 5 K 15.305
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17. März 2016
5. Kammer
Sachgebiets-Nr: 410
Hauptpunkte:
Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung bei zweckwidriger Mittelverwendung;
(Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheides wegen zweckwidriger Mittelverwendung.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
… gGmbH vertreten durch die Geschäftsführer
– Klägerin –
gegen
…, vertreten durch die Regierung …
– Beklagter –
beteiligt: Regierung … als Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Rückforderung einer Investitionsförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richterin Dr. Zecca-Jobst, ehrenamtlichem Richter M., ehrenamtlicher Richterin W., aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März 2016 am 17. März 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine teilweise Rückforderung einer Zuwendung wegen des Eintritts auflösender Bedingungen.
Mit am 26.8.2009 bei der Regierung der Oberpfalz eingegangenem Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für bauliche und sonstige Investitionen bezüglich einer Familienferienstätte beantragte die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 300.000,- € für neue Fenster und Balkontüren, den Anstrich der Fassade sowie für eine Tennisplatzsanierung. Die Gesamtkosten der Maßnahmen wurden mit 303.410,74 € (Brutto) veranschlagt.
Nach einem Haushaltsvermerk VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO der Regierung der Oberpfalz wurde die Förderung des Projekts befürwortet.
Mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 31.8.2009 wurde die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahmen erteilt.
Mit Zuwendungsbescheid vom 21.9.2009 bewilligte die Regierung der Oberpfalz der Klägerin als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung einen Zuschuss aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Höhe von bis zu 300.000,- €. Die Zuwendung sei zweckgebunden und zur Sanierung der Familienferienstätte … bestimmt. Bewilligungsgrundlagen seien der Antrag vom 24.8.2009, die Kostenaufstellung vom 27.8.2009, die Angaben zur Auslastung der Familienferienstätte vom 27.3.2009 sowie die Konzeption vom November 2006. Der Bewilligungszeitraum für die Gesamtmaßnahme ende am 31.1.2010. Die bewilligten Mittel seien bis zu diesem Zeitpunkt zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu verwenden. Unter Nr. IV. des Zuwendungsbescheids ist geregelt, dass verschiedene Vorschriften Bestandteil des Bescheides sind. Dort sind auch die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ – ANBest-P genannt.
Nachdem der Beklagte gegenüber der Klägerin bereits mehrmals die Vorlage des Verwendungsnachweises angemahnt hatte, ging der Verwendungsnachweis vom 18.11.2013 für die Investitionsfördermaßnahme am 21.11.2013 bei der Regierung der Oberpfalz ein. Danach betrugen die tatsächlichen Kosten nach Vorsteuerabzug 331.945,20 €. Eine abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Regierung der Oberpfalz ergab zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 280.878,22 €, so dass sich eine Minderung der Zuwendung in Höhe von 19.121,78 € errechnete. Als nicht zuwendungsfähig wurden die von der Klägerin abgerechneten Kosten für Eigenleistungen (23.000,- €) und die Architektenkosten in Höhe von 28.066,98 € beurteilt. Die Kosten für erbrachte Eigenleistungen der Hausleitung, des Hausmeisters und Geschäftsführers sowie der Reinigungskräfte könnten nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden, da hier keine Zahlungen durch nachprüfbare Rechnungen belegt bzw. nachgewiesen worden seien. Auch die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Architektenkosten in Höhe von 28.066,98 € seien nicht als zuwendungsfähig zu berücksichtigen, da diese Kosten dem Antrag nicht zugrunde gelegen hätten. Die Beauftragung eines Architekten sei der Regierung der Oberpfalz erst aufgrund des Verwendungsnachweises am 21.11.2013 bekannt geworden. Nach Nr. 2.1.1 ANBest-P ermäßige sich bei der im Bescheid festgesetzten Anteilsfinanzierung (hier 100%) die Zuwendung entsprechend. Im vorliegenden Fall betrage die Minderung des Staatszuschusses 19.121,78 €. Dieser Betrag sei zu verzinsen.
Ferner stellte die Regierung fest, dass die gesamte Zuwendung nicht innerhalb von 2 Monaten für fällige Zahlungen verwendet worden sei. Wegen der nicht fristgerechten Verwendung der Zuwendung würden ebenfalls Zinsen anfallen. Der Gesamtzinsanspruch für den zuviel gezahlten Zuschuss und wegen der nicht fristgerechten Verwendung betrage bei Rückzahlung am 30.9.2014 14.473,47 €.
Unter Darlegung des Ergebnisses der Überprüfung des Verwendungsnachweises hörte die Regierung der Oberpfalz die Klägerin mit Schreiben vom 21.5.2014 zur beabsichtigten Rückforderung an. Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 19.6.2014 dazu äußerte, erließ die Regierung am 27.8.2014 folgenden
Bescheid:
1. Die Zuwendung gemäß Zuwendungsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 21.9.2009, Az. 13-6565-1-20 wird wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insoweit zurückgefordert, als in ihm eine höhere Zuwendung als 280.878,22 € bewilligt wurde.
2. Der Unterschiedsbetrag zwischen der nun festgesetzten Zuwendung und der ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 19.121,78 € wird zurückgefordert.
3. Der Rückforderungsbetrag ist für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum Tag der Rückzahlung mit 6 v. H. zu verzinsen.
4. Der Rückforderungsbetrag ist bis zum 31.10.2014 an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zu überweisen.
5. Die … gGmbH hat die Kosten dieses Bescheides zu tragen.
6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.
Der Widerruf der Zuwendung werde auf Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Durch die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben sei zudem eine auflösende Bedingung nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG i. V. m. Nr. 2.1 ANBest-P eingetreten.
Nach Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO habe die Bewilligungsbehörde die Zuwendung, auch wenn sie bereits verbraucht worden sei, insoweit zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten seien. Eine auflösende Bedingung sei insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben nach Nr. 2 der ANBest-P zu sehen. Im Zuwendungsantrag der Klägerin seien lediglich Kosten für den Einbau neuer Fenster und Balkontürenelemente, Malerarbeiten an der Außenfassade und die Sanierung des Tennisplatzes veranschlagt worden. Architektenkosten seien hingegen im Förderantrag nicht genannt worden. Erst im Verwendungsnachweis sei das Architektenhonorar aufgetaucht, weshalb es auch nachträglich nicht mehr als zuwendungsfähig anerkannt werden könne.
Es werde durchaus gesehen, dass die Durchführung einer derartig umfangreichen (Sanierungs-) Maßnahme grundlegende Kenntnisse der bau- und vergaberechtlichen Vorschriften und insbesondere des bayerischen Zuwendungsrechts erfordere. Dies besonders bei Maßnahmeträgern, die kein eigenes fachlich qualifiziertes Personal dafür bereitstellen könnten. Gleichwohl liege die Gesamtverantwortung für die Maßnahme beim Zuwendungsempfänger.
Aufgrund der Anhörung werde jedoch auf die Erhebung der Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung innerhalb von 2 Monaten nach der Wertstellung der Zuwendung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG verzichtet, da die Zuwendung aus haushaltstechnischen Gründen noch im Haushaltsjahr 2009 habe ausgezahlt werden müssen.
In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestehe jedoch keine Möglichkeit, auf die Rückforderung zu verzichten. Der Ermessensrahmen des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG werde durch Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO insofern eingeschränkt, als hiernach die Bewilligungsbehörde die Zuwendung zurückzufordern habe.
Mit seiner Entstehung sei der Erstattungsanspruch (Wertstellung auf das Konto der Klägerin am 30.12.2009) fällig und von diesem Zeitpunkt mit 6 v. H. gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, Nr. 8.5 der VV zu Art. 49 BayHO zu verzinsen.
Am 1.10.2014 erhob die Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen den am 2.9.2014 zugestellten Rückforderungsbescheid. Zur Begründung verwies sie auf eine bei der Regierung der Oberpfalz am 14.8.2014 stattgefundene Besprechung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.1.2015, der Klägerin zugestellt am 29.1.2015, wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Für den Widerspruchsbescheid werde eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden.
Am 26.2.2015 erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Der Beklagte habe erst bei der Prüfung des Verwendungsnachweises moniert, dass die Beauftragung eines Architekturbüros nicht beantragt gewesen sei. Als Fachbehörde hätte die Regierung der Oberpfalz bereits bei der Prüfung des eingereichten Zuwendungsantrags im Jahr 2010 erkennen müssen, dass der Rahmen der Baumaßnahme ohne Architektenvertrag nicht durchführbar sei. Die Regierung hätte einen Hinweis geben müssen, dass ein entsprechender Antrag noch nachgeschoben bzw. ergänzt werden müsse. Dies sei unterblieben. Da eine Auftragsvergabe unter Einhaltung von Ausschreibungsregelungen habe erfolgen müssen, sei die Einschaltung eines Architekten unverzichtbar gewesen. Deshalb bestünden erhebliche rechtliche Zweifel an der korrekten amtsfachlichen Fürsorge und informationsfachlichen Handhabung durch die Regierung der Oberpfalz im Zusammenhang mit der Nichtbeantragung der Architektenkosten.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 27.8.2014 der Regierung der Oberpfalz und den Widerspruchsbescheid vom 28.1.2015 der Regierung der Oberpfalz aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin versuche ihre Gesamtverantwortung für die Sanierungsmaßnahme auf die Regierung der Oberpfalz abzuwälzen. Von der Beauftragung eines Architekten sei die Regierung zu keinem Zeitpunkt während des Bewilligungszeitraums, der am 31.7.2010 geendet habe, in Kenntnis gesetzt worden. Bis weit über den Bewilligungszeitraum hinaus habe die Regierung keine Hinweise auf eine Beauftragung eines Architekten gehabt. Ob es notwendig gewesen sei, einen Architekten hinzuzuziehen, könne nicht beurteilt werden. Dies liege allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Um eine Baumaßnahme mit einer Vielzahl von Gewerken oder umfangreichen bautechnischen Problemen habe es sich bei den Sanierungsmaßnahmen jedenfalls nicht gehandelt. Auch Baupläne seien nicht einzureichen gewesen und es sei auch keine Baugenehmigung erforderlich gewesen.
Für eine Antragstellung bzw. Bewilligung einer staatlichen Zuwendung reiche eine Kostenschätzung aus. Für den Antragsteller sei es dabei hilfreich, bereits Kostenangebote eingeholt zu haben. Eine Ausschreibung von Bauleistungen nach der VOB/A sei vor Bewilligung der Zuwendung bzw. vor der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht üblich und auch nicht erforderlich. Die Prüfung von Ausschreibungs- und Auftragsvergabevorgaben könne erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgen und nicht bereits bei der Antragsprüfung. Diese Unterlagen seien von der Klägerin auch erst mit dem Verwendungsnachweis am 21.11.2013 bei der Regierung vorgelegt worden. Die Vorwürfe an die Regierung der Oberpfalz, sie hätte bereits bei der Prüfung des eingereichten Zuwendungsantrags erkennen müssen, dass die Baumaßnahme ohne Architektenvertrag nicht durchführbar sei, entbehre daher jeglicher Grundlage.
Zur Verzinsung des Rückforderungsbetrages führt der Beklagte noch aus, die Klägerin habe ursprünglich geplant, die Sanierungsmaßnahmen möglichst Ende 2009 noch abzuschließen. Deshalb sei der Klägerin mit Schreiben vom 31.8.2009 auch der vorzeitige Maßnahmebeginn nach Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO erteilt worden. Der Bewilligungszeitraum für die Gesamtmaßnahme sei im Zuwendungsbescheid zugunsten der Klägerin bis zum 31.1.2010 festgesetzt worden. Die bewilligte Zuwendung hätte bis zu diesem Zeitpunkt zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden müssen.
Anlässlich eines Gesprächs der Geschäftsführer am 23.11.2009 im StMAS sei mündlich auch ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis 31.5.2010 gestellt worden. Dabei sei die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zuwendungsmittel im Haushaltsjahr 2009 zur Verfügung stünden, dementsprechend abzurufen und innerhalb von zwei Monaten auszugeben seien. Auf die etwaigen Konsequenzen (Zinsen) der Nichteinhaltung dieser Zweimonatsfrist (Nr. 1.4 der ANBest-P) sei die Klägerin hingewiesen worden (Bl. 112 der Behördenakte). Die Regierung habe daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2009 den Bewilligungszeitraum bis zum 31.5.2010 verlängert. Eine weitere Verlängerung des Bewilligungszeitraum sei dann antragsgemäß bis zum 31.7.2010 erfolgt (Bl. 146, 147 der Behördenakte). Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis sei der 31.1.2011 gewesen. Dieser sei dann aber erst weit mehr als 2 Jahre verzögert vorgelegt worden. Die Klägerin sei in zahlreichen Schreiben an die Vorlage des Verwendungsnachweises erinnert worden. Viele dieser Schreiben hätten einen Hinweis auf die Konsequenz hinsichtlich der Zinsen enthalten.
Der Beklagte sei der Klägerin wegen deren desolaten finanziellen Lage insgesamt sehr weit entgegen gekommen. So hätten wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung innerhalb von zwei Monaten Zinsen in Höhe von 9.023,76 € geltend gemacht werden können, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung erlassen worden seien (Bl. 280 bis 282 der Behördenakten). Die gesamte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 24.767,10 € (Stand am 31.10.2014) sei befristet niedergeschlagen worden. Die Dauer der befristeten Niederschlagung sei noch offen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 17.3.2016, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.8.2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 28.1.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die im Verwendungsnachweis enthaltenen Kosten für Eigenleistungen in Höhe von 23.000,- € nicht zuwendungsfähig sind, da es diesbezüglich an nachprüfbaren Nachweisen fehlt. Strittig sind somit lediglich die von der Klägerin gezahlten Architektenkosten.
Rechtsgrundlagen für den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid sind die Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 49a Abs. 1, 3 Satz 1 BayVwVfG.
1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 27.8.2014 in Bezug auf die der Rückforderung zugrunde liegende Befugnisnorm unklar formuliert ist. Einerseits wird nämlich ausgeführt, die Rückforderung erfolge wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung (vgl. insbesondere die Nr. 1 des Bescheidstenors). Andererseits wird in den Gründen des Bescheids ausdrücklich ausgeführt, dass bei zweckwidriger Verwendung einer Zuwendung ein Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG erfolgen könne. Von dieser Widerrufsmöglichkeit habe die Regierung der Oberpfalz nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht.
Im Ergebnis nennt der Bescheid damit zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für den Rückforderungsbescheid. Der Verweis auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung dürfte der bisherigen Verwaltungspraxis im Subventionsrecht geschuldet sein, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden ist, der jedoch nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eine Absage erteilt worden ist. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
a) Die förderrechtliche Verwaltungspraxis und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben Regelungen, wie die in Nr. 2.1 ANBest-P enthaltene, wonach der Rückgang der im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führt, als auflösende Bedingung verstanden. Für den Eintritt der Bedingung genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (BayVGH vom 25.7.2013, Az 4 B 13.727 , vom 14.12.2012, Az 4 ZB 11.1260 , vom 9.6.2011, Az 4 ZB 10.1236 , vom 24.2.2011, Az 4 ZB 09.2305 , vom 11.2.2011, Az 4 ZB 09.3145 , vom 5.8.2010, Az 4 B 08.2968 , vom 28.7.2005, Az 4 B 01.2536 und vom 29.12.1999, Az 4 B 99.526 ).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bedurfte es zur Rückforderung einer nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendung keines vorherigen Widerrufsbescheids. Vielmehr wurde der Zuwendungsbescheid hinsichtlich des nicht zweckentsprechend verwendeten Anteils nach dieser Auffassung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung kraft Gesetzes unwirksam und die zu erstattende Leistung konnte durch schriftlichen Verwaltungsakt gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 zurückgefordert werden. Einer vorherigen (Teil-) Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedurfte es danach nicht.
b) Mit Urteil vom 16.6.2015 (NVwZ 2015, 1764) ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung entgegengetreten. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es dabei allerdings nicht darum, dass sich nachträglich eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung ergab, sondern die Bewilligungsbehörde bewertete nach Durchführung der Maßnahme die Förderfähigkeit neu und kam dabei zum Ergebnis, dass eine Teilmaßnahme nicht förderfähig sei. Der daraufhin erfolgten Rückforderung lag Nr. 2.1 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ mit Stand 2005 (ANBest-K 2005) zugrunde, die inhaltlich weitestgehend der hier anwendbaren Nr. 2.1 ANBest-P entspricht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging in der Vorinstanz noch davon aus, dass durch die nachträgliche Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde die auflösende Bedingung eingetreten sei, weshalb die Rückforderung möglich sei (BayVGH vom 25.7.2013, Az 4 B 13.727 ). Nach dem Bundesverwaltungsgericht könne jedoch die in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltene Regelung, wonach der Rückgang im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zu einer Ermäßigung der Zuwendung führe, nicht als auflösende Bedingung verstanden werden. Eine solche werde nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dadurch charakterisiert, dass sie den Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Ereignis eines zukünftigen Ereignisses abhängig mache. Unter dem Begriff des Ereignisses würden nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse fallen. Für ein Ereignis sei im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden könne. Dass es sich bei dem in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG genannten „Ereignis“ um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln müsse, lege auch der semantische Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimme, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhalte. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführe, müsse sein Eintritt aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies sei bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen.
Nach diesen Maßstäben handele es sich bei der in Nr. 2.1 ANBest-K 2005 enthaltenen Nebenbestimmung nicht um eine auflösende Bedingung. Die Klausel benenne nämlich kein die Bedingung auslösendes Ereignis. Die Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ vermittle zwar das Bild eines wahrnehmbaren Vorgangs. Tatsächlich sei der Ausgabenrückgang aber kein beobachtbares Ereignis. Die Feststellung, dass und um wieviel die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen seien, beruhe nicht auf der grundsätzlich allen Beteiligten gleichermaßen möglichen Wahrnehmung von Tatsachen. Vielmehr bedürfe jeder Einzelbeleg einer gesonderten förderrechtlichen Bewertung.
Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar, obwohl es hier nicht um eine Neubewertung der Förderfähigkeit von im Bewilligungsbescheid enthaltenen Maßnahmen geht, sondern darum, dass sich nach Auffassung des Beklagten aufgrund des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass ein Teil der Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall setzt auch hier die Feststellung einer nicht zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln eine Bewertung durch die Bewilligungsbehörde aufgrund des vorgelegten Verwendungsnachweises voraus. Auch insoweit liegt daher keine von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder ein Geschehnis vor, so dass auch hier nicht davon ausgegangen werden kann, es sei eine auflösende Bedingung eingetreten.
Allein die Feststellung der Regierung der Oberpfalz, wonach ein Teil der Zuwendung zweckwidrig verwendet worden sei, kann daher nicht dazu führen, dass gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ein Erstattungsanspruch wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Bezug auf die Überzahlung entsteht. Vielmehr ist der Bewilligungsbescheid zuvor zu widerrufen.
c) Ein derartiger Widerruf ist aber im Ausgangsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.8.2014 auch erfolgt. Zwar wird im Bescheid, der vor dem eben referierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erlassen wurde, ausgeführt, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wegen der Nichtanerkennung der Architektenkosten gemäß Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt hätten und damit eine auflösende Bedingung nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG eingetreten sei.
Andererseits ist in den Bescheidsgründen jedoch auch ausdrücklich ausgeführt, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG widerrufen werden könne, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Darüber hinaus enthält der Bescheid Ermessenerwägungen hinsichtlich der Frage, ob auf die Rückforderung verzichtet werden könne. Dies bezieht sich im Ergebnis auf die Frage, ob ein Widerruf erfolgen soll, mithin auf das Entschließungsermessen in Bezug auf einen (Teil-) Widerruf. Hier wird deutlich, dass der Beklagte im Ergebnis die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG überprüft hat. Ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ der Geltendmachung eines bestehenden Rückforderungsanspruchs besteht nämlich rechtlich gesehen nicht. Ist ein Widerruf erfolgt oder ist eine auflösende Bedingung eingetreten, so muss die erbrachte Leistung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erstattet werden und die zuständige Behörde hat die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Ist vor der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs jedoch ein Widerruf eines Verwaltungsakts erforderlich, so besteht hinsichtlich der Frage, ob ein Widerruf erfolgen soll, gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. BayVwVfG ein Ermessen der zuständigen Behörde. Von dieser Ermessensausübung hängt es folglich ab, ob in einem weiteren Schritt dann der Rückforderungsanspruch geltend zu machen ist. Das von der Regierung der Oberpfalz im streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen bezieht sich folglich auf die Widerrufsentscheidung. Würde sich der Rückerstattungsanspruch dagegen aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung ergeben, so würde der Anspruch kraft Gesetzes entstehen und der Behörde stünde kein Ermessen zu.
Einer Umdeutung des Bescheids bedarf es daher nicht; denn aufgrund der dargestellten Überlegungen ergibt sich, dass der Bescheid neben der Rückforderung des aus Sicht des Beklagten zu viel gezahlten Betrages auch einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides in Höhe der Rückforderung enthält.
2. Die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheids und der damit verbundenen Rückforderung des überzahlten Betrags sowie für den geltend gemachten Zinsanspruch sind gegeben.
a) Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Zuwendungsbescheid vom 21.9.2009 gewährt der Klägerin eine einmalige Geldleistung für einen bestimmten Zweck, nämlich für die Sanierung der Familienferienstätte …. Grundlage für die Bewilligung war der Antrag vom 24.8.2009. Darin wurden die einzelnen Sanierungsmaßnahmen konkret aufgeführt, für die dann auch die Mittel bewilligt worden sind. Die Sanierungsmaßnahmen umfassten den Einbau neuer Fenster und Balkontürelemente, Malerarbeiten an der Außenfassade sowie die Sanierung des Tennisplatzes. In Nr. 2 des Zuwendungsbescheids ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Zuwendung in Höhe von 300.000,- € zweckgebunden und zur Sanierung der Familienferienstätte … gemäß dem Antrag vom 24.8.2009, und zwar entsprechend der nachträglich vorgelegten Kostenaufstellung bestimmt sei. Hieraus ergibt sich zwingend, dass eine anderweitige Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel eine zweckwidrige Verwendung ist und somit die Bewilligungsbehörde gemäß Art. 49 Abs. 2a Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG grundsätzlich zum Widerruf der zweckwidrig verwendeten Zuwendung berechtigt.
Bei dem von der Klägerin im Verwendungsnachweis geltend gemachten Architektenhonorar, das aus den Fördermitteln beglichen worden ist, handelt es sich um eine derartige zweckwidrige Verwendung. Ob die Beauftragung eines Architekten naheliegend oder gar geboten war, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist allein, welche Kosten dem Förderantrag zugrunde gelegt worden sind. Es mag zwar sein, dass die Sanierungsmaßnahmen mit Blick auf das rechtliche wie auch das technische Know-how der Betreuung durch einen Architekten bedurften. Dem brauchte das Gericht jedoch nicht näher nachzugehen. Auch wenn Architektenkosten im Regelfall als Baunebenkosten einzustufen sind, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 21.9.2009 doch eindeutig, dass sich der Zweck der Zuwendung aus dem Zuwendungsantrag der Klägerin ergibt. In diesem Antrag ist weder von Architektenkosten noch von Baunebenkosten die Rede. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Baunebenkosten vom Zweck der Bewilligung erfasst sind.
Es mag zwar sein, dass die Einschaltung eines Architekten grundsätzlich förderfähig gewesen wäre. Erforderlich wäre dann jedoch gewesen, dass eine Förderung der Architektenkosten vor der Beauftragung des Architekten bei der Bewilligungsbehörde beantragt wird. Eine Einbeziehung in den Bewilligungsbescheid nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist jedenfalls nicht mehr möglich.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es sich der Regierung der Oberpfalz nicht schon mit Einreichung des Bewilligungsantrages aufdrängen musste, dass die Einschaltung eines Architekten erforderlich war, wie dies die Klägerin meint. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Förderumfang einerseits durch den Vorhabensträger durch den Förderantrag bestimmt wird und dass es sich andererseits nicht um eine Baumaßnahme mit einer Vielzahl von Gewerken oder umfangreichen bautechnischen Problemen gehandelt hat, weshalb sich die Beauftragung eines Architekten nicht aufgedrängt hat. Die Gesamtverantwortung für ein Vorhaben liegt im Ergebnis beim Vorhabensträger, der sich vor Einreichung eines entsprechenden Bewilligungsantrags darüber im Klaren sein muss, welche Leistungen die Durchführung des Vorhabens erfordert.
Nach alledem hat die Klägerin einen Teil der Zuwendung für eine Leistung verwendet, die nicht dem Zweck des Bewilligungsbescheides entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen der nun festgesetzten Zuwendung und der ausgezahlten Zuwendung beläuft sich unstreitig auf 19.121,78 €.
b) Die Regierung der Oberpfalz hat das ihr eingeräumte Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt, wobei das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid ausgeführt, dass durchaus gesehen werde, dass für die Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen grundlegende Kenntnisse der bau- und vergaberechtlichen Vorschriften insbesondere des bayerischen Zuwendungsrechts erforderlich seien. Dies gelte umso mehr bei Maßnahmeträgern, die kein eigenes fachlich qualifiziertes Personal dafür bereitstellen könnten. Gleichwohl liege die Gesamtverantwortung beim Maßnahmeträger. Im Übrigen verweist der Bescheid auf Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO, wonach die Bewilligungsbehörde die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurück zu fordern hat, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen unwirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind. Eine auflösende Bedingung sei insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. Zwar wurde bereits oben ausgeführt, dass durch die zweckwidrige Verwendung keine auflösende Bedingung eingetreten ist. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Nr. 8.2.3 VV zur Art. 44 BayHO geregelt ist, dass die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern hat, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
Damit geben die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften den Behörden letztendlich vor, dass bei zweckwidriger Verwendung einer Zuwendung grundsätzlich von der Möglichkeit eines Widerrufs der Bewilligung Gebrauch zu machen ist. Dies beruht letztlich auf dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Die Ermessenserwägungen der Regierung der Oberpfalz sind daher nicht zu beanstanden.
Dass die Regierung die Interessen der Klägerin durchaus gesehen hat, wird vor allem auch daraus deutlich, dass sie aufgrund der Anhörung der Klägerin davon abgesehen hat, Zinsen wegen der nicht fristgerechten Verwendung der Zuwendung geltend zu machen, was im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erfolgt ist.
c) Der Widerruf des Bewilligungsbescheids ist auch innerhalb der nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geltenden Jahresfrist erfolgt. Erhält die Behörde danach von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres sei dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Dass die Klägerin aus der Zuwendung einen Teil des Architektenhonorars bestritten hat, wurde dem Beklagten erst aufgrund der Vorlage des Verwendungsnachweises bekannt, die am 21.11.2013 erfolgte. Die Jahresfrist für den Widerruf konnte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen, weshalb das Gericht nicht überprüfen musste, zu welchem Zeitpunkt genau die Kenntnis aller den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen bei der Behörde vorgelegen hat. Der Widerrufsbescheid wurde der Klägerin nämlich bereits am 2.9.2014 zugestellt, also innerhalb eines Jahres nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
d) Aufgrund des rechtmäßigen Teilwiderrufs ergibt sich gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der erbrachten Leistung. Nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was in Ziffer 2 des Ausgangsbescheids der Regierung der Oberpfalz geschehen ist.
e) Der in Ziffer 3 des Ausgangsbescheids geltend gemachte Verzinsungsanspruch folgt aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der bis zum 31.5.2015 geltenden Fassung. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Zurücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Insoweit hat die Regierung im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten hat. Sie hat einen Teil der Zuwendung zweckwidrig verwendet, was sie aufgrund des Inhalts des Zuwendungsbescheides vom 21.9.2009 hätte erkennen müssen.
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22.5.2015 (GVBl. Nr. 6 vom 29.5.2015, S. 154) geändert worden ist. Ab dem 1.6.2015 ist eine Rückforderung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Diese Gesetzesänderung macht den Rückforderungsbescheid vom 27.8.2014 jedoch nicht rechtswidrig; denn der neue Zinssatz gilt erst ab dem 1.6.2015, während der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin eine Rückzahlungsfrist bis zum 31.10.2014 gesetzt hat. Diese Frist ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage nunmehr obsolet geworden, weshalb der Beklagte nach Rechtskraft des Bescheides eine neue Rückzahlungsfrist wird setzen müssen. Dabei wird dann auch zu berücksichtigen sein, dass ab dem 1.6.2015 ein anderer Zinssatz gilt. Für eine Anpassung des Zinssatzes ab dem 1.6.2015 für Rückforderungsbeträge, die vor dem 1.6.2015 gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG festgesetzt worden sind, spricht die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drs. 17/2820 vom 29.7.2014). Dort ist ausgeführt, die bisherige starre Verzinsungsbestimmung mit sechs v. H. jährlich ermögliche es nicht, auf Zinsschwankungen am Kapitalmarkt zu reagieren. Sie werde daher durch eine dynamische Regelung ersetzt, die an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anknüpfe, der halbjährlich jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht werde. Die Zinshöhe betrage künftig drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Falle der Rückzahlung der Zuwendung sollen durch diesen Zinssatz und die Anknüpfung an den Basiszinssatz zum einen solche finanziellen Vorteile abgeschöpft werden, die der Empfänger bei Anlage auf dem Kapitalmarkt erhalten hätte. Zum anderen werde den Refinanzierungskosten für den Staat und die Kommunen als Zuwendungsgeber Rechnung getragen.
f) Die im Ausgangsbescheid erhobenen Gebühren beruhen auf Art. 1 und 5 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses (KVz). Danach beträgt die Gebühr bei Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge zwischen 15,00 € und 2.500,00 €. Zwar hat die Regierung im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Gebühr beruhe auf Tarif-Nr. 1.I.9/2 KVz. Diese Tarifstelle betrifft die Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung. Der Gebührenrahmen ist jedoch identisch mit dem bei einer Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids geltenden Rahmens, weshalb das Gericht hier die Rechtsgrundlage austauschen konnte. Der Beklagte hat eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben, die sich im untersten Bereich des geltenden Gebührenrahmens bewegt und deren Höhe von der Klägerin auch nicht angegriffen wird.
Für die Gebühren des Widerspruchsbescheids in Höhe von 150,00 € gelten die gleichen Erwägungen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG beträgt die Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren das 1 ½-fache der vollen Amtshandlungsgebühr.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 19.121,78 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, weshalb deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.